Der Begriff „Abo-Commerce“ bedeutet Handel im Abonnement. Hierbei werden Waren, die ein Verbraucher benötigt, in regelmäßigen Abständen geliefert. Der Kunde bekommt zu festgesetzen Terminen so seine individuelle Produktauswahl automatisch geliefert.

Im Abonnenteninkasso geht es um den Einzug offener Forderungen bzw. Rechnungsbeträge aus allen gängigen Formen des Abonnements (Abo). Häufig weisen Abos eine Mindestvertragslaufzeit auf, so dass eine gewisse Laufzeit und damit auch eine Bezahlung der Abonnementgebühren dadurch vorgegeben sind. Viele Abos verlängern sich automatisch, wenn diese nicht rechtzeitig gekündigt werden. In der Praxis handelt es sich bei Abo-Rechnungen häufig um kleinere Rechnungsbeträge, die in Summe aber ebenso wie einige große Forderungen die Liquidität eines Unternehmens gefährden können. Sowohl der Gläubiger als auch der Abonnent stehen in einer engen, aber auch fragilen Beziehung zueinander. Der Gläubiger möchte seine Leistung bezahlt wissen, aber den Abonnenten nicht gleichzeitig verlieren und der Abonnent möchte die Leistung aber auch weiterhin entgegennehmen. Aus diesem Grund ist auch das Abonnenteninkasso für Inkassounternehmen ein Balanceakt zwischen erfolgreichem Forderungseinzug, Imagewahrung des Unternehmens und Halten der Kundenbeziehung. Kaufmännisch betrachtet, ist die Neukundenwerbung verhältnismäßig teurer, so dass sich der Einsatz eines auf das Abonnenteninkasso spezialisiertes Inkassounternehmen lohnt. Diese Inkassounternehmen sind Profis auf ihrem Gebiet und kümmern sich darum, dass der Abonnent seine offene Rechnung begleicht, aber auch weiterhin – zumindest bis er eine gewisse Mahnstufe erreicht – Kunde des Unternehmens bleibt. Unternehmen, die viele Abonnenten verwalten, benötigen ein besonderes Inkassoverfahren und damit auch ein Inkassounternehmen, dass sich wie der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst auf das Abonnenteninkasso spezialisiert hat. Im Abonnenteninkasso stehen die Imagewahrung des Mandanten und das Halten der Kundenbeziehung im Vordergrund. Realisierung der offenen Forderung und die Kundehaltung ist oft ein Drahtseilakt, den ADU-Inkasso seit über 16 Jahren mit großem Erfolg bewältigt und damit zu den Spezialisten im Abonnenteninkasso gehört. Ohne Risiko für den Mandanten, bei gleichzeitiger Werterhaltung des Kundenbestandes. Die Abonnenten stehen im dauerhaften Bezug einer Leistung wie z.B. einer Zeitung oder Zeitschrift, aber auch ein Mitgliedsabo im Fitnesstudio oder ein Monatsticket für das Theater oder den Bus und werden berücksichtigt.

Realisieren Sie Ihre Außenstände durch ein effizientes Forderungsmanagement ohne Risiko durch ein erfolgreiches Abonnenteninkasso

  • Hohe Erfolgsquoten
  • Erfolgsabhängige Abrechnung günstiger als beim Anwalt
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Schneller und günstiger gegen offene Rechnungen vorgehen. Jede Payment-Strategie, jedes Billing und Clearing, jeder Mahnservice und damit jedes Risk- und Debitorenmanagement sind nur so gut, wie das direkt verknüpfte Forderungsmanagement im Hintergrund. Hierbei kommt es letztendlich auf Schnelligkeit, Effizienz und niedrige Kosten an. Des weiteren greift ADU Inkasso auf ein breites Spektrum an hoch effizienten Verfahren für das Abonnenteninkasso zurück, die durch eng vernetzbare Maßnahmen mit Ihrem Debitorenmanagement hohe Erfolgsquoten aufweisen. Mit ADU Inkasso sind Sie in der Lage, Außenstände deutlich schneller, effizienter und günstiger als beim Anwalt zu realisieren.
Mit einer Auswahl an Inkasso Realisierungsmodellen können Sie Ihren offenen Forderungen auf verschiedene Arten begegnen. Diese unterscheiden sich zwar nicht in Effizienz und Vorgehensweise bei der Realisierung, wohl aber in der Strategie der Risikoverteilung. So können Sie das Ausfallrisiko und die Kosten sehr individuell steuern und minimieren.

Consulting – Als unser Kunde profitieren Sie umfassend

Wenn wir von Consulting sprechen, meinen wir ganzheitliche Beratung in Sachen Forderungsmanagement im Abonnenteninkasso. Ob projektbezogen oder allumfassend, Sie können von unserem Know-How und unserer Erfahrung profitieren. ADU Inkasso lässt Sie gerne teilhaben am Erfolgskonzept. Mit unseren Beratungsleistungen finden Sie den besten Weg, vorhandene Prozesse zu optimieren oder zukünftige Prozesse effizient zu gestalten. Das Ergebnis unserer Beratungsleistungen sind Konzepte, die Ihnen helfen, Ihre Ziele im Forderungsmanagement effizient zu erreichen. Wir leisten kompetente und kontinuierliche Unterstützung. Vom Einzug ausstehender Forderungen bis hin zur Aufbesserung Ihres Mahnwesens: Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen. Zur Optimierung des Forderungsmanagements stehen wir Ihnen mit umfangreichen Consulting Leistungen zur Verfügung. Unsere Produktunabhängige Beratung zeichnet sich durch weitreichende Kenntnisse und ein fundiertes Know-How aus.

