Zahlt der Schuldner die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung nicht, so hat dieser zwei Möglichkeiten die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Er kann entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben. Zur Klageerhebung kommt es, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder sonstige Einwendungen erhebt. In diesen Fällen führt die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht zum Erfolg, da es sich hier gerade um ein unstreitiges Verfahren handelt, das lediglich schnell und kostengünstig zu einem Schuldtitel führen soll.
Wird eine Forderung von vornherein bestritten, so ist es Inkassounternehmen untersagt, diese zu bearbeiten, da Inkassounternehmen nach dem Rechtsberatungsgesetz lediglich zur außergerichtlichen Einziehung voraussichtlich unbestrittener Forderungen berechtigt sind. Die Erhebung der Klage hat dann direkt vom Gläubiger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Beim Klageverfahren sind Forderungen unter 5 000,00 € beim Amtsgericht und Forderungen über 5 000,00 € beim Landgericht geltend zu machen. Zu beachten ist dabei der bei Landgerichten geltende Anwaltszwang.

Klage





Als Konkurs wird oftmals die Insolvenz einer Firma verstanden. Mehr Informationen sind unter dem Begriff Insolvenz zu finden.

Privat- und Regelinsolvenz
In Konkurs, sprich akute Zahlungsfähigkeit (auch die Bedrohung vor diesem Zustand sowie Überschuldung werden bei Privatleuten und Unternehmen etwas anders gehandhabt. Bei beiden Modellen von Insolvent steht in erster Linie erst einmal im Vordergrund, die Schuldenlast zu reduzieren, damit wieder Zahlungsfähigkeit gegenüber den jeweiligen Gläubigern besteht. Erst dann, wenn sich dies als nicht möglich erweist, trennen sich die Wege der Schuldenbereinigung. Bei Privatpersonen steht die sogenannte Restschuldbefreiung an. Sie setzt vorab eine Wohlverhaltensphase der betreffenden Person voraus. Bei Unternehmen geht es um die Auflösung der Firma. Dies erfolgt, indem alle noch verbliebenen Vermögensgegenstände liquidiert werden.

Konkurs und Liquidation
Während ein Konkursverfahren das Ziel hat, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, soll die Liquidation das Unternehmen vollbeendigen. Eine Liquidation hat dann keinen Sinn, wenn das Unternehmen noch eine sinnvolle Funktion hat.

Eine freiwillige Liquidation kann die Konsequenz einer Insolvenz sein. Ist ein Unternehmen insolvenzreif, kann daran nichts mehr geändert werden.

Abwendung des Konkurses im Falle einer Insolvenz
Der Grund: Laufende Kosten und Verbindlichkeiten übersteigen die Umsätze des Unternehmens. Im Falle einer Insolvenz kann der bevorstehende Konkurs u.U. durch folgende Maßnahmen abgewendet werden, wobei Absprachen und Verhandlungen mit den Gläubigern vorausgehen:

– Reduzierung/Stundung von Krediten bzw. Kreditraten
– Bürgschaften
– Forderungserlass

Konkurs





Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank; Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Da viele Schuldner über ein Girokonto verfügen und oft auch ihre Geldangelegenheiten über ihr Konto abwickeln, handelt es sich bei der Kontenpfändung um eine wichtige und häufig auch erfolgreiche Art der Pfändung.
Sollte der Schuldner nicht über ausreichend Geld zur Deckung der Forderung auf seinem Konto verfügen, so ist er oft dennoch darauf bedacht, sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung zu einigen, um diesen zu einer zumindest vorübergehenden Freigabe seines Kontos zu bewegen. Der Schuldner hat ein starkes Interesse an der schnellen Beendigung des Pfändungszustandes, da bei einer Pfändung eine Meldung an die SCHUFA erfolgt, welche die Kreditunwürdigkeit des Schuldners zur Folge hat. Außerdem hat die Bank des Schuldners das Recht, die Geschäftsverbindung mit dem Schuldner zu lösen. Aussichtslos ist die Kontopfändung in den Fällen, in denen erhebliche Vorpfändungen vorliegen oder wenn die Bank ihrerseits bereits vorrangige Ansprüche gegen den Schuldner hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner sein Konto bereits überzogen hat. Außer dem Girokonto können bei der Bank auch alle weiteren Forderungen des Schuldners, wie z.B. Sparguthaben und Sparkassenbriefe gepfändet werden. Beim Sparbuch ist jedoch beispielsweise erforderlich, dass dieses zuvor der Schuldner an den Gläubiger (in der Regel über eine Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher) ausgehändigt hat.

