Das Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) unterscheidet zwischen zwei Arten von Darlehnsverträgen. Zum einen geht es um den Gelddarlehensvertrag (§§ 488-498 BGB) und zum anderen um den Sachdarlehensvertrag (§§ 607-609). Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer nicht nur den Besitz, sondern das Eigentum an dem überlassenen Geld zu übertragen.

Steuerliche Behandlung
Bei privaten Darlehensgebern führen Einnahmen aus der Vergabe von Darlehen (z.B. Zinsen, Disagio, Bearbeitungsgebühren) zu Einkünften aus Kapitalvermögen, für betriebliche Darlehensgeber zu Betriebseinnahmen. Sie unterliegen damit der Einkommen- bzw. der Körperschaftsteuer. Bei Unternehmen gehören Darlehensforderungen zum notwendigen Betriebsvermögen und sind mit den Anschaffungskosten (oder ggf. mit dem voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Teilwert) anzusetzen (§6 I Nr. 2 EStG). Aufgenommene Darlehen, die betrieblich veranlasst sind, sind notwendige Betriebsschulden, die mit dem Rückzahlungsbetrag (i.d.R. der Nennbetrag oder aber ein höherer Teilwert) anzusetzen sind.

Rechtliche Merkmale eines Darlehens
Regelungen zum Darlehensvertrag befindet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hier heißt es zu den Pflichten des Kreditgebers, dass dieser dem Kreditnehmer den vereinbarten Geldbetrag in voller Höhe zur Verfügung stellen muss. Möglich ist auch, dass eine Sache bereitgestellt wird. In der Praxis ist dies aber weniger üblich. Der Kreditnehmer ist anschließend dazu verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Hierzu vereinbaren beide Parteien in der Regel einen bestimmten Tilgungsplan, der monatliche Raten vorsieht. Möglich ist aber beispielsweise auch eine endfällige Tilgung des kompletten Betrags. Zusätzlich entrichtet der Kreditnehmer Zinsen an den Kreditgeber, deren Höhe beide Vertragsparteien frei verhandeln können. Eine Einschränkung existiert lediglich im Hinblick auf Zinswucher, von dem bei Zinsen zu sprechen ist, deren Wert das Doppelte des aktuellen Marktniveaus beträgt.

Darlehensarten
Es gibt verschiedene Arten von Darlehen, welche zudem unter diversen Produktbezeichnungen angeboten werden. Die gängigsten Darlehensarten sind

  • Annuitätendarlehen
  • Endfälliges Darlehen
  • Laufzeitzinsdarlehen
  • Partiarisches Darlehen
  • Rollierendes Geldmarktdarlehen
  • Tilgungsdarlehen

Bei einem Annuitätendarlehen ist der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen immer gleich hoch. Das hat zur Folge, dass im Laufe der Jahre der Anteil der Tilgungssumme ansteigt, während der Zinsanteil in gleichem Maße sinkt. Das endfällige Darlehen, welches auch als „Fälligkeitsdarlehen“ oder „Festdarlehen“ bezeichnet werden kann, wird nicht in monatlichen oder jährlichen Raten zurückgezahlt, sondern am Ende der Laufzeit – dann aber muss die gesamte Darlehenssumme auf einmal entrichtet werden. Bei einem Laufzeitzinsdarlehen wird gleich zu Beginn der Laufzeit der gesamte Zinsbetrag zu der Darlehenssumme dazu addiert. Dadurch wird bis zum Ende der Laufzeit immer dieselbe Ratensumme zurückgezahlt. Die Besonderheit bei einem partiarischen Darlehen besteht darin, dass der Darlehensgeber eine Gewinnbeteiligung erhält, welche entweder zusätzlich zu den Zinsen oder anstelle dieser gezahlt wird. Wer eine flexible Rückzahlung wünscht, sollte sich für das rollierende Geldmarktdarlehen entscheiden. Bei dieser Darlehensart passen sich die zu zahlenden Zinsen den Geldmarktzinsen an. Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt während der gesamten Laufzeit die Tilgung konstant; aus dem verbleibenden Kapital berechnen sich die Zinsen. Dies hat zur Folge, dass die Höhe der Ratensumme während der Laufzeit sinkt. Auch ein Bausparvertrag ist als eine Darlehensart anzusehen.