Abonnenteninkasso

 

Als Abschreibungen werden im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen unter Berücksichtigung von handels- und steuerrechtlichen Regelungen bezeichnet. Als Abschreibungsgründe zählen technische Gründe, wie normaler Verschleiß über die Jahre hinweg oder eben Katastrophenverschleiß. Zu den wirtschaftlichen Gründen einer Abschreibung zählen eine Veränderung der Nachfrage, Marktpreisschwankung, Fehlinvestition oder auch Ineffizienz. Der zeitliche Ablauf von Verträgen und Schutzrechten wird zu den rechtlichen Gründen für eine Abschreibung gerechnet.

Lineare und degressive Abschreibung

Abschreibungen können auf unterschiedliche Art und Weise getätigt werden. Zum einen gibt es die sogenannte lineare Abschreibungsmethode. Hierbei werden die Anschaffungskosten für die entsprechenden Wirtschaftsgüter abzüglich eines Restwertes gleichmäßig auf die angenommene Nutzungsdauer verteilt und dann jährlich, also linear, abgeschrieben. Dann gibt es noch die degressive Abschreibung. In dem Fall erfolgt die Verteilung der Raten so, dass diese mit der Nutzungsdauer immer geringer werden. Dazu wird ein fester Prozentsatz gewählt, der dann jährlich vom Restwert abgeschrieben wird. Die degressive Abschreibung entspricht meist eher dem Realwert, da Güter meist in den ersten Jahren nach der Anschaffung den größten Wertverlust haben. Auf welche Art ein Unternehmen die Abschreibung vornehmen möchte, kann es frei wählen. Darüber hinaus gibt es allerdings auch noch Sonderabschreibungen.

Beispiel für lineare Abschreibung

Die Müller GmbH schafft zum 1. Januar 2010 eine Produktionsmaschine im Wert von netto (d.h. ohne Umsatzsteuer) 100.000 € an. Diese 100.000 € stellen die Anschaffungskosten des Anlagevermögens und somit die Abschreibungsbasis dar. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre.

Lineare Abschreibung berechnen

Die lineare Abschreibung pro Jahr lässt sich mit folgender Formel berechnen:

 

Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 100.000 € / 5 Jahre = 20.000 € pro Jahr. Der Abschreibungssatz bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren beträgt 20 %. Der gewinnmindernde Aufwand ist für die Jahre 2010 bis 2014 konstant. Die Abschreibung erfolgt in dem GuV-Posten Nr. 7 a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren.

Abschreibungsplan bei linearer Abschreibung

Degressive Abschreibung

Anders als bei der linearen Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge bei der degressiven Abschreibung nicht konstant, sondern sinken kontinuierlich. Diesem Prinzip liegt die Annahme zugrunde, dass gewisse Wirtschaftsgüter wie Produktionsmaschinen in ihrer Anfangszeit bei hoher Nachfrage stärker belastet werden. Der Abschreibungsbetrag orientiert sich dabei immer am aktuellen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes – der jedes Jahr weiter sinkt.

Jährliche Abschreibung = Restbuchwert des Vorjahres x Abschreibungssatz

Abschreibungen mit fixem Abschreibungssatz (z.B. 20%) werden als geometrisch-degressive Abschreibungen bezeichnet. Abschreibungen mit variablem Satz als arithmetisch-degressive Abschreibungen. Eine Sonderform der arithmetisch-degressiven Abschreibung ist die Digitale Abschreibung. Für aktuell bezogene Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung nicht mehr anwendbar. Sie kann nur noch für Vermögensgegenstände, die bis zum 31.12.2010 angeschafft wurden, in Anspruch genommen werden.

Progressive Abschreibung

Die progressive Abschreibung bildet das Pendant zur degressiven Abschreibung. Die Abschreibungsbeträge steigen mit zunehmender Nutzungsdauer kontinuierlich. Eine progressive Abschreibung ist beispielweise bei Anlagegegenständen wie Weingütern sinnvoll, deren Ertrag (und Nutzung) jährlich steigt.

Leistungsbezogene Abschreibung

Ähnlich wie die degressive Abschreibung berücksichtig auch die leistungsbezogene Abschreibung die unterschiedlich hohe Abnutzung eines Wirtschaftsgutes abhängig von ihrer Beanspruchung. Die Abschreibungsbeträge können je nach Beanspruchung des Vermögensgegenstandes jedes Jahr schwanken. So wird bei einem Firmenwagen beispielsweise nicht die Nutzungsdauer, sondern die Fahrleistung (gefahrenen Kilometer) für die Berechnung des Abschreibungsbetrags herangezogen.

