Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (z.B. Eigentümer oder Schuldner). Die Rechtsfähigkeit besitzen natürliche Personen und juristische Personen. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Die Rechtsfähigkeit ist zu unterscheiden von der Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen, ein Testament zu errichten, Eigentumsrechte zu übertragen). Diese Fähigkeit wird auch Geschäftsfähigkeit genannt und ist altersabhängig. Volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Sie kann auch durch geistige Krankkeiten vermindert oder ausgeschlossen sein, so dass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen dagegen kann niemals ausgeschlossen oder beschränkt sein.
Natürliche und juristische Personen
Zu den natürliche Personen zählen grundsätzlich alle Menschen. Juristische Personen hingegen werden zwischen solchen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts unterschieden. Zu den ersteren zählen vor allem Vereine, GmbH, Aktiengesellschaften oder Stiftungen. Diese sind rechtsfähig mit der Eintragung in ein öffentliches Register. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. Handels- und Industriekammern oder der Staat, Länder und Gemeinden, welche wiederum kraft Gesetz oder mit Verleihung rechtsfähig werden.
Wann endet die Rechtsfähigkeit?
Während bei natürlichen Personen der Beginn der Rechtsfähigkeit klar geregelt ist, wird nicht ausdrücklich gesagt, wann diese endet und ein Mensch nicht mehr rechtsfähig ist. Aus § 1922 Abs. 1 BGB lässt sich aber ableiten, dass die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet. Eine juristische Person ist nicht mehr rechtsfähig, wenn Sie aus dem jeweiligen Register gelöscht wird, die staatliche Verleihung entzogen oder die Genehmigung aufgehoben wird.
Geschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit wird häufig mit der Geschäftsfähigkeit verwechselt. Die Geschäftsfähigkeit ist in den Paragraphen 104 und fortfolgend des BGB geregelt. Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärungen sind nichtig. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Jugendliche können nur solche Willenserklärungen wirksam abgeben, die ihnen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen. Für alle Willenserklärungen, die den Jugendlichen rechtlich benachteiligen, weil sie ihn verpflichten, benötigt auch der Jugendliche die Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Gesetzliche Vertreter eines Kindes und eines Jugendlichen sind in der Regel die Eltern. Haben diese Eltern ihren jugendlichen Kindern Taschengeld überlassen, so kann im Rahmen dieses Taschengeldes ausnahmsweise auch eine Willenserklärung wirksam sein. Doch diese Willenserklärung darf nur innerhalb des überlassenen Taschengeldes abgegeben werden. Kauft der Jugendliche ein Lotterie-Los und gewinnt damit eine große Summe oder spart er sein Taschengeld an, so ist nicht mehr von überlassenen Mitteln auszugehen. Dann haben wieder die gesetzlichen Vertreter zu entscheiden. Diese rechtliche Frage ist in § 110 BGB geklärt. Dieser Paragraph wird auch als Taschengeld-Paragraph bezeichnet. Die Geschäftsfähigkeit eines volljährigen Menschen kann aufgrund einer geistigen Krankheit auch wieder beschränkt werden. Die gesetzlichen Vertreter eines Menschen, der wieder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird, sind in der Regel nicht mehr die Eltern. Häufig werden aber Verwandte als Betreuter eingesetzt, wenn kein fremder Betreuer für diese Personen gewünscht ist.