Der Begriff Forderungsbeitreibung wird oftmals im Inkasso verwendet, wenn es um den Einzug von offenen Forderungen geht. Der Prozess der Forderungsbeitreibung ist das von einem Inkassounternehmen mit allen Stufen und Instrumenten durchgeführte Inkassoverfahren.

Forderungsbeitreibung





Der Forderungskauf ist ein als Synonym verwendeter Begriff für das Factoring. Beim Forderungskauf oder beim Factoring verkauft der Gläubiger seine Forderung an ein Inkassounternehmen und tritt damit sowohl die Rechte, das Eigentum als auch die Pflichten der Forderung komplett ab.
Siehe auch unter Factoring.

Forderungsverkauf im Rahmen von Factoring
Das Factoring ist eine weitere Form des Forderungsverkaufs. Hier werden kurz- und mittelfristige Forderungen an darauf spezialisierte Unternehmen (sogenannte Factoringgesellschaften) verkauft. Diese übernehmen die Verwaltung der Forderungen sowie das Ausfallrisiko. Hierzu zählen auch Fakturierung, Buchführung, das Mahnwesen und Inkasso. Beim Factoring findet der Verkauf der Forderung in der Regel direkt bei der Rechnungsstellung statt. Der verkaufende Gläubiger hat dadurch den Vorteil, direkt Liquidität zu generieren und das Zahlungsausfallrisiko an die Factoringgesellschaft abzugeben.

Im Unterschied zur reinen Forderungsabtretung, die vorrangig zur Sicherungszwecken dient, fließt beim Forderungsverkauf dem bisherigen Gläubiger unmittelbar Geld in Form des Kaufpreises zu. Der Forderungsverkauf wird daher vor allem zur Verbesserung der Liquidität genutzt. Der bisherige Gläubiger erhält durch den Verkauf sofort Geld und muss nicht erst auf künftige Zahlungen des Käufers warten.

Forderungsverkauf: Wann lohnt sich die Vollabtretung an ein Inkassobüro?
Durch den Forderungsverkauf können Unternehmen bei finanziellen Engpässen ihre Liquidität steigern. Der Forderungsverkauf meint laut Definition die vollständige Abtretung von Forderungen eines Unternehmens gegen einen Schuldner an einen Dritten. Um die Liquidität zu sichern, kann es empfehlenswert sein, Forderungen an ein Inkassobüro abzutreten und zu verkaufen. Der Forderungsverkauf bringt eine große Erleichterung: Das verkaufende Unternehmen muss nicht länger dem überfälligen Geld hinterherlaufen. Die Sorge, dass man trotz der ganzen Bemühungen am Ende keinen einzigen Cent sieht, gehören damit der Vergangenheit an. Für den Forderungsverkauf erhält der Verkäufer den finanziellen Gegenwert der Forderung abzüglich einer Risikopauschale. Auch kann man auf diese Weise Zeit und Freiräume gewinnen, um sich wieder den eigentlichen Aufgaben zu widmen.

Welche Vorteile bieten sich für Ihr Unternehmen?
Wenn sich die erfahrenen Experten mit dem Debitorenmanagement befassen, profitieren Sie gleich mehrfach davon.

– Sie müssen keine Zahlungstermine überwachen oder Zahlungseingänge verbuchen.

– unliebsame Telefonate führen oder Mahnschreiben versenden.

– Gerichtliche Maßnahmen bis zum Inkasso offener Beträge leitet das Inkassounternehmen schnell und zuverlässig ein.

– Ihre Buchhaltung wird stark entlastet und Sie und Ihre Mitarbeiter können sich auf das Kerngeschäft konzentrieren. Wenn Sie Forderungen verkaufen möchten, sind wir gerne als Factor für Sie tätig. Durch den Forderungsverkauf erhöhen Sie die Liquidität Ihres Betriebes und vermeiden das Risiko eines Forderungsausfalls.

Forderungskauf





Forderungsmanagement beschäftigt sich mit allen Aktivitäten und Maßnahmen, die sich mit dem Einzug und der Verwaltung offener Forderungen beschäftigen. Inkassounternehmen übernehmen für Ihre Mandanten auf Wunsch das gesamte Forderungsmanagement oder nur einzelne Elemente daraus.