Abschreibung

 

Der Begriff Absonderung ist aus dem deutschen Insolvenzrecht, der die gesonderte Erfüllung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Objekts eines Insolvenzgläubigers außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts zum Inhalt hat. Grundsätzlich ist es im deutschen Insolvenzrecht so, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden müssen. Ausnahmen ergeben sich allerdings in einigen Fällen; so auch bei der Absonderung. Demzufolge wird ein Gläubiger bevorzugt behandelt, wenn er ein Pfandrecht an einem Gegenstand aus der Insolvenzmasse besitzt. Andere Gläubiger haben keinerlei Anspruch darauf, auf den betreffenden Gegenstand zugreifen zu können. In der Praxis muss man sich das Procedere so vorstellen, dass der betreffende Gegenstand verwertet wird. Der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt; bleibt ein Rest über, so fließt dieser zurück in die Insolvenzmasse. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf dem Grundstück eines Schuldners eine Grundschuld eingetragen ist, welche an ein Kreditinstitut abgetreten worden ist, um ein Darlehen abzusichern. Muss dieses Grundstück nun versteigert werden, so werden aus diesem Erlös erst einmal die Forderungen des Kreditinstituts erfüllt. Ob für die restlichen Gläubiger noch etwas übrig bleibt, hängt von der Höhe des Erlöses ab. Überschreitet diese jedoch die Höhe der gesicherten Forderung, so kann die verbliebene Summe unter den anderen Gläubigern aufgeteilt werden. Zu beachten ist, dass eine Verwertung grundsätzlich nur bei unbeweglichen Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens geschehen kann, beispielsweise bei Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen. Bei beweglichen Gegenständen kann eine Verwertung gemäß §§ 166 ff. InsO nur durch den Insolvenzverwalter erfolgen und auch dann nur bei Forderungen, welche der Schuldner im Wege der Sicherungssezession abgetreten hat. Voraussetzung dafür, dass ein Gläubiger bevorzugt behandelt werden kann, ist grundsätzlich, dass dessen Absonderungsrecht bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat. Sicherungsrechte, welche erst später entstanden sind, berechtigen nicht zu einer Absonderung. Die Regelung der Absonderung findet auch dann Anwendung, wenn es sich bei dem betreffenden Grundstück um das einzige Vermögen handelt, das der Schuldner vorweisen kann.

Eine gesetzliche Regelung der Absonderung erfolgt in den §§ 49 – 52 InsO.
Daraus ergeben sich die wichtigsten Absonderungsrechte:

gemäß § 49 InsO Hypothek und Grundschuld

gemäß § 50 Abs. 1 InsO das Pfandrecht

gemäß § 51 InsO die Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung

Verwertung von Gegenständen

Durch die Absonderung wird der jeweilige Gegenstand verwertet. Der Absonderungsberechtigte erhält den Erlös bis zur Höhe der gesicherten Forderung. Sofern der Erlös die gesicherte Forderung übersteigt, fließt dieser Betrag zurück in die Insolvenzmasse. Es wird zwischen unbeweglichen Gegenständen und beweglichen Gegenständen unterschieden: unbewegliche Gegenstände: außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, (gem. §§ 1ff Zwangsversteigerungsgesetz, § 869 Zivilprozessordnung, §§ 49,165 InsO) bewegliche Gegenstände: im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter (§§ 166 ff InsO) der Forderungen, die der Schuldner durch Sicherungszession abgetreten hat, einzieht oder in anderer Weise verwertet (§ 166 Abs. 2 InsO). Die Absonderung ist nicht zu verwechseln mit der Aussonderung. Während ausgesonderte Gegenstände und Forderungen nicht zur Insolvenzmasse gehören, zählt man abgesonderte schon dazu.

Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Bei der Absonderung wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden. Die Verwertung wiederum erfolgt bei unbeweglichen Gegenständen und außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Bei beweglichen Gegenständen im Rahmen des Insolvenzverfahrens meist durch die Arbeit des Insolvenzverwalters. Dieser kümmert sich um die Forderungen, die der Schuldner abgetreten hat. Er kann sie einziehen oder in anderer Art und Weise verwerten. Grundsätzlich ist für die Absonderung der Insolvenzverwalter zuständig.

Fazit
Der wesentliche Unterschied zwischen der Absonderung und der Aussonderung besteht darin, dass beim Aussonderungsrecht das Objekt in der Insolvenzmasse bleibt und somit ein Teil der Zwangsvollstreckung ist. Das wiederum hat zur Folge, dass der Erlös, der sich aus der Konkursmasse ergibt, in erster Linie zur Befriedigung der Ansprüche herangezogen wird, die sich aus dem Absonderungsrecht ergeben.

Absonderung





Dieser Begriff ist im deutschen Insolvenzrecht zu finden. Damit ein Insolvenzverfahren veranlasst werden kann, muss grundlegend feststehen, dass die Kosten, die durch die Insolvenzeröffnung entstehen, im weiteren Verfahren realisiert werden können und damit voraussichtlich gedeckt sind. Dies ermittelt das Insolvenzgericht im genannten Eröffnungsverfahren. Ist das Vermögen für die Kostendeckung nicht ausreichend, ist der Insolvenzantrag gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO abzuweisen.

Wie geht es nun weiter?

1. Auflösung des Unternehmens
Unternehmen als juristische Personen (Genossenschaft, Verein, GmbH, AG usw.) und Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft / OHG – oder Kommanditgesellschaft / KG) sind vom Gesetz her aufzulösen. Das Insolvenzgericht wird die Eintragung eines Auflösungsvermerkes und später die Löschung im Handelsregister und weiteren öffentlichen Verzeichnissen veranlassen.

2. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse führt zur zwangsweisen Eintragung des Unternehmens in das Schuldnerverzeichnis. Dieses Register ist für Jedermann – aber nur bei Darlegung eines entsprechenden Zweckes – einsehbar.

3. Fortführung der Zwangsvollstreckung

Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters endet. Sicherungsmaßnahmen aller Art werden aufgehoben. Somit ist die Zwangsvollstreckung aus vorhandenen Titeln (Urteil, gerichtlicher oder notarieller Vergleich, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde) für alle Gläubiger wieder unbeschränkt möglich. Welche Aussichten auf Erfolg eine Zwangsvollstreckung – nach einer Abweisung mangels Masse – hat, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

4. Strafrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer

Zwei Drittel aller Geschäftsführer, die für ihre Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen mussten, haben diesen zu spät gestellt. Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist daher jedem Insolvenzverfahren – gleich ob es eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird – Prüfungsgegenstand der Staatsanwaltschaft. Aufgrund Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) sind die Insolvenzgerichte verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden von einem Insolvenzverfahren zu unterrichten und die Akten zur strafrechtlichen Prüfung zu übersenden. Eine Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO gegeben ist. In diesem Fall ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft verpflichtet, binnen einer Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er diese Frist, begeht er eine Insolvenzverschleppung. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dies trifft aber bei der Insolvenzverschleppung zu. Der verursachte Schaden und die Dauer der Insolvenzverschleppung sind maßgebliche Kriterien für die Strafhöhe. Bei einem großen Schaden und langen Dauer der Insolvenzverschleppung droht durchaus eine Freiheitsstrafe, vgl. § 15a InsO. Neben dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung können weitere Straftatbestände verwirklicht sein, wie zum Beispiel Betrug (§ 263 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB), Bankrott (§ 283 StGB). Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung tritt auch die Nebenfolge ein, dass der Verurteilte nicht mehr Geschäftsführer sein darf (Inhabilität). Auch ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung z.B. mit 90 Tagessätzen oder weniger schließt die Möglichkeit aus, weiterhin Geschäftsführer zu sein – auf die Dauer von fünf Jahren -unweigerlich aus. Das Registergericht wird die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister von Amts wegen löschen. Von besonderer Bedeutung ist weiter, dass sich bei einer strafrechtlichen Verurteilung nicht selten auch eine zivilrechtliche Haftung und Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Privatperson anschließt. Von besonderer Wichtigkeit ist daher die Verteidigungsstrategie: Hier sind zunächst die wirklichen Gründe die zur Insolvenz, bzw. zur Insolvenzverschleppung geführt haben von besonderer Bedeutung und besonders herauszuarbeiten um dann eine maßgeschneiderte Strategie im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zu entwickeln. Ansonsten besteht die ernstzunehmende Gefahr, sich durch eigene Aussagen – ohne anwaltlichen Rat – bei einer polizeilichen Vernehmung, beispielsweise durch widersprüchliche Auskünfte in (unnötige) Schwierigkeiten zu bringen. Häufig versuchen Geschäftsführer sich bei dem ermittelnden Beamten zu „entschuldigen“ und die Situation zu erklären und liefern dadurch den Strafverfolgungsbehörden gerade erst wichtige Informationen.

5. Eröffnung Liquidationsverfahren

Es folgt das Liquidationsverfahren. Der Geschäftsführer wird dabei zum Liquidator der GmbH. Dieser hat die Aufgabe, die Schlussliquidation durchzuführen und in diesem Zusammenhang die gegebenen steuerrechtlichen Pflichten zu beachten. Das Insolvenzgericht teilt den Registergerichten in der Regel die Tatsache einer Insolvenzabweisung mangels Masse von Amts wegen mit. Entweder ist die GmbH dann tatsächlich vollkommen vermögenslos, oder weiteres Vermögen müsste durch Anfechtung – insbesondere gemäß § 133 Abs. 1 InsO – erlangt werden, die jedoch nicht immer rechtlich erfolgreich durchsetzbar ist oder es ist nur noch unbedeutendes Restvermögen (wie z. B. als uneinbringlich bewertete Forderungen, Grundstücke mit wertaufzehrenden erstrangigen Grundschulden, etc.) vorhanden. Erhält der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Kenntnis davon, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, wird er per Gesetz wieder Organ der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten und hat das Liquidationsverfahren einleiten. Die Firma hat den Zusatz i. L. zu führen. Es ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Es gelten die Verfahrensgrundsätze der regulären Liquidation. Die Gesellschafter haben einen Liquidator zu bestellen, der das Restvermögen höchstmöglich veräußert. Erfahrene Gläubiger oder deren Anwälte können natürlich versuchen, in dieser Zeit titulierte Forderungen mit den möglichen Arten der Vollstreckung durchzusetzen. Im Rahmen der Liquidation werden regelmäßig in erster Linie die Sicherungsgläubiger versuchen, die Ihnen zustehenden Sicherheiten mit Hilfe des Liquidators zu verwerten. Nicht durch Dritte belastetes Vermögen der Gesellschaft hat der Liquidator zu bewerten und zu verwerten.