Wie wird eine Kontopfändung durchgeführt?
Um eine Kontopfändung zu erwirken, benötigt ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zunächst lässt der Gläubiger per Gericht einen Mahnbescheid ausstellen, dem der Schuldner innerhalb von zwei Wochen widersprechen kann. Bei eingelegtem Widerspruch prüft das Gericht, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Liegt eine berechtigte Forderung vor, kann der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel beantragen. Vom Gericht wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgestellt und der Bank des Schuldners übermittelt. Die Bank ist dann auf dieser Basis zur Kontopfändung gesetzlich verpflichtet. Wichtig für den Schuldner ist, dass er die Angabe seiner Bankverbindung an den Gläubiger nicht vornehmen muss. Diese Verpflichtung gilt erst bei Abgabe einer Vermögensauskunft.

Auszahlungssperre
Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst vier Wochen nach Zustellung (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 1. Juli 2010) des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen kann (sog. Leistungssperre). Innerhalb dieser Frist dürfen Kreditinstitute an den Pfändungsgläubiger nicht auszahlen – es sei denn, der Pfändungsschuldner erteilt diesbezüglich einen ausdrücklichen Auftrag, wie z. B. um die Pfändung zu beenden.

Auskunftspflicht der Bankinstitute
Die kontoführende Bank versteht sich nach § 840 Absatz 1 ZPO als Drittschuldner. Sie ist verpflichtet, mit der Drittschuldnererklärung Auskunft über die ihr bekannten finanziellen Verhältnisse des Schuldners zu geben. Die Fragen, die sie dabei zu beantworten hat, sind:

– Ist die Forderung als begründet zu betrachten, ist die Bank bereit zu zahlen?
– Gibt es andere Ansprüche an die Forderung und vom welchen Personen stammen diese?
– Sind Ansprüche an die Forderung bereits an andere Gläubiger verpfändet? Wie sehen diese Ansprüche aus?
– Ist in den vergangenen 12 Monaten eine Pfändung gemäß des § 833 a Absatz 2 ZPO aufgehoben worden? Ist vielleicht die Unpfändbarkeit des Guthabens bekannt?
– Handelt es sich bei dem von der Pfändung betroffenen Konto um ein nach dem § 850 k Absatz 7 ZPO geschütztes Konto?

Natürlich würden sich Gläubiger weitaus umfassendere Informationen über den Schuldner wünschen. Doch das Zwangsvollstreckungsrecht, der Vollstreckungstitel und schließlich die Existenz des Bankgeheimnisses verhindern dies erfolgreich. Dies findet sich unter anderem beschrieben in den § 851 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 613 Satz 2 BGB.

Besonderheiten bei Arbeitseinkommen und Sozialleistungen:
Diese Ansprüche des Kunden sind überhaupt nicht oder nur begrenzt pfändbar (unpfändbare Gegenstände). Mit Überweisung auf das Konto wandeln sie sich in einen Anspruch gegen das Kreditinstitut um. Um den Schuldner vor der Pfändung von Arbeitseinkommen und ähnlichen Einkünften i.S.v. § 850 ZPO zu schützen, kann dieser bei seinem kontoführenden Institut beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Der Schuldner kann dann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c I 1 i.V.m. § 850c IIa ZPO verfügen; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst (§ 850k I ZPO). In Erhöhung des Freibetrages nach § 850k I ZPO werden bestimmte Sozialleistungen, die der Schuldner bezieht, nicht von der Pfändung umfasst (§ 850k II ZPO).

Kontenpfändung





Hierbei handelt es sich um den Anspruch des Gläubigers auf Ersatz der Kosten (Inkassokosten), die ihm durch den Auftrag an das Inkassounternehmen entstanden sind.

Kostenerstattungsanspruch





Kreditoren werden die Gläubiger, Debitoren die Schuldner genannt. In der Kreditorenbuchhaltung bezeichnet man mit „Kreditoren“ die finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern (Lieferanten).

Debitorische Kreditoren
Da für den Jahresabschluss ein Saldierungsverbot gilt, sind Kreditoren mit Überzahlungen (debitorische Kreditoren) nicht schuldenmindernd bei den Verbindlichkeiten auszuweisen, sondern werden im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen zu den sonstigen Vermögensgegenständen (als sonstige Forderungen) umgegliedert und in der Bilanz als Guthaben ausgewiesen.