Beispiel
Erwirtschaftet ein mittelständisches Unternehmen 30 Mio. EUR Umsatz und erhält sein Geld durchschnittlich nach 50 Tagen von seinen Kunden, so beträgt der Zinsaufwand für die Einräumung dieses Zahlungszeitraums bei einem Zinssatz von 10 Prozent und vollständiger Fremdkapitalfinanzierung 417 TEUR. Gelingt es, das Zahlungsziel auf 30 Tage zu reduzieren, so lässt sich für das Unternehmen durch diese Maßnahme allein bei den Kapitalkosten eine Einsparung in Höhe von rund 167 TEUR erzielen.

Funktionen des Forderungsmanagements: Das Kredit- oder Forderungsmanagement zielt darauf ab, Forderungsausfälle so gering wie möglich zu halten und die notwendige Liquidität des Unternehmens jederzeit zu wahren. Forderungsmanagement hat im Wesentlichen folgende Funktionen:

a) für Werte sorgen: In der Unternehmenspolitik muss klar formuliert sein, wie grundsätzlich mit ihnen – v.a. im Falle etwaiger Nichtbegleichung durch Kunden umgegangen werden soll.

b) Ziele vereinbaren: Es ist mit dem Verkauf und der Finanzabteilung pro Periode und pro Kundengruppe zu vereinbaren, wie hoch der maximale Forderungsstand insgesamt bzw. je Kunde, je Verkaufsakt sein darf bzw. soll.

c) Planen: strategisches Denken für das zukünftige Handeln. Konkret geht es um die Ermittlung, Abstimmung und Festlegung von Plan- bzw. Budgetansätzen für Umsatz, Forderungsbestand und -entwicklung.

d) Entscheiden: betrifft das Ergreifen von Maßnahmen im Einzelfall des Kunden – aber im Rahmen des Budgets.

e) Organisieren: hier geht es um das Festlegen der Zuständigkeiten und des Prozesses der Forderungseintreibung, des Mahnwesens und des Inkassos sowie der rechtsfreundlichen Vertretung des Unternehmens gegenüber säumigen Kunden.

f) Kontrollieren: Die letzte Phase eines Umsetzungsprozesses, d.h. eine Forderung letztlich in einen Bargeld-Eingang zu transformieren, bildet die Kontrolle des Zahlungsverhaltens des (säumigen) Kunden und die Entwicklung der Forderungsbetreibung.

Externes Forderungsmanagement
Viele Unternehmen gehen dazu über, das Forderungsmanagement einem externen Anbieter zu überlassen. Zahlreiche Rechtsanwälte sind inzwischen auf den Forderungseinzug spezialisiert und arbeiten eng mit Inkassounternehmen zusammen. Für große Unternehmen kann sich das Outsourcing des Forderungsmanagements lohnen. Kleine und mittlere Betriebe sehen in der Beauftragung eines Inkassounternehmens nicht selten die letzte Möglichkeit, ihre Forderungen einzutreiben. Gerade Handwerksbetriebe und kleine Handelsbetriebe haben oft nicht die zeitlichen Möglichkeiten, ihr Forderungsmanagement selbst zu organisieren. Die Kosten für die Tätigkeit der Inkassounternehmen tragen zum Teil die säumigen Schuldner. Aber auch dem Gläubiger als Auftraggeber entstehen meist zusätzliche Kosten. Ab wann eine Beauftragung durch ein Inkassoinstituts gegenüber Kunden sinnvoll ist, muss ein Unternehmer individuell entscheiden.

Forderungsmanagement

 





Bei der Forderungspfändung werden angebliche Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner gepfändet. Zu diesem Zwecke muss der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter bei dem zuständigen Amtsgericht, dem Vollstreckungsgericht, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger. Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungs- beschluss wirksam. Dem Drittschuldner wird die Zahlung an den Schuldner (Zahlungsverbot), und dem Schuldner (Verfügungsverbot) die Verfügung über die Forderung untersagt. In diesen Verfahren findet vorab keine Anhörung des Schuldners statt, um kurzfristige Verfügungen des Schuldners über die Forderung zu vermeiden. Besteht die gepfändete Forderung, aber der Drittschuldner ist nicht bereit an den Gläubiger zu zahlen, so muss dieser den Drittschuldner über die Drittschuldnerklage auf Zahlung verklagen. Ist Eile geboten, besteht auch die Möglichkeit, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen, womit dem Drittschuldner bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zahlung an den Schuldner untersagt wird.