Kredit oder Darlehen – was ist der Unterschied?
Ein Darlehen kann neben monetären Mitteln auch die Überlassung von Gegenständen beinhalten. Handelt es sich um Geld, so spricht man von einem Kredit oder auch Fremdkapital. Ein Kredit kann kurzfristig, mittel- oder langfristig vergeben werden. Es existieren verschiedene Arten von Krediten:

  • Fälligkeitsdarlehen
  • Kündigungsdarlehen
  • Tilgungsdarlehen
  • Annuitätendarlehen

Darlehen





Datenschutz
Unter dem Begriff Datenschutz versteht man den Schutz persönlicher Daten vor einem Missbrauch. Dies wird in Zeiten des Internets und des elektronischen Datenaustausches immer wichtiger. Dieser Begriff wird verwendet für den Schutz technischer und wissenschaftlicher Daten gegen Verlust oder Veränderung sowie den Schutz gegen einen Diebstahl dieser Daten. In der heutigen Zeit bezieht sich der Begriff jedoch zumeist auf den Schutz personenbezogener Daten. Ein Inkassounternehmen muss sich daher sorgfältig mit den Datenschutz befassen, da es mit vielen personenbezogene Daten arbeitet.

Ursprung des Datenschutzes

Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes Melderegister oder Meldewesen gibt und auch keine bundesweit geltenden Ausweise, wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter Louis D. Brandeis entwickelte „Right to Privacy“,[4] nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: Erforderlichkeit, Sicherheit, Transparenz. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin erlaubt?
Nach der DSGVO gelten für Unternehmen in der Europäischen Union folgende Grundsätze:

Sie dürfen personenbezogene Daten nur dann erheben, verarbeiten und speichern, wenn ausdrücklich eine Einwilligung erteilt ist. Dazu muss die betroffene Person eine Einwilligung erteilen, oder die Erlaubnis muss durch ein Gesetz gegeben sein – etwa das Telemediengesetz (TMG). Sie dürfen nur Daten speichern und verarbeiten, die sie tatsächlich brauchen. Daten, die nicht unmittelbar gebraucht werden, dürfen nur unter strengen Voraussetzungen erhoben werden. Welche genau das sind, legt die DSGVO fest. Die Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, zudem sie erhoben wurden. Recht auf Vergessen: Die Person, über die Daten gespeichert sind, muss auf ihre Daten zugreifen können, wenn sie dies wünscht. Sie hat auch ein Recht darauf, dass ihre Daten auf ihren Wunsch hin umgehend gelöscht werden. Webseitenbetreiber und Unternehmen müssen personenbezogene Daten sicher aufbewahren und löschen, wenn sie sie nicht mehr benötigen.

Gibt es ein Recht auf Datenschutz?
Ja, ein Recht auf den Schutz der eigenen Daten findet sich sogar im Grundgesetz. Zwar gibt es kein eigenes „Grundrecht auf Datenschutz“. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 1983 in einer Grundsatzentscheidung (BVerfGE 65, 1 – Volkszählung) das sogenannte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ geschaffen. Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt es die Befugnis jedes einzelnen Menschen über seine personenbezogenen Daten und ihre Verwendung selbst zu bestimmen. Als Grundrecht hat es große Bedeutung für Rechtswissenschaft und Politik und hat so schon mehrere Vorhaben wie die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen oder auch die Vorratsdatenspeicherung verhindert. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt es das ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistete „Fernmeldegeheimnis“. Als Äquivalent zum Brief- und Postgeheimnis schützt es die Vertraulichkeit der unkörperlichen Übermittlung von Informationen im Rahmen der individuellen Kommunikation. Damit ist die Kommunikation per Telefon oder Internet gemeint. Das Fernmeldegeheimnis gewährt somit grundrechtlichen Schutz darauf, dass beispielsweise private E-Mails nicht von Dritten gelesen werden dürfen.

Datenschutz





In der betrieblichen Datenverarbeitung wird der Begriff Datensicherheit verwendet. Als Synonym wird auch oftmals der Begriff Informationssicherheit genannt. Unter dem Ausdruck Datensicherheit versteht man alle organisatorischen und technischen Maßnahmen und Instrumente zum Schutz der Daten vor Verlust, Verfälschung und unzulässiger Weitergabe.