Wer kann Kreditor und Debitor sein?
Kreditor und Debitor gleichermaßen können natürliche und juristische Personen sowie Unternehmen sein. Wenn eine Bank Ihnen ein Bankdarlehen gibt, so ist die Bank Ihr Kreditor und Sie sind der Debitor. Nicht nur in der Umgangssprache hat sich das Begriffspaar Gläubiger und Schuldner als gebräuchliche Alternative zu den lateinischen Lehnworten eingebürgert.

Mögliche Risiken eines Kreditors
Der Kreditor trägt ein gewisses Risiko, denn er leistet üblicherweise a priori. Er hat demnach eine Forderung an den Debitor, die dieser möglicherweise nicht erbringen kann. Falls der Debitor den Forderungen des Kreditors nur teilweise, verspätet oder gar nicht nachkommen kann, muss die Forderung als „zweifelhaft“ oder sogar als „uneinbringlich“ betrachtet werden und womöglich abgeschrieben werden, was einen Verlust für den Kreditor bedeutet. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für einen Kreditor sich gegen derartige Schadensfälle abzusichern. Im Alltag hat es sich bei besonders riskanten Geschäften bewährt, nur gegen „Eigentumsvorbehalt“ zu liefern. Das bedeutet, dass der Kreditor sich das Recht vorbehält, die gelieferten Waren zurückzuholen, wenn es z.B zu einem Zahlungsverzug kommen sollte. Auch der Debitor geht ein Risiko ein. So droht im bei Zahlungsausfall im schlimmsten Fall sogar die Insolvenz.

Das Sachkonto oder Sammelkonto in der Buchhaltung
Als Sammelkonto oder Sachkonto wie eben Kreditoren bezeichnet man alle Konten des Hauptbuches, für die ein Nebenbuch (wie eben die Kreditoren- oder Debitorenbuchhaltung) existiert. Zur Verdeutlichung: Beispielsweise auch das Kassenbuch ist ein Nebenbuch und erläutert das Sammelkonto Kasse. Erst im Hauptbuch, also in den Sammelkonten, sind Auswirkungen wie hier der Verbindlichkeiten auf die wirtschaftliche Gesamtlage ersichtlich. Damit erläutert das Kreditorensammelkonto gewissermassen die Kreditorenbuchhaltung. In der Kreditorenbuchhaltung werden die Fälligkeiten der Zahlungen verzeichnet und in die Liquiditätsplanung eingespeist. Zum Fälligkeitstermin werden anschliessend die Verbindlichkeiten durch Zahlungen ausgeglichen. Auch hier beim Zahlungsverkehr hilft eine Software zum Führen der Buchhaltung: Mit Business Software wie z.B. lexoffice können Zahlungen direkt in der Buchhaltungssoftware erfasst und an Ihr E-Banking übermittelt werden.

Kreditoren





Unter einer Kreditversicherung wird die Versicherung des Lieferantenkredits verstanden. Sie umfasst jedoch nicht Kredite wie Immobilienfinanzierungen oder Bankkredite. Diese werden gemeinhin als Restschuldversicherung oder Kreditausfallversicherung bezeichnet. Es gibt verschiedene Arten von Kreditversicherungen. Die bekannteste ist die Warenkreditversicherung, die eine Kreditversicherung im engeren Sinne darstellt, da der Versicherungsnehmer auch der Begünstigte im Schadensfall ist. Kreditversicherungen im weiteren Sinne sind die Vertrauensschadenversicherung und die Kautionsversicherung. Bei der Warenkreditversicherung (Synonym: Delkredere-Versicherung oder Forderungsausfallversicherung) ist der Ausfall von Forderungen bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen Gegenstand des Versicherungsschutzes, weshalb sich in den letzten Jahren immer mehr der Begriff Forderungsausfallversicherung etabliert hat. Hier sichert sich der Kreditgeber ab.

Welche Kosten entstehen durch eine Kreditversicherung?