Durchführung der Pfändung
Die zu pfändende Forderung ist in dem Antrag detailliert zu bezeichnen, zudem sind dem Antrag alle Vollstreckungsunterlagen beizufügen. Mit einem Antrag können mehrere Forderungen des Schuldners gepfändet werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, kann der Gläubiger gemäß § 793 ZPO die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechten. Die Pfändung erfolgt durch die (vom Gläubiger zu veranlassende) Zustellung des Pfändungsbeschlusses, die Verwertung durch den Überweisungsbeschluss. In der Praxis werden beide Beschlüsse (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sogenannter „PfÜB“) gemeinsam an den Drittschuldner übersandt.

Bei der Überweisung kann der Gläubiger gemäß § 835 ZPO zwischen zwei Formen der Überweisung wählen:

– Überweisung zur Einziehung
– Überweisung an Zahlung Statt

Vorteilhafter ist die Überweisung zur Einziehung, da mit der Überweisung an Zahlung Statt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner durch die gepfändete Forderung als erfüllt anzusehen ist. Bei der Überweisung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung, die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner erlischt erst mit der vollständigen Befriedung des Gläubigers durch den Drittschuldner.

Weigert sich der Drittschuldner die Überweisung zu leisten, so muss der Gläubiger gegen ihn klagen. Mit erfolgter Zustellung des PfÜB ist gemäß § 829 Abs. 2 ZPO dem Schuldner eine Abschrift der Zustellungsurkunde zuzustellen.

Forderungspfändung





Eine Frist ist eine Zeitspanne, in der eine Handlung erfolgen muss. Eine bekannte Frist im Forderungsmanagement ist die Verjährungsfrist. Mit deren Ablauf ist eine Forderung verjährt und der Gläubiger hat keinen Rechtsanspruch mehr. Der Ablauf des Zeitraums bewirkt den Eintritt oder das Ende einer bestimmten Rechtswirkung.

Fristen in der Rechtsprechung
Ausschlussfrist: Eine Ausschlussfrist ist immer dann gegeben, wenn ein Anspruch oder ein Rechtsbehelf innerhalb dieses Zeitraums geltend gemacht werden muss. Dabei ist zu beachten, dass der Bestand des zugrunde liegenden Anspruchs abhängig ist von der Geltendmachung der Frist und sodann verfällt, wenn diese abgelaufen ist. Ausschlussfristen sind nicht verlängerbar.

Eigentliche Frist
Eine „eigentliche Frist“ oder auch „richterliche Frist“ ist eine Bezeichnung aus dem Prozessrecht. Sie definiert eine Zeitspanne, innerhalb derer die Parteien sich auf Termine vorbereiten beziehungsweise Handlungen vollziehen können. Die Dauer der Frist wird in der Regel durch einen Richter unter Zuhilfenahme der jeweiligen verfristungsfähigen Rechte beziehungsweise Rechtbehelfe festgelegt und kann auf Antrag verlängert werden.

Uneigentliche Fristen
Als „uneigentliche Fristen“  oder auch „gesetzliche Fristen“ werden jene gesetzlichen Zeitspannen bezeichnet, innerhalb derer das Gericht Amtshandlungen vorzunehmen hat beziehungsweise nach deren Ablauf die Handlungen als vorgenommen gelten. Sie können nur in jenen Fällen verlängert werden, in denen das Gesetz eine Verlängerung ausdrücklich vorsieht, wie beispielsweise gemäß § 109 AO:

„Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder sonst nach § 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.“

Häufige Fristen
Zahlreiche Normen des Bürgerlichen Rechts setzen eine Fristsetzung voraus (Befristung). Insbesondere bei Geltendmachung eines Schadensersatzes statt der Leistung (§ 280 Abs. 1 und 3 BGB) bei nicht oder „nicht wie geschuldet erbrachter Leistung“ gemäß § 281 BGB ist eine Fristsetzung regelmäßig erforderlich. Aber auch vor einem möglichen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB bedarf es grundsätzlich einer Fristsetzung. Aus privaten Verträgen ergeben sich beispielsweise Fristen zur Wahrnehmung der Rechte aus privaten Versicherungen, Bankgeschäften (Kreditgeschäft und Einlagengeschäft) und Kündigungsfristen.

