Inkassounternehmen können zum Forderungseinzug mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen. Der Schuldner zahlt dann einen festen Betrag über einen vorgegeben Zeitraum an das Inkassounternehmen. Das Inkassounternehmen kehrt die Zahlungen dann an den Gläubiger aus. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist die Anerkennung einer Forderung, die sowohl schriftlich als auch im Telefoninkasso vereinbart werden kann.

Alternativen zur Ratenzahlung über einen Händler
Vor dem Abschluss eines mit Zinsen versehenen Annuitätendarlehens sollten Kunden prüfen, ob es möglicherweise noch günstigere Angebote gibt. Zwar ist die Abwicklung über den Händler die schnellste und bequemste Variante, nicht zwangsläufig aber auch die günstigere. Wird ein Kredit bei einer Bank aufgenommen, um damit den Betrag bar zu bezahlen, können in manchen Fällen auf diese Weise Vergünstigungen in Form von Skonti in Anspruch genommen werden. Das betrifft vor allem die Zahlung bei hochpreisigen Gütern wie beispielsweise Personenkraftwagen.

Gesetzliche Vorschriften und Ablauf bei der Ratenzahlung
Der Kaufvertragsabschluss hat in schriftlicher Form zu erfolgen und muss die Risiken aufführen, die der Kauf auf Raten mit sich bringt. Ferner müssen Bar- und Teilzahlungspreis gegenübergestellt werden. Der Barzahlungspreis enthält die komplette Summe, wenn sofort gezahlt werden würde. Der Teilzahlungspreis wiederum enthält alle zu zahlenden Raten, Kosten, Bearbeitungsgebühren und die Zinsen. Außerdem sind die Fälligkeiten und Anzahl der Raten sowie der effektive Jahreszins im Kaufvertrag vereinbart.

Ratenzahlungsvereinbarung bei Darlehensverträgen
Hier ist die Vereinbarung in der Regel Bestandteil des Kreditvertrages. Kreditgeber (Gläubiger) und Kreditnehmer (Schuldner) vereinbaren auf gegenseitigem Einverständnis, dass die Darlehensschuld in regelmäßigen (monatlichen oder anderweitig vereinbarten) Raten beglichen wird. Die Rate besteht zumeist aus den fälligen Zins- sowie den Tilgungsleistungen für den Kredit.

Ratenzahlungsvereinbarung bei anderen Rechtsverhältnissen
Einer solchen Vereinbarung geht oftmals ein sogenannter Vergleich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraus. Auch hier vereinbaren Gläubiger und Schuldner die Rückzahlung der Verbindlichkeiten durch Zahlung regelmäßiger Raten. Verzichtet der Gläubiger in Folge einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung zumindest auf einen Teil seiner Forderung, spricht man auch von einem sogenannten Chicago-Vergleich (auch Monaco-, Las-Vegas-, Monte-Carlo- oder Bad-Säckingen-Vergleich). Wird bei einem solchen besonderen Vergleich die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten, geht der gesamte Forderungsbetrag wieder in die Fälligkeit.

Vor- und Nachteile der klassischen Ratenzahlungsvereinbarung

Vorteile:
– Sie müssen für größere Anschaffungen nicht monatelang sparen, sondern können diese sofort tätigen. Praktisch, wenn mal die Waschmaschine oder der Fernseher kaputt geht.
– Sie brauchen das gewünschte Produkt nicht sofort oder gar im Voraus bezahlen, sondern können es in Ruhe testen.
– Mittels einer Ratenzahlung können sich auch Menschen mit einem geringen Verdienst (z. B. Auszubildende, Studenten) teurere Anschaffungen leisten.

Nachteil:
– Ratenzahlungen sind in der Regel (manche 0-% Finanzierung ausgenommen) recht teuer, so dass sie sich eigentlich nicht lohnen. Besser ist es, stattdessen monatlich etwas Geld für Notfälle zurückzulegen.
– Kaufen Sie das gewünschte Produkt lieber auf Rechnung, auch dann haben Sie ausreichend Zeit es zu testen. Die Richtlinien für eine Rückgabe (in den AGB unter „Widerruf“ aufgelistet) gelten auch für Ratenzahlungen. Das bedeutet, wenn Sie sich nach einem halben Jahr für einen anderen Fernseher entscheiden, müssen Sie die Raten trotzdem weiter bedienen.
– Vorsicht: Ratenzahlungen sind in manchen Fällen ganz nützlich, können aber schnell in die Schuldenfalle führen. Deshalb sollte jeder Ratenkauf gut überlegt sein. Sie können nicht mit Sicherheit wissen, ob Sie die Raten auch in einem Jahr noch bedienen können.