6. Abschlussvergleich

Um die Gläubiger nicht noch mehr zu verärgern, und hier eine gleichmäßige und vielleicht für später wichtige Gläubigerbefriedigung zu erhalten, ist der Versuch eines Liquidationsvergleiches immer sinnvoll. Dabei werden sämtliches Anlagevermögen, sonstige Werte liquidiert und dann im Rahmen einer zu ermittelnden Quote den Gläubigern mitgeteilt. Auch selbst bei Forderungen, die aufgrund gerichtlicher Urteile vollstreckbar sind, sollte mit den Gläubigern oder ihren Vertretern gesprochen werden, ob sie sich nicht auch, an dem quotalen Vergleich beteiligen wollen. Regelmäßig ist eine quotale Einigung, mit Nachweis, dass das Anlagevermögen bzw. die restlichen Vermögensverwerte marktgerecht und zu besten Preisen verwertet worden ist, im Rahmen eines Vergleichs zu erzielen, sodass das Unternehmen auch tatsächlich beendet und endgültig abgeschlossen werden kann.

Abweisung mangels Masse

 

Der Advanced Encryption Standard (AES) (deutsch etwa „fortschrittlicher Verschlüsselungsstandard“) ist eine Blockchiffre.

Der Algorithmus ist frei verfügbar und darf ohne Lizenzgebühren eingesetzt sowie in Soft- und Hardware implementiert werden. AES-192 und AES-256 sind in den USA für staatliche Dokumente mit höchstem Geheimhaltungsgrad zugelassen.

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Advanced_Encryption_Standard

AGB ist die Abkürzung für den Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unter diesem Begrff finden Sie mehr Informationen.

Einbeziehung und Anwendbarkeit von AGB

Diejenige Vertragspartei, die der anderen die AGB stellt, wird als „Verwender“ bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers vor einseitiger Risikoabwälzung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zudem als das Recht der Vertragsparteien anzusehen, den Inhalt des zwischen ihnen zu schließenden Vertrages mitzubestimmen. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf das Vorhandensein der AGB hinweist sowie ihr in zumutbarer Weise einen Zugang zur Kenntnisnahme dieser AGB verschafft. Die andere Vertragspartei wiederum muss mit der Geltung des AGB einverstanden sein. Grundsätzlich sind ausschließlich die Vertragsparteien von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen und sind nicht als Rechtsnormen anzusehen, die eine Allgemeingültigkeit besitzen. Anwendung finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den meisten zivilrechtlichen Bereichen, wie beispielsweise bei:

  • Mietverträgen,
  • Verträgen mit Internetanbietern,
  • Verträgen für Fitnessstudios
  • Kaufverträgen.
  • Gemäß § 310 Abs. 4 BGB darf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen nicht angewendet werden, bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen sowie auf Verträgen, die auf dem Erb-, Familien oder Gesellschaftsrecht basieren.

    Formelle Gestaltung der AGB

    Gemäß § 305 Abs. 1 BGB ist es für die Rechtsmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollkommen unerheblich, ob sie auf einem gesonderten Blatt angegeben oder gleich in den Vertrag eingefügt werden. Auch sind der Umfang sowie die Form der Gestaltung der AGB nicht von Bedeutung.

    Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen können bestimmte Bereiche regeln, wie beispielsweise:

  • Nutzungsrechte
  • Lieferbedingungen
  • Zahlungsbedingungen
  • Gewährleistungen
  • Gerichtsstand
  • Dabei ist jedoch die Regelung  zu beachten, dass vertraglich festgehaltene Abreden gemäß § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

    Unwirksame Klauseln in den AGB

    Doch längst nicht jede Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtens: § 309 BGB legt fest, welche Klauseln verboten beziehungsweise ohne Wertungsmöglichkeit sind.  Demnach sind Klauseln nicht gestattet, die:

  • kurzfristige Preiserhöhungen beinhalten (§ 309 Nr. 1 BGB)
  • das Leistungsverweigerungsrecht oder das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartner einschränken oder ausschließen (§ 309 Nr. 2 BGB)
  • dem Vertragspartner das Aufrechnungsrecht verweigern (§ 309 Nr. 3 BGB)
  • dem Verwender eine Befreiung von der Mahnpflicht ermöglichen (§ 309 Nr. 4 BGB)
  • eine Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen vorsehen (§ 309 Nr. 5 BGB)
  • dem Vertragspartner mit einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der vertraglichen Abmachung drohen (§ 309 Nr. 6 BGB)
  • den Haftungsausschluss des Verwenders beinhalten (§ 309 Nr. 7 BGB; § 309 Nr. 8 BGB)
  • die Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen unangemessen oder zu Lasten des Vertragspartners regeln (§ 309 Nr. 9 BGB)
  • einen Wechsel des Verwenders mit denselben rechten wir der Vorherige beinhalten (Ausnahmen: der Dritte wird namentlich bezeichnet oder der Vertragspartner erhält das Recht auf Vertragsauflösung) (§ 309 Nr. 10 BGB)
  • einem Abschlussvertreter des Verwenders eine Haftung auferlegt wird (§ 309 Nr. 11 BGB)
  • es dem Verwender ermöglichen, die Beweislast zu Ungunsten des Vertragspartners zu ändern (§ 309 Nr. 12 BGB)
  • vom Vertragspartner eine bestimmte Form von Anzeigen und Erklärungen verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB)
  • Die Verwendung unwirksamer Klauseln oder deren Empfehlung kann die Aufforderung zur Unterlassung gemäß des Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) sowie zum Widerruf zur Folge haben.
  •  

    – Auch § 308 BGB dient der Bestimmung der Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, allerdings beschäftigt sich dieser mit Klauseln, die nur nach einer bestimmten Abwägung (Wertungsmöglichkeiten) als unwirksam zu bezeichnen sind.

