Bei der IBAN handelt es sich um eine weltweit gültige Nummer für ein Girokonto, die im Rahmen der SEPA-Umstellung gemeinsam mit der BIC eingeführt wurde. Sie dient zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Zahlungsverkehrs.

Entstehung und Zweck der IBAN
Die IBAN wurde ursprünglich entwickelt, um den Zahlungsverkehr in den verschiedenen Ländern der EU bzw. des Euro-Währungsraums zu vereinheitlichen. Durch die Ziffernfolge, die aus Prüf- und Kontodaten besteht, sollen sich Integrations- und Automatisierungspotenziale für den Datenaustausch zwischen Kreditinstituten verschiedener Länder erschließen. Dadurch soll es letztlich einfacher sein, Überweisungen beispielsweise von Deutschland in das EU-Ausland durchzuführen. Zudem sollen mögliche Fehlerquellen für die Bankkunden entfallen, weil die Bank direkt erkennen kann, ob die IBAN tatsächlich gültig ist oder sich Fehler bei der Eingabe eingeschlichen haben. Obwohl die IBAN eigentlich von den USA entwickelt wurde, ist deren Verbreitung vor allem von der EU vorangetrieben worden.

Wie ist der Aufbau der IBAN?
Das Format der neuen internationalen Kennung wird von der internationalen Organisation ISO sowie von der europäischen Organisation ECBS vorgeschrieben. Entsprechend dieser Definition sind maximal 34 Stellen für den Aufbau der Kennung möglich. Für jedes Land ist eine feste Länge vorgegeben. In Deutschland beträgt diese 22 Zeichen.

Abgrenzung zu anderen Systemen
Während die IBAN grundsätzlich als eine global eindeutige Bezeichnung eines Kontos definiert ist, kann diese Funktion derzeit noch nicht für alle Konten der Welt genutzt werden. Hintergrund ist die bis Juli 2012 nur für 61 Länder und Territorien erfolgte Definition der IBAN-Strukturen. Das bis 2006 existierende Europäische Komitee für Bankstandards (ECBS) erwartete, dass der Prozess der weltweiten Akzeptanz fünf bis zehn Jahre dauern kann. Mindestens bis dahin wäre es notwendig, die gegenwärtige Darstellung von Bankverbindungen (BIC und Kontonummer) gemäß ISO 9362 in Ländern ohne IBAN für die sichere Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs weiter zu verwenden. Auch danach würde es noch länger bei der Verwendung von BIC und IBAN bleiben, denn die IBAN enthielt für die damaligen Systeme nicht grundsätzlich alle notwendigen Routinginformationen, die mittels BIC definiert werden. Überlegungen, wie zumindest im europäischen Raum die Systeme anzupassen wären, um anschließend auf den BIC verzichten zu können, wurden bereits angestellt. Mit der Entscheidung für eine IBAN-Pflicht wurde 2012 beschlossen, dass ab dem 1. Februar 2016 die Verwendung der BIC bei SEPA-Überweisungen entfällt.

IBAN





Der DUDEN definiert Inkasso als Beitreibung bzw. Einziehung fälliger Forderungen. Der Begriff „Inkasso“ kommt aus dem Bankwesen und ist wie dieses italienischen Ursprungs. Er wird erklärt als: „Einkassieren, die Einziehung von barem Geld für Forderungen, besonders auf fällige Wechsel, Rechnungen, verloste Effekten, fällige Coupons etc.“ Gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG (Rechtsberatungsgesetz) ist Inkasso die „Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen“, die „geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – … betrieben“ wird. Das Inkasso kann in der Form eines Treuhandinkassos oder eines Forderungskaufs erfolgen.

Unterteilung
Der Einzug von Zahlungspapieren wie Lastschriften, Schecks, Wechseln, Zins- und Dividendenscheinen sowie fälligen Schuldverschreibungen ist das Inkassogeschäft von Kreditinstituten.

Deutschland
Bei der Nachnahme liegt ebenfalls ein Inkasso zugrunde. Nach § 422 HGB ist im Frachtgeschäft anzunehmen, dass der Rechnungsbetrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass das Frachtgut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf. Dabei tritt der Frachtführer als Inkassostelle auf. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich regelmäßig aus den gesetzlichen Vorgaben für den Geschäftsbesorgungsvertrag (Inkassoauftrag) aus den §§ 675 ff. BGB und für die Einbeziehung von AGB aus den §§ 305 ff. BGB.

Dokumenteninkasso
Beim Dokumenteninkasso handelt es sich um den Zahlungseinzug von Kreditinstituten auf Grundlage von Handelspapieren oder einer Kombination von Handels- und Zahlungspapieren.