Auf die Kosten achten! Natürlich ist eine Kreditversicherung mit Kosten verbunden. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Kreditbetrages und nach dem versicherten Risiko. Auch das Alter des Kreditnehmers beeinflusst natürlich die Höhe der Kosten. Ein Beispiel verdeutlicht, wie die Kosten variieren können. Ein Verbraucher nimmt ein Darlehen über 100.000,00 EUR auf und zahlt dieses Darlehen über 10 Jahre zurück. Er entscheidet sich für den Abschluss eine Kreditversicherung. Das versicherte Risiko ist der Todesfall. Für die Versicherung fallen Kosten von ca. 2000,00 EUR an. Wird jedoch nur ein Darlehen über 50.000,00 EUR aufgenommen und in 7 Jahren zurückgezahlt, so belaufen sich die Kosten für die gleiche Restschuldversicherung lediglich auf ca. 1.200,00 EUR. Anzumerken ist dabei, dass sich die Kosten einzelner Versicherungen sehr stark voneinander unterscheiden können. Würde sich der Kreditnehmer sogar dafür entscheiden, ein weiteres Risiko abzusichern, so würden die Kosten noch weiter steigen. Die Kosten für die Kreditversicherung müssen in der Regel am Anfang der Laufzeit gezahlt werden. Sie werden auf den Kreditbetrag addiert und anschließend mit den monatlichen Raten zurückgezahlt. Im vorgenannten Beispiel müsste der Kreditnehmer dann beispielsweise 102.000,00 EUR zurückzahlen. Die Kreditversicherung wirkt sich also auf die Gesamtkosten eines Kredites aus.

Eine Risikolebensversicherung macht eine Kreditversicherung überflüssig

Kreditversicherungen sind in ihrem Aufbau Risikolebensversicherungen sehr ähnlich, wer also bereits eine derartige Lebensversicherung abgeschlossen hat, braucht keine Restschuldversicherung mehr. Im Vergleich zur Kreditversicherung mit Todesfallschutz, die nur das Todesfallrisiko bei einem laufenden Kredit absichert, ist eine Risikolebensversicherung die umfassendere Lösung – und meist auch die wesentlich rentablere Alternative. Falls man selbst als einziger Erwerbstätiger für die Ernährung einer Familie verantwortlich ist, gehört eine Risikolebensversicherung sowieso zum absoluten Pflichtprogramm.

In genau solchen Fällen kann eine Kreditversicherung weiterhelfen.

Hat man eine Kreditversicherung abgeschlossen, wird diese für die Rückzahlungen der fälligen Kreditraten einspringen. Dies kann nur für einen kurzen Zeitraum sein, aber auch bis zur vollständigen Begleichung des Darlehens. Damit die Kreditversicherung in Kraft treten kann, muss man sich zuvor zwischen unterschiedlichen Varianten entscheiden. Je mehr Risiken man dabei mit einbezieht, desto teurer wird die Versicherung im Monat. Die meisten Versicherer haben eine Kreditversicherung für den Todesfall. Darüber hinaus gibt es auch noch die Todesfallabsicherung mit Arbeitsunfähigkeit oder auch Arbeitslosigkeit. Sogar alle drei Punkte können abgesichert sein. Natürlich ist man mit der letzten Variante am besten bedient, doch oftmals ist ein so hoher Schutz nicht notwendig. Man sollte diesen nur in Anspruch nehmen, wenn man in einem gefährlichen oder gefährdeten Beruf arbeitet oder auch selbstständig ist.

Kreditversicherung





Als Kreditwürdigkeit wird im Gegensatz zur rechtlichen Kreditfähigkeit die Möglichkeit, unter persönlichen und sachlichen Gesichtspunkten einen Kredit zu erhalten, bezeichnet. Im Rahmen einer Kreditprüfung wird meist zwischen persönlicher und wirtschaftlicher bzw. sachlicher Kreditwürdigkeit unterschieden. Die Prüfung der Zahlungs- und Geschäftsmoral, persönlichen Qualifikation und bisheriger Zuverlässigkeit ist Teil der persönlichen Kreditwürdigkeit. Zur Prüfung der wirtschaftlichen Kreditwürdigkeit ist auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditnehmers einzugehen. Dies kann durch eine Analyse vorgelegter Jahresabschlüsse sowie einer Beurteilung der Unternehmensentwicklung aufgrund vorgelegter Finanzpläne, strategischer Pläne oder eingereichter Patente und Lizenzen erfolgen.
Strittig bei der Kreditwürdigkeitsprüfung allgemein ist stets die Frage nach der mangelnden Beurteilungsmöglichkeit künftiger Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers. In der Regel kann aus den vergangenen Erfahrungen nur unzureichend eine Vorhersage über die künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hergeleitet werden. Negativeinträge der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder im Schuldnerregister können zum Verlust der Kreditwürdigkeit führen. Der Allgemeine Debitoren- und Inkassodienst ist Kooperationspartner der SCHUFA.

