Wer vorsätzlich oder Fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Im Falle der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung kann der Verletzte auch Schmerzensgeld verlangen. Vgl. §§ 823, 847 BGB.

Haftung
Unerlaubte Handlung verpflichtet den Täter zum Schadenersatz ggf. als Gesamtschuldner (§§ 830, 840). Der Geschäftsherr muss ggf. für unerlaubte Handlung seiner Verrichtungsgehilfen einstehen; die juristische Person haftet für unerlaubte Handlungen ihrer Organe (Organhaftung). Entsprechend haftet die offene Handelsgesellschaft (OHG) gemäß § 31 BGB für unerlaubte Handlung eines vertretungsberechtigten Gesellschafters im Rahmen der ihm zustehenden Verrichtungen ohne Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Gleiches gilt für die KG mit der Maßgabe, dass der Kommanditist nicht über die Kommanditeinlage hinaus haftet.

Unerlaubte Handlung





Obwohl grundsätzlich jede bewegliche Sache gepfändet werden kann, sind bestimmte Sachen unpfändbar. Andererseits können in Sonderfällen auch an sich unpfändbare Sachen gepfändet werden.

Unpfändbare Sachen
– Die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf, z.B. Kleider, Hausrat;
– Nahrungs- und Feuerungsvorräte für die nächsten vier Wochen oder der zur Beschaffung solcher Vorräte erforderliche Geldbetrag;
– Bei Personen, die aus körperlicher oder geistiger Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit notwendigen Sachen, z.B. Handwerkszeug, Schreibmaschine, Bibliothek, Dienstkleidung;
– In Gebrauch genommene Geschäftsbücher, Trauringe etc.;
– Hausvieh, das zur Ernährung des Schuldners erforderlich ist; nicht aber bestimmte, geringwertige, nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Haustiere (§ 811 Nr. 3, § 811c ZPO).

Gesetzliche Pfandrechte
Die Unpfändbarkeit trifft auch die gesetzlichen Pfandrechte wie das Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB), Verpächterpfandrecht (§ 592 BGB) oder das Gastwirtpfandrecht (§ 704 Satz 2 BGB). Vermieter, Verpächter oder Gastwirte dürfen für ihre fälligen und unbezahlt gebliebenen Forderungen ihr Pfandrecht nur an pfändbaren Sachen des Mieters/Pächters/Gastes ausüben. Ausnahme bildet der für diese Rechtssubjekte pfändbare gewöhnliche Hausrat. Beim Verpächterpfandrecht, Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) und den kaufmännischen gesetzlichen Pfandrechten (Kommissionär, Frachtführer, Spediteur und Lagerhalter) ist dagegen eine Unpfändbarkeit nicht vorgesehen.

Unpfändbarkeit einer Forderung
Nach den §§ 850 ff ZPO unterliegen Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge einem besonderen Pfändungsschutz. Grundsätzlich unpfändbar sind Arbeitseinkommen, die nicht mehr als 930,– Euro monatlich (217,50 Euro wöchentlich bzw. 43,50 Euro täglich) betragen, vgl. Tabelle zu § 850 c ZPO (Stand: 1. Juli 2005). Diese Beträge erhöhen sich je nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt. So ist z. B. bei einer vierköpfigen „Standardfamilie“ – Alleinverdiener, Ehegatte, zwei Kinder – ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 1.679,99 Euro unpfändbar. Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen: Hier können nach § 850 d ZPO weitergehende Ansprüche pfändbar sein. In der Regel wird hier durch das zuständige Amtsgericht eine niedrigere Pfändungsfreigrenze festgelegt, die sich am Sozialhilfesatz orientiert und im Einzelfall für eine alleinstehende Person auch unter 700,00 Euro im Monat liegen kann.

Lebensversicherungen können vor Pfändung geschützt werden, wenn sie rechtzeitig auf Rentenzahlung umgestellt wurden; die Voraussetzungen sind (siehe § 851 ZPO):
– Leistung nur als Rente auszahlbar (außer im Todesfall) und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit
– Verfügungsverzicht mit dem Versicherungsunternehmen vereinbaren
– als Bezugsberechtigte die Hinterbliebenen benennen.

Unpfändbarkeit





Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich geltend macht oder im Mahnverfahren einen Mahnbescheid erwirkt. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue volle Verjährungsfrist zu laufen. Vgl. §§ 208 ff. BGB.

Wie wirkt sich eine Hemmung auf die laufende Verjährungszeit aus?
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die für einen Anspruch laufende Verjährungszeit nicht einbezogen, die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (vgl. § 209 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch).

Gründe für einen Neubeginn der Verjährung
Die Gründe für einen Neubeginn der Verjährung können sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger verursacht sein. Der Neubeginn der Verjährung kann durch die Anerkennung des Anspruchs durch Abschlags-, Teil-, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder Stundungsbitte erfolgen oder durch einen Antrag oder die Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung bedingt sein.

Beispielurteil
In einem Urteil aus dem Jahr 2007 hat das Landgericht Darmstadt geurteilt, dass der Kautionsanspruch des Vermieters nicht durch ein einfaches Schreiben gehemmt werden kann. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Vermieter mittels eines Schreiben den Mieter dazu aufgefordert eine vereinbarte Kaution zu zahlen, die nach in Besitznahme der Räumlichkeiten fällig wurde. Der Mieter kam der Aufforderung nicht nach, der Vermieter erhob daraufhin Klage. Jedoch nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), die nach Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen begann (§ 199 BGB). Der Vermieter berief sich auf das Schreiben, welches er 2 Jahre nach Einzug des Mieters an diesen schickte. Das Gericht entschied jedoch, dass dieses nicht geeignet sei, eine Hemmung der Verjährung eintreten zu lassen, da es keine Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB darstelle. [Landgericht Darmstadt, Urteil vom 07.03.2007, 4 O 529/06]

Unterbrechung der Verjährung