Maßnahmen für Datensicherheit: Regelungen im Gesetz
Maßnahmen, um für Datensicherheit zu sorgen, können ganz unterschiedlich aussehen. Als Beispiel können die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) dienen, die in § 9 Bundesdatenschutzgesetz für datenverarbeitende Stellen vorgesehen sind. Sie geben als Datensicherheitsmaßnahmen verschiedene Arten der Kontrolle an, die durchgeführt oder gegeben sein müssen.

– Welche Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit gibt es?
– Zutrittskontrolle
– Weitergabekontrolle
– Eingabekontrolle
– Auftragskontrolle
– Verfügbarkeitskontrolle
– Trennung von Daten unterschiedlicher Zwecke

Bei den Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit handelt es sich also um verschiedene Kontrollmechanismen, die einen unbefugten Zugriff und somit auch eine Kenntnisnahme, Manipulation oder Entfernung der Daten verhindern sollen.

Malware, Hacking und Phishing
Unter Schadprogrammen, auch Malware (von malicious = bösartig) genannt, versteht man Software (Computerprogramme), die einem Computersystem bzw. einem Netzwerk oder einem anderen elektronischen System Schaden zufügen will. (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/malware.html)

Einteilung:
Computerviren: Älteste Form von Malware, infizieren einen PC durch Reproduktion in anderen Programmen oder Dateien.

Computerwürmer: Ähnelt einem Virus, verbreitet sich aber über Netzwerke oder das Internet (z. B. über E-Mails) und versucht in PCs einzudringen.

Trojaner: Ein Trojanisches Pferd ist eine Kombination aus einem Nutz- und einem Schadprogramm. (oft Spyware oder eine Backdoor)

Backdoor: Öffnet eine „Hintertür“ des PCs, über die eingedrungen werden kann.

Spyware: Spionagesoftware sammelt Informationen über das Verhalten bzw. die Tätigkeit des Users und leitet diese an Dritte weiter.

Adware: Startet unerwünscht Anwendungen, die der Marktforschung bzw. Werbung dienen

Dialer: Wählen sich heimlich bei Mehrwertnummern ein und verursachen dadurch teilweise sehr hohe Kosten für den User.

Hacking
Als Hacking wird der Einbruch in einen Computer bzw. in Computernetzen bezeichnet. In der Computersicherheit wird die Herausforderung des Hackens darin gesehen, Sicherheitsmechanismen zu umgehen oder Sicherheitslücken zu finden und dadurch in ein Computersystem einzudringen.

Phishing
Als Pishing (setzt sich aus fishing und password zusammen, also das Angeln nach Passwörtern) wird das Abfangen von Userdaten über gefälschte Websites, E-Mails oder SMS bezeichnet. Häufig sind Online-Banking-Portale von solchen Fälschungen betroffen, die User werden nach der Anmeldung auf der falschen Seite aufgefordert eine TAN (Transaktionsnummer, dient zum Unterzeichnen von Online-Überweisungen) einzugeben. Mit den Anmeldedaten und der TAN verfügen die Kriminellen über alle notwendigen Daten, um eine Überweisung durchzuführen und sich somit auf Kosten des Users zu bereichern.

Sicherheitskonzepte für optimale Datensicherheit
Um größtmögliche Datensicherheit zu gewährleisten, sollte grundsätzlich ein dynamisches Sicherheitskonzept erstellt werden, welches eine Identifikation sämtlicher möglicher Risiken sowie deren Gewichtung nach Schädigungspotenzial und Eintrittswahrscheinlichkeit umfasst. Datensicherheit liegt hierarchisch stets im Aufgabenbereich der Leitung einer Organisation oder eines Unternehmens und sollte nach dem Top-down-Prinzip auf alle Bereiche und Ebenen eines Unternehmens heruntergebrochen werden. Bei der Dimensionierung von Schutzmaßnahmen gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, denn ein Übermaß an Sicherheitsmaßnahmen führt zu erhöhten Kosten, betrieblicher Ineffizienz sowie mangelnder Akzeptanz, wogegen eine zu offene Unternehmens- oder Organisationskultur Unbefugten entsprechende Angriffsmöglichkeiten bietet. Auch sollten die Kosten der Sicherheitsmaßnahmen nicht höher sein als der maximale Schaden, der durch die Einwirkung schädigender Ereignisse entstehen kann. In jedem Fall sind die getroffenen Maßnahmen im Rahmen eines dynamischen Sicherheitsmanagementsystems laufend auf ihre Wirksamkeit sowie den Kosten-Nutzen-Effekt zu überprüfen, die erhaltenen Ergebnisse sind lückenlos zu dokumentieren.