Im Recht kommt der Frist eine besondere Bedeutung im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie im Verjährungsrecht zu. Fristen können von Gesetzes wegen, aufgrund eines Vertrages oder aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anweisung zu beachten sein. Man unterscheidet zwischen Ausschlussfristen (auch: Verfallfrist, Präklusionsfrist) und Verjährungsfristen. Beispiele für Fristen sind Meldepflichten aller Art (insbesondere die Meldefrist bei Wohnortswechsel, Bankmeldewesen), Fristen für die Einreichung des Steuerbescheids, eines Widerspruchs (Widerspruchsfrist) oder eines Einspruchs, sowie Fristen zur Wahrnehmung der Rechte aus der Sozialversicherung.

Nach Ablauf einer Verjährungsfrist steht dem Schuldner eines Anspruchs eine dauerhafte Einrede gegen den Anspruch zu, welche ihn berechtigt, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern (rechtshemmende so genannte „peremptorische“, weil dauerhafte Einrede). Kennzeichnend für die Verjährungsfristen ist, dass der Schuldner sich auf den Fristablauf berufen muss, die Voraussetzungen für den Fristablauf in tatsächlicher Hinsicht nachzuweisen hat und der Fristablauf den Anspruch des Gläubigers nur hemmt und nicht vernichtet. Die Fristen für die Verjährung, der Beginn der Fristen, ihre Hemmung und Unterbrechung sind in den §§ 203 ff. BGB geregelt. Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich eine Verjährungsfrist an, so liegt eine Ausschlussfrist vor.

Frist





Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Als Justizverwaltungsbehörde ist sie für Personen zuständig, die unter Führungsaufsicht stehen und ihren Wohnsitz im Landgerichtsbezirk haben.

Zwei Formen der Führungsaufsicht

– Nach § 68 Absatz 1 StGB [Strafgesetzbuch] kann das Gericht bei bestimmten Straftaten zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Führungsaufsicht nach § 68a StGB anordnen.

– Nach § 68 Absatz 2 StGB wird Führungsordnung auch kraft Gesetzes angeordnet, nämlich in den §§ 67b, 67c, 67d Absatz 2 bis 6 und § 68 f. StGB.

Sofern bezüglich bestehender Fragen, die die Hilfe und Betreuung des Verurteilten betreffen, zwischen der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer kein Einvernehmen besteht, entscheidet das Gericht (§ 68a Abs. 4 StGB). Auch kann das Gericht der Aufsichtsstelle Anweisungen für ihr Arbeit erteilen (§ 68a Abs.5 StGB). Ein Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht nach § 145a StGB wird lediglich auf Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle verfolgt. Daneben hat die Führungsaufsichtsstelle auch weitere Befugnisse, wie z.B. Einholung von Berichten von Bewährungshilfe und forensischer Ambulanz, Polizei- und Meldeamtsanfragen, Auskunfts- und Ermittlungsersuchen nach § 463a StPO sowie Anregung weiterer Maßnahmen wie Krisenintervention nach § 67h StGB, unbefristete Führungsaufsicht, Verkürzung der Führungsaufsichtsdauer, Ergänzung oder Konkretisierung und Aufhebung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB.

Führungsaufsichtsstelle





Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Kurzform: GbR) ist die ursprünglichste und einfachste Form der Personengesellschaft. Für die Gründung einer GbR sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig, die gemeinsam einem legalen Geschäftszweck nachgehen. In der Firmierung einer GbR muss in der Firmenbezeichnung der Zusatz GbR geführt werden.

Vorteile einer GbR

– Schnelle und kostengünstige Gründung
– Geeignet für zwei Gesellschafter
– Keine Pflichteintragung
– Kein Mindeststammkapital

Diese Rechtsform kann nicht nur schnell, sondern auch kostengünstig gegründet werden. Sie ist der einfachste Weg, wenn zwei Gesellschafter im gemeinsamen Zweck zusammenfinden wollen. Die fehlende Pflicht der Registrierung spielt dabei auch eine wichtige Rolle und kann als Vorteil der GbR angesehen werden. Beide Gesellschafter müssen bei der Gründung kein vorgeschriebenes Mindeststammkapital einzahlen. Sollten Einzahlungen vorgenommen werden, sind diese immer im Vertrag mit zu regeln.