    Zu diesen zählen im Einzelnen:

  • Annahme- und Leistungsfrist (§ 308 Nr. 1 BGB)
  • Nachfrist (§ 308 Nr. 2 BGB)
  • Rücktrittsvorbehalt (§ 308 Nr. 3 BGB)
  • Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB)
  • Fingierte Erklärungen (§ 308 Nr. 5 BGB)
  • Fiktion des Zugangs (§ 308 Nr. 6 BGB)
  • Abwicklung von Verträgen (§ 308 Nr. 7 BGB)
  • Nichtverfügbarkeit der Leistung (§ 308 Nr. 8 BGB)
  • AGB





    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ausdrücklich Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden sein müssen. Im Geschäftsalltag werden nicht für jedes Geschäft neue Vertragsklauseln erstellt, sondern auf allgemeine Geschäftsbedingungen zurückgegriffen. Oftmals werden diese als Anlage dem Vertrag beigefügt.

    Wer kennt sie nicht, die „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, „AGBs“ oder auch das „Kleingedruckte“ eines Vertrages? Doch was genau sind denn eigentlich die Inhalte dieser Vertragsbedingungen und warum gibt es sie überhaupt? Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden die AGBs folgendermaßen definiert: 305 BGB Abs. 1 „Allgemeine Geschäftsbedingungen [Anm.: im Volksmund auch „Kleingedrucktes“ genannt] sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. […]“ Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen der Vereinfachung von Vertragsschließungen und Geschäftsabwicklungen. Die Inhalte der AGBs sind innerhalb der verschiedenen Vertragsformen gesetzlich vorbestimmt. So müssen sie zumeist nicht mehr bis ins Detail studiert werden und der Vertragsaufsetzer kann auch auf die branchentypischen Bedingungen zurückgreifen.

    Wie werden AGBs rechtswirksam

    Kleinere Änderungen der AGBs müssen von allen Vertragsparteien zur Kenntnis genommen und akzeptiert werden. Werden Vertragsbedingungen individuell und im Einzelnen ausgehandelt, fallen diese Bedingungen nicht länger unter die Kategorie AGB. Und auch wenn einzelne Bestimmungen einseitig abgeändert werden, kann nicht mehr länger von geltenden AGBs gesprochen werden. Damit die AGB rechtswirksam sind, muss der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf jeden Fall ausdrücklich auf sie aufmerksam machen. In manchen Fällen gestaltet sich dies jedoch etwas komplizierter – so zum Beispiel bei dem Gebrauch eines Parkhauses. In solch einem Fall kann die andere Partei die Bedingungen zwar nicht auf dem Papier studieren, jedoch müssen die AGB deutlich sichtbar an dem Ort des Vertragsschlusses ausgehangen werden.

    Der Inhalt der AGBs
    Die AGBs führen zu dem Unterschied, dass eben nicht alles auf einen konkreten Fall angepasst wird, sondern die gleichen Bedingungen für alle Vertragspartner gelten. Das hat den Vorteil für den Verwender, dass beispielsweise der Autohändler nicht für jeden Käufer einen neuen Vertrag ausformulieren und diesen verhandeln muss. Konkret können die AGBs Folgendes beinhalten:
    • Angaben zum Verwender
    • Anwendungsbereich und -umfang
    • Vertragsgegenstand
    • Fristen
    • Formerfordernisse
    • Haftungsbeschränkung
    • Gerichtsstand

    Beispiel

    Anna fährt mit ihrem Auto in die Tiefgarage. Sie hält vor der Schranke an und sieht sich nach der Preistafel um. Diese hängt an der Wand, darunter befinden sich die AGB. Sie drückt auf den Knopf. Zieht ein Ticket und fährt in das Parkhaus. Sie hat den Vertrag unter den angegebenen Bedingungen (AGB) geschlossen indem Sie das Ticket aus dem Automaten zieht. André schließt einen Versicherungsvertrag ab. Der Versicherungsmakler händigt ihm ausdrücklich die AGB auf einer CD-ROM aus und lässt sich dies im Beratungsprotokoll quittieren.

    Einbeziehung

    Wann allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteile des Vertrages werden, richtet sich in erster Linie danach, ob der Empfänger ein Verbraucher entsprechend § 13 BGB oder ein Unternehmer nach § 14 BGB ist. Gegenüber Verbrauchern: AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt.

    Für AGB zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB) gilt dies jedoch gem. § 310 BGB nicht. Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, das heißt, es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Mit eingeschlossen ist somit auch: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung. Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert. AGB können auch zwischen zwei Privatpersonen (z. B. bei einmaligem Mietvertrag) mit einbezogen werden. Nicht Vertragsbestandteil werden AGB (oder eine einzelne Klausel der AGB), wenn sie im Widerspruch zu Individualvereinbarungen stehen; § 305b BGB. (Bsp.: Zwischen A und B wurde ein Vertrag geschlossen, dessen Inhalt den A verpflichtet innerhalb von 2 Wochen zu liefern. In den AGB hingegen steht, dass A 6 Wochen Lieferzeit hat. Die Klausel der AGB ist nicht Vertragsbestandteil geworden.)