Inkassodienstleistung

Deutschland
Wird die Einziehung fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben, liegt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung vor (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). Ausgenommen davon sind Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (§ 5 Abs. 1 RDG). Beim Einzug im eigenen Namen handelt es sich nur dann um ein Inkasso, wenn nach der Zession der Forderungserwerber (Zessionar) den Erlös an den Alt-Gläubiger (Zedent) abführt. Es liegt dann entweder eine Inkassozession auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Dienstleistungscharakter vor (§ 675, § 611 ff. BGB) oder wenn im Rahmen der Finanzierung durch unechtes Factoring der Forderungserwerber (Factor) nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung des Alt-Gläubigers (Kunde) übernimmt. Die Inkassozession ist eine Abtretung lediglich zu dem Zweck, den neuen Gläubiger (Zessionar) zur Einziehung der Forderung zu legitimieren. Gegenüber dem Schuldner hat der Zessionar die vollen Rechte des Gläubigers, gegenüber dem alten Gläubiger (Zedent) ist er bloß Auftragnehmer, der zur Herausgabe des Erlöses an den Zedenten verpflichtet ist; es gilt Auftragsrecht.

Inkasso





Inkassobüro ist eine überkommene bzw. veraltete Firmierung einer Institution für außergerichtliche Forderungseinziehung. In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile die Bezeichnung „Inkassounternehmen“ durchgesetzt. Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Gesetzlicher Rahmen
Die Tätigkeit der Inkassobüros steht in Deutschland unter Erlaubniszwang; wer nicht über die behördliche Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügt, darf nicht als Inkassounternehmer arbeiten. Zuständig für die Erteilung der Inkassoerlaubnis ist der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Inkassounternehmen seinen Sitz hat. Vielfach arbeiten Inkassobüros mit Privatdetektiven und/oder Anwaltskanzleien zusammen. Die Zusammenarbeit mit Anwaltskanzleien ist die Regel, weil Inkassounternehmen nur außergerichtlich tätig sein dürfen. Um offene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner durchsetzen zu können, benötigt das Inkassounternehmen einen sogenannten Schuld- oder Vollstreckungstitel. Dieser kann durch Klage vor Gericht oder über das gerichtliche Mahnverfahren erlangt werden.

Außergerichtliches Inkasso und seine Bedeutung
Wird ein Inkassodienst in Anspruch genommen, versucht der Dienstleister zunächst, die Forderung seines Schuldner außergerichtlich und in einem Mahnverfahren einzutreiben. Die Vorgehensweise richtet sich dabei nach der finanziellen Situation des Kunden, über die das Inkasso in der Regel bestens informiert ist. Anschließend wird die Zahlungsfähigkeit des Schuldners genau unter die Lupe genommen. Dabei werden laufende Inkassofälle, veröffentliche Insolvenzzahlen sowie jegliche Schuldnerregistereinträge der Amtsgerichte überprüft.

Vergütung von Inkassounternehmen

Es gibt keine Vergütungsordnungen, wie es etwa bei Rechtsanwälten der Fall ist. Meistens orientieren sich die Inkassodienstleister beim Einzug von Forderungen aber am Vergütungsgesetz von Anwälten. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach der Hauptforderung. Dabei gibt es eine Staffelung nach dem Gegenstandswert der Forderungen. Wie bei der anwaltlichen Gebühr, handelt es sich auch hier um eine Vergütung, die die Arbeitsleistung abdeckt, ausgenommen sind aber z.B. Portokosten und Bonitätsprüfungen. Es ist dabei unerheblich, ob nur ein Schreiben eingereicht oder weit umfangreicherer Tätigkeiten in Rechnung gestellt werden. Bei nachgerichtlichen Forderungseinzügen vereinbaren Auftraggeber und Inkassounternehmen in der Regel eine Erfolgsprovision. Die Höhe ist dabei von dem Umfang abhängig, in dem das Risiko vom Inkassounternehmen getragen wird. Die Grenze der Vergütung ist an dem Punkt erreicht, wenn eine Sittenwidrigkeit oder Wucher vorliegt.

Es gibt zwei Arten von Inkassogeschäften:
– Der Gläubiger beauftragt das Inkassobüro, seine Forderungen beim Schuldner einzutreiben. Das Inkassobüro handelt dann aufgrund einer Vollmacht des Gläubigers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, verbleibt beim Gläubiger.

– Der Gläubiger verkauft seine Forderung (zumeist mit einem hohem Abschlag) an das Inkassobüro. Das Inkassobüro handelt aufgrund einer Abtretungserklärung des Gläubigers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, übernimmt das Inkassobüro.

