Natürliche Person

Natürliche Personen sind in unserer Rechtsordnung Menschen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, also eine Rechtsfähigkeit besitzen. Nach § 1 BGB ist ein Mensch mit Vollendung der Geburt rechtsfähig. Das Gegenstück sind juristische Personen, also rechtfähige Gesellschaften oder Körperschaften.

Ende der Rechtsfähigkeit
Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Anders als bei seiner Geburt ist das Ende der Rechtsfähigkeit gesetzlich jedoch nicht direkt normiert. Dann stellt sich allerdings die Frage, wann der Tod vollendet ist. Dazu müssen Juristen auf den medizinischen Forschungsstand zurückgreifen. Bei Inkrafttreten des BGB (am 1. Januar 1900) konnte noch davon ausgegangen werden, dass der Tod mit dem Stillstand von Kreislauf und Atmung eintrete. Heute wird der Tod aus medizinischer Sicht nicht als punktuelles Ereignis, sondern vielmehr als Ende eines Prozesses verstanden, wobei einzelne Körperfunktionen beibehalten werden können, obwohl lebensnotwendige Organe wie das Herz oder Hirn funktionsunfähig geworden sind. Hilfestellung bietet das Transplantationsgesetz (TPG) vom November 1997 mit zwei Todesmöglichkeiten, die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfähigkeit enthalten. Primär ist dies der Hirntod und sekundär der Herztod. Nach einer Lehrmeinung sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem so genannten postmortalen Persönlichkeitsrecht. Das postmortale ideelle (also nicht-materielle) Persönlichkeitsrecht wird dem Bundesverfassungsgericht zufolge allein aus Art. 1 GG abgeleitet.

Was geschieht nach dem Tod einer natürlichen Person?
Mit dem Tod verliert eine natürliche Person ihre Rechtsfähigkeit, da sie nicht mehr handeln kann, gewisse Persönlichkeitsrechte können allerdings auch über den Tod hinaus gelten.

Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person
Das Gegenteil einer natürlichen Person ist eine juristische Person. Eine juristische Person kann aus einem Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen entstehen.

Beispiel
Klara wird am 12. Juni geboren. Sollte Klaras Eltern etwas zustoßen, haben diese sie als Erbin in ihrem Testament festgelegt. Als natürliche Person ist Klara nämlich rechtsfähig.

Juristische Personen des Privaten Rechts
Die Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist der eingetragene Verein (e.V.). Dieser erlangt seine Rechtsfähigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister. Weitere juristische Personen des privaten Rechts sind beispielsweise die GmbH, die Aktiengesellschaft oder auch eine eingetragene Genossenschaft. All diese Formen bauen auf der Grundform des Vereins auf. Der Beginn der Rechtsfähigkeit fängt hier mit der Eintragung ins Handelsregister an.

Juristische Person des öffentlichen Rechts
Die juristische Person des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Dies sind beispielsweise Bund, Land, Gemeinden oder auch berufsständige Kammern wie die IHK oder die Ärztekammer. Generell wird unterschieden zwischen Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen öffentlichen Rechts.

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