Operative Schutzmaßnahmen dienen vor allem der physischen Sicherstellung von Daten, was durch Zugriffs- und Zutrittskontrollen, fehlertolerante Systeme sowie Datensicherungen und geeignete Verschlüsselungstechniken erreicht werden kann. Weiteren Schutz bietet eine laufende Aktualisierung der verwendeten Software durch vom Hersteller angebotene Updates sowie die Verwendung einer wirksamen Antiviren-Software, welche regelmäßig – mindestens einmal täglich – aktualisiert werden sollte. Darüber hinaus bietet der Einsatz eines strategisch aufgebauten Software-Berechtigungssystems gemeinsam mit modernen Firewalls größtmögliche Datensicherheit. Von großer Bedeutung ist auch eine sichere Verschlüsselung bei der Datenübertragung, denn vor allem bei hochsensiblen Daten wie etwa Kreditkartennummern darf der Zugriff nur gegen Nachweis des richtigen Schlüssels möglich sein. Im täglichen Umgang mit Informationen sollte von wichtigen Daten stets eine Sicherheitskopie auf einem separaten Speichermedium angefertigt werden, je bedeutsamer diese Daten sind bzw. je öfter der Datenbestand aktualisiert wird, desto öfter sollten Datenkopien angelegt werden. Protokolle und Logdateien können im Schadensfall ihren Teil zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen. Ein wichtiger Aspekt in der Datensicherheit ist auch die Sensibilisierung sämtlicher Mitarbeiter des Unternehmens gegenüber dem Thema, denn ein verantwortungsvoller Umgang mit Informationen erschwert Angriffe auf die Datensicherheit des Systems.

Datensicherheit





Spricht man von einem Dauerschuldverhältnis, versteht man darunter diejenigen Verträge, die nicht durch eine einmalige Handlung (Leistung/Gegenleistung) erfüllt sind, sondern in regelmäßigen Abständen zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet. Typische Beispiele für ein Dauerschuldverhältnis ist ein Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder Darlehnsvertrag.

Das befristete und unbefristete Dauerschuldverhältnis
Einem Dauerschuldverhältnis liegt in der Regel ein Vertrag zugrunde. Dies kann zum Beispiel bei Miete oder Pacht ein Überlassungsvertag sein oder ein Arbeits- oder Heimvertrag genauso wie ein Versicherungsvertrag oder ein Lizenz- und Nutzungsvertrag. Unterschieden wird zwischen einem befristeten Dauerschuldverhältnis und einem unbefristeten.

Bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis ist es in der Regel so, dass bei einer Kündigung eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Hierbei gibt es auch Ausnahmen, wie es bei einem Urteil durch das Amtsgericht Frankfurt am Main bestätigt wurde [AG Frankfurt am Main, 18.04.1997, 32 C 3558/96-19], dass ein Dauerschuldverhältnis, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, außerordentlich gekündigt werden könne. In diesem vorliegenden Fall verklagte ein Fitnessclub ein Mitglied, welches aus gesundheitlichen Gründen die Fitnessgeräte nicht mehr benutzen durfte und deshalb sollte der Fitnessvertrag fristlos gekündigt werden.

Das Fitnessstudio schloss in seinem Vertrag jedoch vorzeitige Kündigungen aufgrund Wohnungswechsels oder Krankheit aus. Das Amtsgericht bezog sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes [BGH, 23.10.1996, XII ZR 55/95], weil es von einer unangemessenen Benachteiligung des Mitglieds ausgehen musste, wenn die monatlichen Mitgliedsbeiträge weiterhin bezahlt werden müssten, wenn das Mitglied aus Gründen, die er selbst nicht zu vertreten hat, die Einrichtung überhaupt nicht benutzen kann.

Beispiele
Der Telefonvertrag begründet eine Vielzahl von dauerhaft durch das Telekommunikationsunternehmen bereitzustellenden Dienstleistungen und deren Bezahlung durch den Nutzer. Bei allen Bankgeschäften kann ein Dauerschuldverhältnis unterstellt werden, weil es bei dem Verhältnis der Hausbank zu ihrem Bankkunden um eine dauerhafte Geschäftsbeziehung handelt, in deren Rahmen wiederkehrende Aufträge veranlasst und dementsprechende Bankleistungen erbracht werden.