    Bestandteil des Vertrages werden AGB (oder einzelne Klauseln der AGB) ferner dann nicht, wenn sie entsprechend § 305c Abs. 1 BGB für den Empfänger „überraschend“ sind. Eine (Klausel der) AGB ist dann überraschend, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles so ungewöhnlich ist, dass mit ihr nicht gerechnet werden braucht. (Bsp.: A bestellt eine Grundschuld, um ein Darlehen des B zu sichern. Die Sicherungszweckerklärung (AGB) sichert alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des B. Diese ausgedehnte Haftung des A ist für ihn so überraschend, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist.)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)





    Das Amtsgericht ist in Deutschland neben dem Landgericht (und selten dem Oberlandesgericht) die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei ihnen sind vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts ansässig. Amtsgerichte sind grundsätzlich mit Einzelrichtern besetzt (§ 22 Abs. 1 GVG).

    1. Sachliche Zuständigkeit in Zivilsachen: a) Vermögensrechtliche Ansprüche:

    (1) Wenn der Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt;

    (2) ohne Rücksicht auf den Streitwert (§§ 23, 23a GVG) u.a. für bestimmte Mietstreitigkeiten (z.B. Überlassung, Benutzung, Räumung, Ausübung des Vermieterpfandrechts), Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten etc., Streitigkeiten um Ansprüche, die mit der Überlassung eines Grundstücks zusammenhängen, das Aufgebotsverfahren sowie für alle Streitigkeiten in Familien- und Kindschaftssachen und über eine gesetzliche Unterhaltspflicht.

    b) Mahn-, Aufgebots- und Entmündigungsverfahren.

     

    1. c) Das Amtsgericht ist u.a. Insolvenz-, Vollstreckungs-, und Registergericht, Vormundschafts- und Schifffahrtsgericht sowie Grundbuchamt.Beim Amtsgericht können sich die Parteien selbst vertreten (kein Anwaltszwang) mit Ausnahme in Ehesachen bei den Familiengerichten (§ 78 II und III ZPO).

      3. Gegen Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen ist Berufung an das Landgericht gegeben, gegen die Instanz abschließende Beschlüsse grundsätzlich einfache oder sofortige Beschwerde. In Familien- und Kindschaftssachen geht die Berufung an das Oberlandesgericht (OLG). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen ergibt sich aus den §§ 24–26 GVG und § 33 JGG.

      Zuständigkeit der Amtsgerichte

      Die Zuständigkeit der Amtsgerichte im Zivilprozess ergibt sich aus § 23 GVG. Danach umfasst ihre Zuständigkeiten alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht den Landgerichten zugewiesen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Streitigkeiten auf Ansprüche beziehen, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000 Euro nicht übersteigt. Ohne Rücksicht auf diesen Streitgegenstandswert sind die Amtsgerichte insbesondere in folgenden Fällen zuständig:

      – bei Streitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse;

    Mahnverfahren;

    in Familiensachen (vgl. § 23a Absatz 1 Nr. 1 GVG);

    – bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 23a Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 GVG).

    Zum Amtsgericht gehören danach auch das Grundbuchamt (mit Ausnahme von Baden-Württemberg), sowie das Registergericht, welches unter anderem zuständig ist für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister.
    Darüber hinaus wird das Amtsgericht auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung sowie in Insolvenzverfahren tätig. Ferner dient es als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht.

    Strafprozess

    Die Zuständigkeit der Amtsgerichte im Strafprozess ergibt sich aus § 24 GVG. Danach ist das Amtsgericht dann in Strafsachen zuständig, wenn im Einzelfall keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in die Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Davon unabhängig ist das Amtsgericht auch nicht zuständig, wenn eine der in § 74 Absatz 2, § 74a oder § 120 GVG genannten Straftaten abzuurteilen ist, da in diesen Fällen das Landgericht bzw. das Oberlandesgericht zuständig ist. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles, Klage beim Landgericht erheben. Ist das Amtsgericht zuständig, so wird gem. § 25 GVG der Einzelrichter als sog. Strafrichter tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre zu erwarten ist oder eine Privatklage i.S.d. §§ 374 ff. StPO [Strafprozessrecht] erhoben wurde. In allen anderen Angelegenheiten, also wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist, wird gem. §§ 28, 29 GVG bei den Amtsgerichten ein Schöffengericht gebildet, welches aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen besteht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann nach § 29 Absatz 2 GVG noch ein weiterer Richter hinzugezogen werden. Nach § 33 Absatz 1 JGG [Jugendgerichtsgesetz] entscheiden die Jugendgerichte über die Verfehlungen Jugendlicher. In diesen Fällen sind der Strafrichter als Jugendrichter und das Schöffengericht als Jugendschöffengericht tätig.