Achtung
Eine GbR kann auch ungewollt entstehen. Viele Gründer teilen sich beispielsweise ein Büro und auch notwendige Büromaterialien, um so die laufenden Kosten möglichst gering zu halten. So kann schnell der Eindruck einer GbR entstehen, selbst wenn keine aktive Zusammenarbeit zwischen den Büronutzern besteht. Ist das Finanzamt der Ansicht, dass Sie sich in einer GbR befinden, können schnell hohe Steuernachzahlungen auf Sie zukommen.

Vertragsschluss
Gesellschafter einer GbR können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Ein Minderjähriger kann sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichten, wenn sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt; im Regelfall sind dies gemäß § 1626, § 1629 BGB dessen Eltern. Wegen der besonders großen Risiken, die ein Gesellschaftsbeitritt für einen Minderjährigen birgt, ist gemäß § 1643 Absatz 1 BGB, § 1822 Nummer 3 BGB zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. So kann die Gründung einer Gesellschaft etwa schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln vereinbart werden. Formpflicht besteht ausnahmsweise, wenn die Beteiligten dies vereinbaren oder der Vertrag ein Element enthält, das für sich genommen formbedürftig ist. So verhält es sich etwa, wenn ein Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag dazu verpflichtet wird, der GbR ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht, beispielsweise ein Erbbaurecht, zu übertragen. Dann bedarf der Gesellschaftsvertrag gemäß § 311b BGB der notariellen Beurkundung.[8] Verstoßen die Gesellschafter hiergegen, ist zunächst lediglich die Abrede nach § 125 S. 1 BGB unwirksam, welche die Formpflicht auslöst. Ob der gesamte Vertrag nichtig ist, wird gemäß § 139 BGB beurteilt, ob die Gesellschafter den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hätten.

Scheitert der Abschluss des Gesellschaftsvertrags, etwa weil ein Beteiligter nicht voll geschäftsfähig ist, der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist oder ein Beteiligter einen zur Anfechtung berechtigenden Willensmangel aufweist, kann der Vertrag von Anfang an unwirksam sein. Diese Rechtsfolge bereitet praktische Schwierigkeiten, wenn der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist, etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten: Die nach der gesetzlichen Systematik vorgesehene Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht wäre in der Praxis kaum durchführbar, da die hierfür erforderliche Ermittlung und Bewertung aller Vermögensverschiebungen nur schwer geleistet werden kann. Um dieses Problem zu lösen, wurde in Rechtsfortbildung die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt. Hiernach wird der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag wirksam und kann lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgekündigt werden. Entsprechendes gilt bei fehlerhafter Änderung eines wirksam zustandegekommenen Gesellschaftsvertrags, etwa im Rahmen des Beitritts eines neuen Gesellschafters. Kommt es innerhalb einer Personengruppe nicht einmal zu einem unwirksamen Vertragsschluss, kann die Entstehung einer GbR nicht durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft fingiert werden. Sofern die Gruppe dennoch im Rechtsverkehr als GbR auftritt oder auf andere Weise den Anschein erweckt, eine GbR zu sein, kann sie allerdings mit ihren Gesellschaftern nach der Lehre von der Scheingesellschaft wie eine GbR haftbar gemacht werden.

GBR





Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, sich bei einer unbestrittenen Forderung auf eine relativ schnelle und kostengünstige Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verschaffen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlaß und der Zustellung eines Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner. Der Gläubiger stellt bei dem Gericht des Wohnsitzes einen förmlichen Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuß. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung.
Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger grundsätzlich vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlenden Anspruch innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren. Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozeßgericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Gerichtsgebühren für Mahnbescheid
Mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstehen Gerichtskosten. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwertes, das bedeutet nach der Höhe der offenen Geldforderung. Die Gerichtsgebühr ist also bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstanden. Wird der Antrag vor Erlass des Mahnbescheides zurückgenommen, sind die Kosten trotzdem zu zahlen. In der Regel erfolgt der Versand der Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides zeitgleich.