Auch sämtliche Versicherungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse, weil ein bestimmtes Risiko über einen unbegrenzten Zeitraum hinweg versichert werden soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) stufte im November 1953 die Versicherungsleistung als „Dauerleistung“ ein und die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers als „wiederkehrende Leistungen“. Im Gesellschaftsrecht gelten der Gesellschaftsvertrag und die Unterlassungserklärung als Dauerschuldverhältnis. Nicht zu den Dauerschuldverhältnissen gehören der Ratenlieferungsvertrag und die Wiederkehrschuldverhältnisse.

Kündigungsvoraussetzungen
Im Falle einer Befristung ist eine ordentliche Kündigung nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Die außerordentliche und regelmäßig fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ersetzt bei Leistungsstörung (Nichtleistung, Schlechtleistung) den nicht passenden Rücktritt. Dieser Fall ist zum Beispiel bei Anfechtung oder wegen nachträglich entdeckter anfänglicher Unwirksamkeit anzuwenden. Wird die Rückabwicklung eines bereits in Gang gesetzten dauerhaften Schuldverhältnisses notwendig, wird diese aufgrund der gegebenen praktischen Schwierigkeiten regelmäßig nicht rückwirkend (ex tunc) durchgeführt, sondern für die Zukunft (ex nunc) beendet. Bei vollzogenen Dauerschuldverhältnissen tritt mit den Voraussetzungen eines Rücktritts gemäß § 323 oder § 324 BGB grundsätzlich die Kündigung an die Stelle des Rücktritts. Tritt eine Störung der Geschäftsgrundlage nachträglich ein und haben die Parteien ein nach der Sachlage gerechtfertigtes Interesse, auch die bereits erbrachten Leistungsteile rückgängig zu machen, gelten Ausnahmen. Dies gilt auch dann, wenn eine Rückabwicklung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) des Vertrages unschwer möglich ist. Ein Schadenersatz (§§ 280, 281, 823 BGB) anstelle der Leistung ist nicht ausgeschlossen.

Dauerschuldverhältnis





Debitoren werden die Schuldner, Kreditoren die Gläubiger genannt. Der Begriff „Debitoren“ wird abgeleitet aus dem lateinischen „debet“ = „er schuldet“.

Begriffe

Der Begriff Debitor ist Bestandteil vieler zusammengesetzter Worte, die mit dem Thema zusammenhängen. Umgangssprachlich wird Debitor häufig mit dem Kunden selbst assoziiert. Die Debitorenbuchhaltung befasst sich mit der Verbuchung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, der Prüfung der Bonität der Debitoren und der Fälligkeitsüberwachung. Die Summe aller Debitorensalden muss mit dem Saldo des Sachkontos „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ übereinstimmen, die Summe aller Kreditorensalden entsprechend mit dem Saldo des Sachkontos „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“. Die Debitorenversicherung übernimmt die typischen Debitorenrisiken, die aus der Einräumung eines Lieferantenkredits resultieren können. Debitorenziel ist die Einräumung eines Warenkredits mit einer festgelegten Laufzeit. Kreditorische Debitoren sind Verbindlichkeiten gegenüber Debitoren, die aus Überzahlungen im Geschäftsverkehr herrühren. Sie sind wegen des Saldierungsverbots zu passivieren.

In der Betriebswirtschaftslehre, insbesondere in der Bilanzanalyse, kennt man das Debitorenziel als Kennzahl für die Umschlagsgeschwindigkeit der Debitorenforderungen:

Debitorenziel = durchschnittlicher Bestand + Forderungen aus Lieferungen + Leistungen x365 Tage
                                                                                              Umsatz

Diese Kennzahl drückt aus, wie schnell Kundenforderungen bezahlt werden. Kurze Debitorenziele tragen zur Verbesserung der Liquidität bei und sind daher anzustreben. Wegen des hohen Barzahlungsanteils besitzt der Einzelhandel mit durchschnittlich 10 Tagen die kürzeste Umschlagszeit, gefolgt von Großhandel und Handwerk mit je 40 Tagen und der Industrie mit 45 Tagen.