    Amtsgericht





    Grundsätzlich ist die Anfechtung von Rechtsgeschäften oder Willenserklärungen nur bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes möglich. Anerkannte Gründe sind Irrtümer aufgrund arglistiger Täuschung oder die in §119 ff BGB genannten Gründe, bzw. Drohung. Eine Anfechtung muß fristgerecht gegenüber dem zutreffenden Anfechtungsgegner erklärt werden. Hierbei muß der Anfechtende erklären, dass er mit dem Rechtsgeschäft nicht einverstanden ist. Die Konsequenz einer wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes von Anfang an.

    Bereits erbrachte Leistungen, z.B. in Form von Geldleistungen, müssen vom Anfechtungsgegner nach Bereicherungsrecht zurückerstattet werden. Im Rahmen des Forderungsmanagements ist die Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens von Bedeutung, die sich auf Rechtshandlungen eines Schuldners bezieht. Grundlage ist das Anfechtungsgesetz in der Neufassung von 1994. Geschützt werden soll hierdurch der Gläubiger, wenn die Befriedigung seiner Ansprüche durch Vermögensverschiebung des Schuldners unmöglich gemacht wurde.

    Anfechtungsberechtigt ist, wer einen vollstreckbaren Schuldtitel hat und im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung nicht befriedigt wurde. Anfechtbar sind insbesondere: Gläubigerbenachteiligungen durch entsprechende Rechtshandlungen, sowie unentgeltliche Verfügungen des Schuldners. Dabei sind Fristen und Zeiträume zu beachten.

    1. Anfechtung von Willenserklärungen (nach §§ 119 ff. BGB):

    a) V.a. kann ein Vertrag wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt i.d.R. durch formfreie Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 143 BGB). Wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, wird das angefochtene Geschäft rückwirkend vernichtet (§ 142 BGB). Das Anfechtungsrecht geht durch Bestätigung des Geschäfts verloren (§ 144 BGB).

    b) Für Willenserklärungen in einem Testament gelten weitergehende Anfechtungsmöglichkeiten. Für die Anfechtung reicht hier jeder Irrtum im Motiv des Erblassers bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung aus (§§ 2078 ff. BGB).

    2. Einzelfälle:

    a) Die Anfechtung des Arbeitsvertrages hat nach der Rechtsprechung die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung; er wird i.d.R. nicht rückwirkend vernichtet.

    Unterschiede zur Kündigung:

    (1) Gründe, die zur Anfechtung berechtigen;

    (2) Ausschlussfristen (§§ 121, 124 BGB), an die die Anfechtung gebunden ist;

    (3) Nicht durch Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers beschränkt.

     

    Praktische Bedeutung: In der Praxis kommt eine Anfechtung des Arbeitsvertrags dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht hat (Offenbarungspflicht; Personalfragebogen).

    b) Die Anmeldung zum Handelsregister unterliegt nicht der Anfechtung, solange eine Eintragung noch nicht erfolgt ist, kann sie von dem Anmelder zurückgenommen oder widerrufen werden.

    c) Das durch Bestechung (Schmiergeld) eines Handlungsgehilfen zustande gekommene Rechtsgeschäft ist für den Unternehmer, in dessen Betrieb der Handlungsgehilfe tätig ist, anfechtbar, wenn dieser von dem Angebot eines Schmiergeldes keine Mitteilung gemacht hat.

    d) Der Gesellschaftsvertrag unterliegt wie jeder andere Vertrag an sich der Anfechtung. Sie ist aber bei der in Vollzug gesetzten Gesellschaft weitgehend ausgeschlossen oder in ihren Wirkungen eingeschränkt. Auch Stimmabgaben bei Beschlussfassung, Feststellung der Jahresbilanz und andere innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses abgegebene Erklärungen können u.U. angefochten werden.

    e) Anfechtung eines Versicherungsvertrags.

    f) Beschlüsse der Hauptversammlung der AG können binnen eines Monats seit Beschlussfassung durch Klage bei dem Landgericht des Sitzes der Gesellschaft angefochten werden (§ 246 AktG). Anfechtungsberechtigt sind u.a. der in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, und der zu Unrecht nicht zugelassene bzw. nicht rechtzeitig berufene Aktionär (§ 245 AktG). Die Klage kann darauf gestützt werden,

    (1) Dass der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes oder der Satzung beruht, z.B. auch auf Stimmrechtsausübung zwecks Erlangung von Sondervorteilen (§ 243 AktG);

    (2) Wenn weniger als 4 Prozent Dividende gezahlt werden, auch dann, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Rücklage stellt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der AG für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeit übersehbaren Zeitraum zu sichern; dabei müssen die Anteile der klagenden Aktionäre 5 Prozent des Grundkapitals oder den Nennbetrag von 500.000 Euro erreichen (§ 254 AktG). Den Streitwert bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände, v.a. der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Macht eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach diesem Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, kann das Gericht anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung der Prozesskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwertes bemisst, sog. gespaltener Streitwert. Der klagende Aktionär kann u.U. gegenüber der beklagten AG auf Schadensersatz nach § 826 BGB haften, wenn er gegen einen gefassten Hauptversammlungsbeschluss rechtsmissbräuchlich Anfechtungsklage erhebt (vgl. OLG Frankfurt a.M., NZG 2009, 222).

    g) Anfechtung einer Betriebsratswahl: Betriebsrat.

    Anfechtung