Ratenzahlungsvereinbarung





Der Begriff Re-Commerce ist eine Kombination der Begriffe E-Commerce (englisch für „elektronischer Handel/Handelsverkehr“) und Re (englisch für „wieder“ oder „zurück“) und beschreibt den Handelsverkehr gebrauchter Gegenstände über das Internet.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Re-commerce

Rechtsanwälte berechnen für Ihre Dienstleistung Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sind. Die Gebühren werden in der Regel nach dem Streitwert fakturiert. Außerdem erhält der Anwalt auch Auslagen wie Porto, Kopien oder die Umsatzsteuer ersetzt.

Geschichte und Begründung
Das RVG ersetzte zum 1. Juli 2004 die zuvor geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Mit dem RVG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. Es soll für Rechtsanwälte Anreize schaffen, ihre Mandanten verstärkt bei außergerichtlichen Streitbeilegungen zu unterstützen, um dadurch die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern. Außerdem soll sich die Höhe der Vergütung mehr als bisher am Umfang und an der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren.

Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr Höhe
Die Geschäftsgebühr ist als eine Rahmengebühr anzusehen. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist im Vergütungsverzeichnis Nr. 2300 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgelegt. Demzufolge beträgt sie zwischen 0,5 und 2,5. Es bleibt dem Anwalt überlassen, individuell und nach billigem Ermessen die Höhe selbst zu bestimmen, wobei er allerdings folgende Kriterien nicht außer Acht lassen darf:

– Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
– Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
– Bedeutung der Angelegenheit

Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse des Mandanten
Eigentlich sollte es so sein, dass sich die Vergütung eines Anwalts aus der sogenannten „Mittelgebühr“ ergibt. Dabei sind jeweils die niedrigste und die höchste Gebühr zu addieren und durch zwei zu teilen. Die daraus resultierende Summe ergäbe im Falle der Geschäftsgebühr 1,5. Doch es ist zu beachten, dass eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur in jenen Fällen gestattet ist, in denen die anwaltliche Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig gewesen ist. Aus diesem Grund liegt die durchschnittliche Geschäftsgebühr in der Praxis bei 1,3. Mit diesem Wert wird der jeweilige Gegenstandswert der betreffenden Rechtssache multipliziert. Das Produkt ergibt dann die Vergütung des Anwalts.

Rechtsanwaltsgebühren





Der Rechtsbehelf ist gegenüber dem Rechtsmittel die übergeordnete Bezeichnung, da er sowohl die förmlichen als auch die formlosen Gesuche umfasst.
Über den Rechtsbehelf, wie z.B. Widerspruch, Einspruch, Erinnerung, wird bei dem Gericht entschieden, gegen dessen Entscheid sich der Rechtsbehelf richtet. Über das Rechtsmittel, wie z.B. Berufung und sofortige Beschwerde, entscheidet die nächsthöhere Instanz. Sollen Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Vorgehen des Gerichtsvollziehers überprüft werden, so ist Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen. Wird diese zurückgewiesen, kann mit der sofortigen Beschwerde eine Überprüfung dieser Entscheidung herbeigeführt werden. Wird die Entscheidung in der nächsthöheren Instanz durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bestätigt, ist eine weitere sofortige Beschwerde nicht möglich. Lediglich wenn auf die sofortige Beschwerde hin Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet oder aufgehoben werden, wird diese Entscheidung mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochten. Gegen die Vollstreckung aus einem vorliegenden Titel kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage wehren, wenn er sich auf Einwendungen stützen kann, die nach der letzten mündlichen Verhandlung (in einem Prozessverfahren) entstanden sind. Wurde in einen nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstand vollstreckt, kann der Eigentümer mit der Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Sowohl bei der Vollstreckungsgegen- als auch bei der Drittwiderspruchsklage kann auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung der Sache angeordnet werden.