Beispiel: Kunde als Debitor

Ein Versandunternehmen liefert am 29. Dezember 2018 ein Buch an den Kunden Meier mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Der Bruttopreis bzw. Rechnungsbetrag ist 125 €. Kunde Meier ist aus Sicht des Unternehmens bzw. der Buchhaltung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2018 ein Debitor: Er schuldet dem Unternehmen 125 €. Diese Forderung ist im Bilanzposten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthalten. Debitoren werden in der Debitorenbuchhaltung (auch Offene-Posten-Buchhaltung genannt) verwaltet, z.B. erhalten die Debitoren eine Erinnerung bzw. Mahnung, wenn sie nicht zeitgerecht zahlen. Jeder Debitor ist durch eine Debitorennummer (die i.d.R. der Kundennummer entspricht) eindeutig identifiziert und für jeden Debitor wird ein Debitorenkonto geführt, in dem Rechnungen, Gutschriften und Zahlungen verbucht werden.

Forderungsmanagement und Reduzierung des Risikos

Die Anforderungen einer professionellen Debitorenbuchhaltung beschränken sich nicht allein auf das technische Verbuchen der Forderungen. Unternehmen müssen sich zugleich damit befassen, wie sie zweifelhafte Forderungen handhaben. Dank moderner Buchhaltungssoftware fällt die Überwachung leicht, auch Mahnungen lassen sich automatisiert erstellen. Viele Unternehmen lagern ab einem bestimmten Zeitpunkt weitere Schritte an Inkassobüros aus. Sie können sich auch mit unterschiedlichen Maßnahmen gegen das Debitorenrisiko absichern. Die wesentlichen Möglichkeiten sind:

– Mit einer Bonitätsprüfung können Lieferanten präventiv das Risiko einschätzen und z.B. bei mangelnder Kreditwürdigkeit einen Rechnungskauf verweigern.

– Anbieter wie Onlineshops können auch grundsätzlich Vorkasse oder Sofortzahlung verlangen. Das lässt sich aber nicht in allen Bereichen verwirklichen. Im industriellen B2B-Geschäft sind langfristige Zahlungsziele.

– Auch mit dem Verkauf von Forderungen, etwa an eine Factoringgesellschaft, lässt sich das Risiko von Zahlungsausfällen minimieren.

– Versicherer bieten darüber hinaus Debitorenpolicen an. Sie übernehmen zumindest einen Teil des entstehenden Schadens.

Unterschied zwischen Kreditor und Debitor

Im Zeitraum zwischen einer erbrachten Lieferung oder Dienstleistung und der fälligen Zahlung räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Kredit ein. Kreditorenkonten fassen die Verbindlichkeiten gegenüber anderen zusammen. Wie die Debitorenbuchhaltung ist die Kreditorenbuchhaltung Teil der Liquiditätsplanung eines Unternehmens. Die Kreditorenbuchhaltung verzeichnet die Fälligkeiten für Zahlungen.

Debitoren





Das Debitorenmanagement umfasst neben der Rechnungsstellung, der Verwaltung der Debitoren, dem internen Mahnwesen und dem Inkassoverfahren auch das Risikomanagement. Im Debitorenmanagement spricht man von Debitoren, damit sind Schuldner bzw. Kunden eines Unternehmens gemeint. Das Risikomanagement wird oftmals mittels einer Bonitätsprüfung durchgeführt und dient dazu, Debitoren zu beurteilen, bevor ein Auftrag erfolgt bzw. zur Ausgestaltung des Angebots im Bezug auf Liefer- und Zahlungsbedingungen. Auch Inkassounternehmen übernehmen für Unternehmen das Debitorenmanagement.
Auf dem unternehmenseigenen Briefpapier übernehmen Sie den Rechnungsversand und die anschließende debitorische Buchhaltung. Im Anschluss können auch direkt die Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen im Namen des Unternehmens erfolgen. Bleiben diese Wege im debitorischen Mahnwesen ohne Erfolg, übernimmt das Inkassounternehmen die offenen Forderungen in sein Inkassoverfahren.