Was bedeutet die Kreditwürdigkeit bei einem Kredit?
Die Kreditwürdigkeit wird als Bonität bezeichnet. Die Kreditwürdigkeit ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines Gewerbebetriebes, Handwerker oder Freiberufler. Diese werden im Rahmen der Prüfung der Kreditwürdigkeit oder Bonitätsprüfung vor der Kreditvergabe für einen Firmenkredit für Selbstständige überprüft.

Kreditwürdigkeit vs. Kreditfähigkeit
Die Kreditwürdigkeit ist im Gegensatz zu der Kreditfähigkeit lediglich die Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person, einer Organisation oder gar eines Staates. Geprüft wird dabei das vergangene und vermutet-zukünftige Verhalten des potenziellen Kreditnehmers in Bezug auf die Rückzahlung von Schulden. Um eine Kreditfähigkeit festzustellen zu können, ist demnach eine nachgewiesene Kreditwürdigkeit nötig.

Die Kreditwürdigkeitsprüfung von Privatpersonen
Um die finanziellen Möglichkeiten und die Zuverlässigkeit des Antragstellers abzuschätzen, sammelt eine Bank die ihr verfügbaren Informationen über den Kreditnehmer und ergänzt sie mit einer Anfrage bei einer Auskunftei, meistens der Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Dieses privatwirtschaftliche Unternehmen ist eine der größten und bekanntesten Auskunfteien. Es speichert zu den meisten Bürgern positive (etwa ordentlich abgeschlossene Kredite) und negative (wie abgelehnte Kreditanafragen oder Insolvenzen) Informationen.

Wann ist man kreditwürdig?
Um die Kreditwürdigkeit zu prüfen, stellt die Bank oder der Dienstleister eine Anfrage bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei. Die SCHUFA ermittelt die Bonität anhand eines Score-Wertes. Bei einem hohen Bonitätsscore gilt der potentielle Kreditnehmer bzw. Kunde als kreditwürdig. Dann wird die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kredit oder eine Zahlungsverbindlichkeit bezahlt wird, als hoch eingestuft. Je höher der Score, desto günstiger fallen auch die Kreditkonditionen, wie z. B. Zinsen, aus. Um den Score für die Kreditwürdigkeit zu berechnen, analysiert die SCHUFA die Daten des jeweiligen Verbrauchers. Das Ergebnis wird mit anderen Kreditnehmern und deren Ausfallquoten verglichen. So ermittelt die SCHUFA die Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein Verbraucher seinen Kredit oder andere Verbindlichkeiten zurückzahlen wird.

Unterschied zwischen der persönlichen und der materiellen (wirtschaftlichen) Kreditwürdigkeit
Persönliche Kreditwürdigkeit (Zahlungswilligkeit)
Ein Kreditnehmer ist persönlich kreditwürdig, wenn er gewillt ist, den Kreditverpflichtungen nachzukommen und auf Grund seiner Zuverlässigkeit, seiner beruflichen und fachlichen Qualifikation sowie seiner unternehmerischen Fähigkeiten Vertrauen verdient. Geprüft werden kann die persönliche Kreditwürdigkeit lediglich aus den Erfahrungen des Kreditgebers mit dem Antragsteller, bisheriger Kontobeziehungen sowie die Zahlungsmoral bei zurückliegenden Darlehen. Kriterien für die Prüfung können sein:

•    Familienstand
•    Kinder
•    berufliche Stellung
•    Dauer Arbeitsverhältnis
u.s.w.

Wichtige Unterlagen für die persönliche Kreditwürdigkeitsprüfung sind unter Anderem:

•    Selbstauskunft
•    Kontounterlagen
•    Schufa-Auskunft
•    Arbeitsverträge
•    Bankauskünfte anderer Institute
u.s.w.

Materielle Kreditwürdigkeit (wirtschaftliche Rückzahlungsfähigkeit)
Ein Kreditnehmer ist wirtschaftlich rückzahlungsfähig, wenn die gegenwärtigen und künftig zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse Zins- und Rückzahlungsleistungen als gesichert erscheinen lassen. Geprüft werden kann die materielle Kreditwürdigkeit durch Einsichtnahme in das Vermögen sowie der Einnahmen- und Ausgaben des Antragstellers.

Kreditwürdigkeit