Inkassobüro – Was ist ein seriöses Inkassounternehmen?
Als Inkassobüro darf man in Deutschland nur mit einer behördlichen Erlaubnis auf Basis des Rechtsdiensteistungsgesetzes (RDG) agieren. Seriöse Inkassounternehmen sind oft Mitglieder in größeren Interessenverbänden, wie z.B. dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU).

Inkassobüro





Inkassogebühren sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen. Sie werden auch als Inkassokosten bezeichnet. Befindet sich der Schuldner in Verzug können Inkassogebühren als Verzugsschaden dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Höhe der Inkassogebühren richten sich in der Regel nach dem RVG.

Gebührenregelung für Inkassounternehmen
Inkassogebühren und -kosten für nicht titulierte Forderungen sind nach nach § 4 Abs. 5 RDGEG nur bis zu derselben Höhe erstattungsfähig, die einem Rechtsanwalt nach seinen Vorschriften (RVG) zustehen. Bei der Berechnung der Inkassogebühren muss sich das Inkassounternehmen demnach an der Gebührentabelle für Rechtsanwälte orientieren.

Inkassogebühren





Inkassogesellschaft ist eine überkommene bzw. veraltete Firmierung einer Institution für außergerichtliche Forderungseinziehung. In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile die Bezeichnung Inkassounternehmen durchgesetzt. Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Inkassogesellschaft





Inkassokontor ist eine überkommene bzw. veraltete Firmierung einer Institution für außergerichtliche Forderungseinziehung. In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile die Bezeichnung Inkassounternehmen durchgesetzt. Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Inkassokontor





Inkassoservice ist eine Firmierung einer Institution für außergerichtliche Forderungseinziehung. In der Gesetzgebung und der Berufsvertretung des Inkassogewerbes hat sich mittlerweile die Bezeichnung Inkassounternehmen durchgesetzt. Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig den Einzug von Forderungen.

Inkassoservice





Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe, die die geschäftsmäßige Einziehung von Forderungen betreiben. Die Geltendmachung der Forderung geschieht entweder auf der Grundlage einer fiduziarischen Abtretung oder einer Inkassovollmacht. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen ergeben sich aus dem Inkassovertrag. Inkassounternehmen benötigen eine Inkassoerlaubnis und sollten Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. sein.
Inkassounternehmen dürfen außergerichtlich tätig werden sowie das gerichtliche Mahnverfahren durchführen. Das Klageverfahren muss jedoch ein Anwalt durchführen, somit stellen sie keine Konkurrenz, sondern vielmehr eine Ergänzung zur Anwaltschaft dar. Unter der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen versteht man alle Tätigkeiten, die vorgenommen werden können, ohne dass hierzu der sogenannte Verkehr mit Gerichten gepflegt werden muß. Dazu gehören u.a.

  • die Fertigung außergerichtlicher Schreiben
  • das telefonische Inkasso
  • der Einsatz eines Außendienstes zur Realisierung der Forderung
  • die Einholung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis
  • die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners
  • die Ermittlung der Haftungsverhältnisse des Schuldners
  • die Beauftragung von Gerichtsvollziehern nach Vorliegen eines vollstreckbaren Titels zur Durchführung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und
  • Die Überwachung von zeitweilig uneinbringlichen Forderungen als Voraussetzung für neue Maßnahmen.

Inkassounternehmen





Rechtlich gesehen ist der Inkassovertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §675 BGB zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen. Für diesen Vertrag wiederum gelten die Regelungen für den Auftrag (§662 BGB) und für den Dienstvertrag (§611 BGB). Der Inkassovertrag regelt die rechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis.

Inkassovertrag





Im Gegensatz zur fiduziarischen Abtretung bleibt der Gläubiger bei der Inkassovollmacht im vollen Umfang Eigentümer der Forderung. Das Inkassounternehmen wird lediglich beauftragt, im Rahmen des geschlossenen Inkassovertrages gegen die Schuldner alle Beitreibungsmaßnahmen, die bis zur restlosen Bezahlung der Forderung erforderlich sind, einzuleiten. Das Inkassounternehmen wird weiterhin bevollmächtigt, im Rahmen der Inkassovereinbarung, alle im Zusammenhang mit der Forderung zu treffenden Absprachen, Vereinbarungen usw., ggf. auch mit dritten Personen, im Namen des Gläubigers durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen.
Das Inkassounternehmen wird vom Gläubiger darüber hinaus in der Regel dazu berechtigt, für den Gläubiger in dessen Namen Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher und behördlicher Verfahren zu beauftragen, die aus Inkassoaufträgen erwachsen, und den Verkehr sowie informierenden Schriftwechsel mit diesen Rechtsanwälten zu führen. Die Rechtsanwälte sind sodann zur Erteilung von Untervollmachten und zum Geldempfang für den Gläubiger befugt.

Inkassovollmacht