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Der Nachhaltigkeitsbegriff
Der Gedanke der Nachhaltigkeit (sustainability) ist seit vielen Jahren ein Leitbild für politisches, wirtschaftliches und ökologisches Handeln. Seit den Anfängen wurden zahlreiche Definitionsversuche vorgenommen, die im Kern jedoch oft sehr ähnlich sind. Eine der meist gebrauchten Definitionen des Nachhaltigkeitsbegriffes ist die Definition des Brundtland-Berichtes der Vereinten Nationen von 1987. In dieser heißt es: „Humanity has the ability to make development sustainable – to ensure that it meets the needs of the present without compromising the ability of future generations to meet their iwn needs.“. Frei Übersetzt bedeutet dies: „Nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, die gewährt, dass künftige Generationen nicht schlechter gestellt sind, ihre Bedürfnisse zu befriedigen als gegenwärtig lebende.“. Nachhaltigkeit wird laut dieser Definition als eine Art Entwicklung beschrieben, die sowohl auf die Gegenwart als auch die Zukunft ausgerichtet ist. Allerdings bietet diese Definition auch oft Material für Diskussionen, da sie Raum für unterschiedliche Interpretationen bietet. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass mittlerweile zahlreiche Begriffsdefinitionen kursieren. In Abhängigkeit ihres Ursprungs beziehen sich die jeweiligen Definitionen allerdings häufig nur auf Teilaspekte der Nachhaltigkeit.

Einer wirtschaftlich ausgerichteten Definition zufolge, bedeutet Nachhaltigkeit beispielsweise „[…] nicht Gewinne zu erwirtschaften, die dann in Umwelt- und Sozialprojekte fließen, sondern Gewinne bereits umwelt- und sozialverträglich zu erwirtschaften.“ Dieser Erklärungsansatz ergänzt die Nachhaltigkeit neben der zeitlichen Ausrichtung und dem gesellschaftlichen Bezug um die Komponente der „Selbsterhaltung“. Entscheidend ist dabei, dass die nachhaltige Entwicklung nicht durch finanzielle Förderung unterstützt werden soll, sondern sich vielmehr selber finanzieren muss. Der nachhaltigen Entwicklung ist nicht geholfen, wenn die Mittel für Investitionen auf eine Weise gewonnen wurden, die dem Gedanken der Nachhaltigkeit widersprechen.

Ein ökologisch geprägter Erklärungsversuch erfolgte durch Herman Daly. Der ehemalige Senior Economist im Environment Department der Weltbank, nahm in Anbetracht der Definitionsflut einen Versuch vor die zentralen Elemente der Nachhaltigkeit zu präzisieren.

Dabei zog er folgende Schlüsse:
– Das Niveau der Abbaurate erneuerbarer Ressourcen, darf ihre Regenerationsrate nicht übersteigen.
– Das Niveau der Emissionen darf nicht höher liegen als die Assimilationskapazität.
– Der Verbrauch nicht regenerierbarer Ressourcen muss durch eine entsprechende Erhöhung des Bestandes an regenerierbaren Ressourcen kompensiert werden.

Diese Zusammenfassung impliziert nicht nur den Schutz natürlicher Ressourcen, sondern bezieht auch die begrenzten Kapazitäten von Mensch und Natur mit ein. Anders als bei wirtschaftlichen Definitionsansätzen steht hier die Natur im Vordergrund. Infolge der zahlreichen Definitionsversuche und Überlegungen, entwickelte der Begriff einen stark interdisziplinären Charakter. Je nach Herkunft des Definitionsansatzes werden unterschiedliche Schwerpunkte thematisiert. Unabhängig davon ob eine ökonomisch oder ökologisch geprägte Nachhaltigkeitsdefinition vorliegt, beinhalten die meisten Definitionen die umsichtige Verwendung von Gütern um den Fortbestand einer wirtschaftlichen oder ökologischen Einheit.

Nachhaltigkeit in der Kulturgeschichte
Verschiedene Kulturen haben den Gedanken der Haltbarkeit in ihrer Architektur angewandt – zum Teil für ihre Funktion als Denkmal über die Zeit wie auch aus reiner Zweckmäßigkeit. So wurden Gebäude und Strukturen entworfen und gebaut, die möglichst ohne Wartung ihre Funktion erfüllen und betrieben werden konnten, so dass nachfolgende Generationen davon profitieren.