Unterscheidung zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Der Begriff des Rechtsmittels ist enger als der Begriff Rechtsbehelf. Rechtsmittel sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Suspensiv- und Devolutiveffekt haben. Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Eintritt der formellen Rechtskraft durch die Einlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Der Devolutiveffekt befördert den Rechtsstreit auf eine höhere Ebene, nämlich in die nächsthöhere Instanz. Diese Kriterien erfüllen nur die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde. Der Begriff Rechtsbehelf beschreibt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung. Beispiele sind der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO). Beide haben keinen Devolutiveffekt.

Rechtsmittel
Rechtsmittel bezwecken zweierlei: Zum einen sollen sie die Rechtskraft der Entscheidung hemmen und zum anderen den Rechtsstreit vor das höhere Gericht bringen. Den anderen Rechtsbehelfen, die keine Rechtsmittel sind, fehlt zumindest eine dieser beiden Wirkungen. Berufung/Appellation: Die Überprüfung einer Entscheidung in einem weiteren Erkenntnisverfahren, also mit der Möglichkeit, neben der Überprüfung auf Rechtsfehler auch neue Beweise einzuführen, → Appellationsgericht; als reaktiver Rechtsbehelf kann die Anschlussberufung statthaft sein in Österreich können im Berufungsverfahren neue Beweise nur im Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren, nicht aber auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden

– Revision: die Überprüfung einer Entscheidung
beschränkt auf Rechtsfehler
mit oder ohne Selbstentscheidungsbefugnis des Revisionsorgans

– Kassation: Die Überprüfung einer Entscheidung auf Rechtsfehler ohne Selbstentscheidungsbefugnis, wobei in manchen Rechtsordnungen wie etwa Frankreich eine strikte Umfangsbegrenzung durch den Kassationsantrag herrscht (tantum devolutum, quantum appellatum – [nur] so weit übertragen wie angefochten). Üblich auch in Belgien und Bulgarien. Die Kassation bezeichnet auch eine Entscheidungstechnik, → kassatorische Entscheidung.

– Anschlussrevision – analog zu Anschlussberufung
– Superrevision: Revision der Revision
– Rekurs: Sammelbegriff für devolutive Rechtsbehelfe, gerichtet an eine andere Organisationsebene wie Ministerium, Regierung oder Gericht

– in Deutschland nicht mehr üblich
– in Österreich für Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse, also entscheidungsformabhängig
– weiter aufsteigendes Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Rekurse in Österreich (sofern zulässig): Revisionsrekurs
– in der Schweiz insbesondere in Steuersachen
– in Italien gleichbedeutend mit Appellation

Rekurs heißt in der Schweiz das Rechtsmittel, mit dem die Verfügung (oder der Einspracheentscheid) einer Verwaltungsbehörde bei der ersten Rechtsmittelinstanz angefochten wird. Erste Rechtsmittelinstanz kann eine Verwaltungsbehörde (Gemeinderat, kantonales Departement, in Ausnahmefällen die Regierung) oder ein Gericht (Versicherungsgericht, Verwaltungsrekurskommission) sein. Die zuständige Rechtsmittelinstanz ist in der Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung angegeben. Mit dem Rekurs können alle Mängel einer Verfügung gerügt werden (Unzuständigkeit, fehlerhafte Tatsachenfeststellung, Rechtswidrigkeit, Unangemessenheit). Es sind Formvorschriften und Fristen zu beachten.

Rechtsbehelf und Rechtsmittel





Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer oder Schuldner). Die Rechtsfähigkeit besitzen natürliche Personen und juristische Personen. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Die Rechtsfähigkeit ist zu unterscheiden von der Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen, ein Testament zu errichten, Eigentumsrechte zu übertragen). Diese Fähigkeit wird auch Geschäftsfähigkeit genannt und ist altersabhängig. Volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Sie kann auch durch geistige Krankkeiten vermindert oder ausgeschlossen sein, so dass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen dagegen kann niemals ausgeschlossen oder beschränkt sein.

Natürliche und juristische Personen
Zu den natürliche Personen zählen grundsätzlich alle Menschen. Juristische Personen hingegen werden zwischen solchen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts unterschieden. Zu den ersteren zählen vor allem Vereine, GmbH, Aktiengesellschaften oder Stiftungen. Diese sind rechtsfähig mit der Eintragung in ein öffentliches Register. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. Handels- und Industriekammern oder der Staat, Länder und Gemeinden, welche wiederum kraft Gesetz oder mit Verleihung rechtsfähig werden.