Wann wird ein Mahnbescheid beantragt?
– wenn der Käufer nicht zahlt
– wenn Gefahr droht, dass die Forderung verjährt (vgl. Abschnitt 3.8.3)
– wenn Gefahr droht, dass er bald überhaupt nicht mehr zahlen kann

Wie verhält sich der Schuldner bei Eingang eines Mahnbescheides?
– er zahlt nur an den Gläubiger
– er erhebt binnen zwei Wochen Widerspruch
– er unternimmt gar nichts

Bei Widerspruch wird der Antragsteller (Gläubiger) durch das Amtsgericht benachrichtigt. Er kann nun einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem für das Streitverfahren zuständigen Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) stellen. Das ist das Gericht, bei dem der Antragsgegner (Schuldner) Seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wird kein Antrag gestellt, so geschieht nichts. Unternimmt der Antragsgegner nichts, kann der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist binnen 6 Monaten beim Amtsgericht den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Ist diese Frist ab Mahnbescheid wirkungslos. gelaufen, so Wird der Mahnbescheid wirkungslos.

Gerichtliches Mahnverfahren





Gerichtskosten sind die berechneten Gebühren, die im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem gerichtlichen Verfahren oder im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen. Sie werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der Kostenordnung (KO)erhoben.

Kostenerstattung
Wird die Betreuung angeordnet, muss der Betroffene seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, ferner die gerichtlichen Gebühren und Auslagen (soweit nicht die Freibetragsregelung eingreift). Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 307 FamFG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10:

– Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, ob die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen sind (§ 307 FamFG), ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

– Dazu ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der sowohl das eigene Verhalten des Betroffenen eine maßgebliche Bedeutung hat, als auch eventuelle Verfahrensmängel des entscheidenden Gerichtes zu berücksichtigen sind.

– Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich angehört werden (§ 278 Abs. 1 FamFG).

– Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Gerichtskosten





Unter Gerichtsstand ist die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts zu verstehen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt. Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend. Zu beachten sind stets die häufig zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, in denen ein von den allgemeinen Regeln abweichender Gerichtsstand vereinbart werden kann.
Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind. Der Mahnbescheid ist gemäß §689 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) bei dem für den Wohn- bzw. Firmensitz des Antragstellers (Gläubigers) zuständigen Gericht zu beantragen.

Besondere Gerichtsstände
In einigen Rechtsbereichen sieht der Gesetzgeber besondere Gerichtsstände vor, die nicht auf dem Wohnort oder dem Unternehmenssitz basieren. Zu unterscheiden sich nicht ausschließliche und ausschließliche Gerichtsstände. Bei nicht ausschließlichen Gerichtsständen existiert ein Wahlrecht, mindestens zwei Gerichte kommen infrage. Das gilt zum Beispiel für den Arbeitsort bei Arbeitsrechtsprozessen oder bei Unterhaltsklagen, bei denen auch das Gericht am Wohnort des Klägers zuständig sein kann. Ausschließliche Gerichtsstände gibt es unter anderem bei Umweltdelikten. Dasjenige Gericht bearbeitet das Verfahren, in dessen örtlicher Zuständigkeit das Delikt stattgefunden hat.

Ausschließlicher Gerichtsstand
Diese besonderen Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend (was insofern eine Abweichung von der sonst im Zivilprozess vorherrschenden Dispositionsmaxime darstellt), zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände sind:

– Dinglicher gemäß § 24 ZPO (forum rei sitae),
– Mietsachen gemäß § 29a ZPO,
– Bei Bergung gemäß § 30a ZPO,
– Umweltsachen gemäß § 32a ZPO,
– Kapitalmarktsachen gemäß § 32b ZPO,
– Ehesachen gemäß § 122 FamFG,
– Mahnverfahren gemäß § 689 ZPO,
– Gerichtsstände in der Zwangsvollstreckung gemäß § 802 ZPO.
– Klagen gegen einen Verbraucher bei Haustürgeschäften § 29c I 2 ZPO

Internationaler Rechtsverkehr
Wenn keine völkerrechtlichen Verträge, supranationale Bestimmmungen (siehe z.B. die EuGVVO) oder Sonderbestimmungen der ZPO eingreifen, regelt sich der internationale Gerichtsstand nach den für Deutschland geltenden Regeln (siehe oben).

Innerhalb der EU gilt seit 1.3.2002 die EUGVVO = Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsordnung (EuGVVO). Die Luganer Übereinkunft gilt weiterhin für den Teil der EFTA-Staaten die nicht EU-Mitglied sind. D.h. Schweiz, Island und Norwegen.

Gerichtsstand