Das Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Waldbewirtschaftung findet sich lange vor dem Begründer des Begriffs, Hans Carl von Carlowitz, auch schon in einem alten kirchlichen Dokument: in den Konstitutionen der Camaldolenser Benediktiner Eremiten von Camaldoli aus dem Jahre 1350 – quasi die erste Forstordnung Italiens. Die Benediktiner bewirtschafteten ihre Tannenwälder rund um das 1012 gegründete Kloster Camaldoli in der nördlichen Toskana ohne Kahlschläge, mit Einzelstammentnahmen und Nachpflanzungen. Das Kloster mit seinen von einem Abt verfassten Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft gilt daher als Keimzelle und „Wurzel der Nachhaltigkeit“.
Nachhaltigkeit enthält in seiner Grundidee einen Nutzen für alle Beteiligten. Wenn der Umstieg auf nachhaltige Wirtschaftsformen allerdings aus der Not heraus stattfindet, weil der Raubbau an den Ressourcen bereits sehr weit fortgeschritten ist, dann liegt darin durchaus auch Konfliktpotential. In der deutschen Holzwirtschaft des 18. und 19. Jahrhunderts – als es kaum noch Wälder gab – stellten die Menschen sich die Frage, wer von dieser neuen Forstwirtschaft profitieren würde und wer nicht. Dies ist besser zu verstehen, wenn man sich vor Augen führt, dass die Menschen in den Wintern (der damaligen „Kleinen Eiszeit“) auf jedes Klafter Brennholz angewiesen waren, um nicht zu erfrieren. Der Bedarf war unmittelbar da und viel zu groß, um gedeckt zu werden – es herrschte akute Holznot. Nachhaltigkeit in der Forstwirtschaft setzt jedoch voraus, dass genügend Bäume stehen bleiben, die zum Teil mit polizeilicher Gewalt vor dem Diebstahl durch verzweifelte Menschen geschützt werden mussten. Ähnliche „notgedrungene“ Interessenkonflikte sind auch heute noch in vielen Gebieten der Erde an der Tagesordnung, in denen Nachhaltigkeit einen fortgeschrittenen Raubbau ersetzen soll.

Nachhaltigkeit





Natürliche Personen sind in unserer Rechtsordnung Menschen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, also eine Rechtsfähigkeit besitzen. Nach § 1 BGB ist ein Mensch mit Vollendung der Geburt rechtsfähig. Das Gegenstück sind juristische Personen, also rechtfähige Gesellschaften oder Körperschaften.

Ende der Rechtsfähigkeit
Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Anders als bei seiner Geburt ist das Ende der Rechtsfähigkeit gesetzlich jedoch nicht direkt normiert. Dann stellt sich allerdings die Frage, wann der Tod vollendet ist. Dazu müssen Juristen auf den medizinischen Forschungsstand zurückgreifen. Bei Inkrafttreten des BGB (am 1. Januar 1900) konnte noch davon ausgegangen werden, dass der Tod mit dem Stillstand von Kreislauf und Atmung eintrete. Heute wird der Tod aus medizinischer Sicht nicht als punktuelles Ereignis, sondern vielmehr als Ende eines Prozesses verstanden, wobei einzelne Körperfunktionen beibehalten werden können, obwohl lebensnotwendige Organe wie das Herz oder Hirn funktionsunfähig geworden sind. Hilfestellung bietet das Transplantationsgesetz (TPG) vom November 1997 mit zwei Todesmöglichkeiten, die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfähigkeit enthalten. Primär ist dies der Hirntod und sekundär der Herztod. Nach einer Lehrmeinung sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem so genannten postmortalen Persönlichkeitsrecht. Das postmortale ideelle (also nicht-materielle) Persönlichkeitsrecht wird dem Bundesverfassungsgericht zufolge allein aus Art. 1 GG abgeleitet.

Was geschieht nach dem Tod einer natürlichen Person?
Mit dem Tod verliert eine natürliche Person ihre Rechtsfähigkeit, da sie nicht mehr handeln kann, gewisse Persönlichkeitsrechte können allerdings auch über den Tod hinaus gelten.

Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person
Das Gegenteil einer natürlichen Person ist eine juristische Person. Eine juristische Person kann aus einem Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen entstehen.

Beispiel
Klara wird am 12. Juni geboren. Sollte Klaras Eltern etwas zustoßen, haben diese sie als Erbin in ihrem Testament festgelegt. Als natürliche Person ist Klara nämlich rechtsfähig.

Juristische Personen des Privaten Rechts
Die Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist der eingetragene Verein (e.V.). Dieser erlangt seine Rechtsfähigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister. Weitere juristische Personen des privaten Rechts sind beispielsweise die GmbH, die Aktiengesellschaft oder auch eine eingetragene Genossenschaft. All diese Formen bauen auf der Grundform des Vereins auf. Der Beginn der Rechtsfähigkeit fängt hier mit der Eintragung ins Handelsregister an.

Juristische Person des öffentlichen Rechts
Die juristische Person des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Dies sind beispielsweise Bund, Land, Gemeinden oder auch berufsständige Kammern wie die IHK oder die Ärztekammer. Generell wird unterschieden zwischen Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen öffentlichen Rechts.

Natürliche Person





Die Nebenforderung umfasst die Kosten für den Forderungseinzug, die dem Gläubiger entstanden sind wie z.B. Mahnkosten.

Zivilprozessuale Besonderheiten bei Nebenforderungen
Nebenforderungen werden im Zivilprozess in der Regel neben der Hauptforderung geltend gemacht. Nach § 4 Absatz 1 Halbsatz 2 ZPO [Zivilprozessordnung] kommt es bei der Bestimmung des Streitwerts nur auf die Hauptforderung an. Zinsen bleiben demnach unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich, dass Nebenforderungen durchaus auch selbstständig geltend gemacht werden können. In einem solchen Fall werden sie allerdings zu einer Hauptforderung. Im Übrigen ist gem. § 4 Absatz 2 ZPO zu beachten, dass bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes, etwaige Zinsen, Kosten und Provisionen, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen sind.

Nebenforderung