Wann endet die Rechtsfähigkeit?
Während bei natürlichen Personen der Beginn der Rechtsfähigkeit klar geregelt ist, wird nicht ausdrücklich gesagt, wann diese endet und ein Mensch nicht mehr rechtsfähig ist. Aus § 1922 Abs. 1 BGB lässt sich aber ableiten, dass die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet. Eine juristische Person ist nicht mehr rechtsfähig, wenn Sie aus dem jeweiligen Register gelöscht wird, die staatliche Verleihung entzogen oder die Genehmigung aufgehoben wird.

Geschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit wird häufig mit der Geschäftsfähigkeit verwechselt. Die Geschäftsfähigkeit ist in den Paragraphen 104 und fortfolgend des BGB geregelt. Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärungen sind nichtig. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Jugendliche können nur solche Willenserklärungen wirksam abgeben, die ihnen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen. Für alle Willenserklärungen, die den Jugendlichen rechtlich benachteiligen, weil sie ihn verpflichten, benötigt auch der Jugendliche die Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Gesetzliche Vertreter eines Kindes und eines Jugendlichen sind in der Regel die Eltern. Haben diese Eltern ihren jugendlichen Kindern Taschengeld überlassen, so kann im Rahmen dieses Taschengeldes ausnahmsweise auch eine Willenserklärung wirksam sein. Doch diese Willenserklärung darf nur innerhalb des überlassenen Taschengeldes abgegeben werden. Kauft der Jugendliche ein Lotterie-Los und gewinnt damit eine große Summe oder spart er sein Taschengeld an, so ist nicht mehr von überlassenen Mitteln auszugehen. Dann haben wieder die gesetzlichen Vertreter zu entscheiden. Diese rechtliche Frage ist in § 110 BGB geklärt. Dieser Paragraph wird auch als Taschengeld-Paragraph bezeichnet. Die Geschäftsfähigkeit eines volljährigen Menschen kann aufgrund einer geistigen Krankheit auch wieder beschränkt werden. Die gesetzlichen Vertreter eines Menschen, der wieder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird, sind in der Regel nicht mehr die Eltern. Häufig werden aber Verwandte als Betreuter eingesetzt, wenn kein fremder Betreuer für diese Personen gewünscht ist.

Rechtsfähigkeit





Das Risikomanagement ist integraler Bestandteil einer verantwortungsvollen Unternehmensführung, da sich mit ihm Schäden unterschiedlicher Art abwenden oder verringern lassen. Risikomanagement erfolgt zum einen aus wirtschaftlichem Eigeninteresse. Risikomanagement bewahrt vor Zahlungsausfällen. Bei einer Insolvenz spielen interne und externe Faktoren eine Rolle. Fehlplanungen und Fehleinschätzungen in der Führungsspitze zählen zu den internen Faktoren. Diese müssen Unternehmen rechtzeitig erkennen und dementsprechend reagieren. Die externen Faktoren entziehen sich dagegen meist dem Einfluss des einzelnen Unternehmens. Konjunkturelle Veränderungen oder die Ankunft neuer Mitbewerber kann eine Abteilung für Risikomanagement kaum beeinflussen. Allerdings können diese externen Faktoren genau beobachtet und frühzeitig entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Risikomanagement zum Schutz vor Zahlungsausfall

Für Onlineshop Betreiber wird der Schutz vor Zahlungsausfällen immer wichtiger. Die Implementierung eines entsprechenden Risikomanagements ist daher unabdingbar. Vor allem bei den beliebten, aber unsicheren Zahlungsarten Kauf auf Rechnung, Lastschrift und Ratenkauf. Das mehrdimensionale Risikomanagement von ADU Inkasso greift bereits vor dem Kaufabschluss ein. Mit der Bonitätsprüfung und den bereit gestellten Auskunftei Leistungen erfährt der Händler in Echtzeit, ob der potenzielle Kunde schon zuvor durch mangelhaftes Zahlungsverhalten aufgefallen ist. Auch Online Betrugsfälle können in Echtzeit erkannt werden. All diese Informationen lassen sich per Scoring zu einer Risikoprüfung verfeinern und analysieren, so dass das Zahlungsverhalten der Kunden im Voraus erkannt wird. Der Onlinehändler kann nun entscheiden, ab welcher Bonität er einem Kunden die unsicheren Zahlungsarten anbieten möchte. Die Adressanalyse hilft darüber hinaus dabei, den Datenbestand aktuell zu halten, Dubletten zu vermeiden und so Kosten zu sparen.

Risikomanagement