Aufgaben des Debitorenmanagement

– Die Rechnungsstellung als wichtigsten Teil
– Die Anlage eines Debitoren-Kontos in der Buchhaltungssoftware
– Das Festhalten eines Fälligkeitsdatums der Forderung / Rechnung
– Überwachung und Buchung von Zahlungseingängen
– Überwachung der Fälligkeiten von Forderungen
– Entsteht ein Zahlungsverzug, wird das Mahnverfahren angestoßen
– Übergabe ins Inkasso, sollte das kaufmännische Mahnverfahren erfolglos bleiben und ein Zahlungsausfall droht

Voraussetzungen für das Debitorenmanagement

Damit ein wirkungsvolles Debitorenmanagement überhaupt installiert werden kann, müssen gewisse formale Ansprüche erfüllt werden. Eine rechtlich einwandfreie Sicherstellung ihres Forderungsanspruches ist dabei unumgänglich. Aber alleine daran scheitern bereits viele Unternehmen. Der Anspruch auf die Zahlung ergibt sich aus dem Vertrag zwischen Unternehmen und Kunde. Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) ihres Unternehmens zu Grunde. Den AGBs kommt damit eine große Bedeutung im Bereich des Debitorenmanagements zu. Oftmals allerdings sind die AGBs in sich bereits fehlerhaft, sodass sich – im schlimmsten Fall – kein Zahlungsanspruch aus dem Vertrag in Verbindung mit den AGBs ergibt. Es empfiehlt sich dringend Standardverträge und AGBs alle drei Jahre von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.  Der nächste kritische Punkt ist, dass die Rechnung allen formalen Ansprüchen genügt. Eine „richtige“ Rechnung muss die folgende sieben Merkmale enthalten:

– Den Absender der Rechnung
– Die Umsatzsteuernummer , sowie das zuständige Finanzamt
– Den Rechnungsempfänger
– Den Gegenstand der Rechnung, also den Auftrag oder die Warenlieferung
– Den Betrag verbunden mit einer Zahlungsfrist (entweder sofort oder ein genaues Datum) und der Bankverbindung
– Die Aufforderung an den Kunden, seine Zahlung auf der Überweisung mit dem Auftrag oder Lieferung durch Angabe der Rechnungs- oder Auftragsnummer in Verbindung zu bringen.

Hinweis auf den Verzug der Rechnung nach einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung.

 

Sind Vertrag, AGBs und Rechnung im formalen Sinne korrekt, dann sind die Voraussetzungen für ein effektives Debitorenmanagement gegeben. Allerdings gilt auch der Umkehrschluss. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann ein Straffen des Debitorenmanagements durch Kunden ausgehebelt werden.

Das Ziel bei dem Debitorenmanagement

Das Ziel des Debitorenmanagements ist die Überwachung der Zahlungsmoral der Debitoren und auch bei einer geringen Eigenkapitalquote, die Liquidität des Unternehmens zu wahren.

Empfehlungen für das Debitorenmanagement

Folgenden Empfehlungen für ein wirkungsvolles, effektives Debitorenmanagement:

– Stellen Sie einwandfrei sicher, dass Ihre AGBs rechtlich korrekt sind, denn nur dann haben Sie die notwendige Basis dafür, dass Sie Ihre Forderungen auch durchsetzen können.

– Sorgen Sie dafür, dass ein System installiert wird, mit dem Sie nicht nur einzelne Forderungen überprüfen können, sondern Ihren Forderungsbestand als Ganzes. Frozen Receivables ist eine von verschiedenen Optionen, die sich dazu anbieten. Dabei kann der aktuelle Forderungsbestand über einen längeren Zeitraum genau verfolgt werden.

– Sorgen Sie außerdem dafür, dass Ihre Rechnungen das Zahlungsziel genau beziffern und warten Sie auf keinen Fall zu lange damit, eine eventuell notwendige Mahnung zu verschicken.

– Wenn es hart auf hart kommt, nutzen Sie alle Ihre Möglichkeiten, um die Durchsetzung der Forderung zu erzwingen.

Debitorenmanagement





ADU-Inkasso stellt verschiedenes Informations- und Werbematerial sowohl für Schuldner als auch für Mandanten oder interessierte Unternehmen auf seiner Homepage zur Verfügung.

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Beim Drittschuldner handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, gegen die der Schuldner eine Forderung geltend machen kann. Im Inkassoverfahren regelmäßig in Anspruch genommene Drittschuldner sind Kreditinstitute (Pfändung von Konten und Sparbüchern) und Arbeitgeber (Pfändung des Arbeitseinkommens). Aber auch die Pfändung eines Anspruchs aus einer Lebensversicheurng kann in Betracht kommen; Drittschuldner ist sodann der Versicherungsträger.

Drittschuldner





Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgebracht, also eine möglicherweise bestehende Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet, ist dieser gemäß §840 ZPO (Zivilprozessordnung) auf Verlangen des Gläubigers verpflichtet, eine Erklärung (Drittschuldnererklärung) abzugeben, die folgende Punkte umfasst:

  • ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist; ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Eine weitergehende Erklärungspflicht des Drittschuldners besteht nicht, jedoch hat der Gläubiger dem Schuldner gegenüber ein umfangreicheres Auskunftsrecht, sofern es um dem Bestand der gepfändeten Forderung geht.

Die Drittschuldnererklärung wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter abgegeben. Sie kann aber auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher mündlich bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder schriftlich innerhalb der genannten Frist abgegeben werden Sollte der Drittschuldner die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgeben, hat der Gläubiger gemäß §840 Abs.2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit, den hieraus entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
Der Drittschuldner kann die ihm für die Erstellung der Drittschuldnererklärung entstehenden Kosten beim Gläubiger nicht geltend machen und die Drittschuldnererklärung somit auch nicht mit Verweis auf die zu ersetzenden Kosten zurückhalten.

Folgen der Nichtabgabe

Kommt der Drittschuldner seiner Auskunftspflicht überhaupt nicht, unvollständig oder zu spät nach oder gibt er eine falsche Erklärung ab, haftet er dem Gläubiger gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Der Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung kann hingegen nicht eingeklagt werden. Einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Bundesländer sehen neben der Klage ein Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung vor. Das Zwangsgeldverfahren kann vor dem Klageverfahren oder anstatt des Klageverfahrens durchgeführt werden.

Wie wird man zum Drittschuldner?

Personen mit Verschuldung geraten zuweilen in die Situation, dass sie ihre Schulden nicht mehr zahlen können. Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Gläubiger trotzdem an ihr Geld kommen. Eine dieser Optionen stellen Drittschuldner dar. Diese müssen unter Umständen für die offenen Forderungen eines Schuldners eintreten und dann Geld an die Klienten abgeben, welches eigentlich dem Schuldner zugestanden hätte. In diesem Beitrag klären wir, wann Sie zu einem Drittschuldner werden, welche Verpflichtungen Sie dann haben und welche Angaben eine Drittschuldnerzahlung enthalten muss. Außerdem: Muss man als Drittschuldner zahlen?

Was konkret ist vom Arbeitgeber als Drittschuldner zu erklären?

Der Arbeitgeber braucht zunächst einmal nur dass zu beantworten, was der Gläubiger tatsächlich fragt. Zudem muss er nur solche Fragen beantworten, deren Inhalt durch § 840 Abs. 1 ZPO vorgegeben ist. Neben der Erklärung, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und welche Zahlung er zu leisten bereit ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat der Drittschuldner ggf. vorhandene anderen Gläubiger namentlich zu benennen und die Art des geltend gemachten Rechts sowie ggf. dessen Betrag (§ 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Weiter hat der Drittschuldner zu erklären, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dabei sind die anderen Gläubiger namentlich zu benennen, deren Ansprüche unter Abzug der Tilgungen zu beziffern sowie die Daten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzugeben. Auch über vorliegende vorläufige Zahlungsverbote muss der Drittschuldner eine Erklärung abgeben. Bei Lohnpfändungen sind ggf. der bereinigte Betrag, die Steuerklasse und die Zahl der Unterhaltsberechtigten anzugeben; es ist jedoch keine vollständige Lohnabrechnung durchzuführen. Auch müssen keine Beschlüsse, Urkunden etc. herausgegeben werden.

Muss die Erklärung wiederholt abgegeben werden? Die Drittschuldnererklärung muss daher nicht ergänzt oder wiederholt werden. Selbst bei der Pfändung künftiger Leistungen besteht keine Verpflichtung, dem Gläubiger veränderte Umstände mitzuteilen. Eine ergänzende Auskunft kann vom Drittschuldner gefordert werden, wenn zunächst nur eine lückenhafte Erklärung abgegeben wurde, etwa weil die Anerkennung der Forderung unter dem Vorbehalt weiterer Nachprüfungen erfolgte. Zur Vermeidung von Ersatzansprüchen ist es in diesen Fällen auch zweckmäßig dem Auskunftsverlagen nachzukommen.

Drittschuldnererklärung