Aufgrund Erfolgsbasis ist der erfolgreiche Abschluss des Inkassomandats Kernziel aller unserer Unternehmungen. Alle aus den Einziehungsaufträgen eingehenden Gelder werden monatlich abgerechnet. Art und Umfang der für die Weiterverarbeitung unserer Zahlungen notwendigen Information, können festgelegt werden. Im Regelfall erfolgt die Zahlung mit Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums.

Geschichte
Die Ursprünge des Zahlungsverkehrs lassen sich bis auf die altbabylonische Zeit zurückverfolgen, als mittels Anweisungen über Getreideguthaben beim Bankier verfügt werden konnte. In Griechenland waren es vor allem die Trapeziten (heute noch griechisch τραπεζα trapeza, deutsch ‚Bank‘), die von Privatpersonen Depositen entgegennahmen und Aufträge zur Zahlungsleistung ausführten.[3] Das römische Pendant waren die Argentarii, die Zahlungen durch Umschreibung in ihren Geschäftsbüchern vermittelten. Die römischen Ausdrücke rescribere oder remittere erhielten die Bedeutung von ‚bezahlen‘. Die erste Bank mit organisiertem Giroverkehr war der Genueser Banco di San Giorgio, der Ende 1407 gegründet wurde. Es folgten der Banco di Rialto (1587) und der Banco Giro (1619), der erstmals das Wort giro (italienisch giro ‚Kreis‘, ‚Kreislauf‘) in ihrem Namen trug und Kommunalkredite an die Stadt Venedig vergab.

Die den Handelsverkehr störende Münzverschlechterung führte zur Einführung des Buchgeldes auch in Deutschland. Die 1619 gegründete Hamburger Bank war die erste mit ausschließlichem Zweck des Giroverkehrs auf Grundlage der exklusiv bei ihr geltenden Währung „Mark Banco“. Sie wurde 1876 von der Reichsbank übernommen und fungierte seitdem als Reichsbank-Hauptstelle. Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 stellte in § 13 fest, dass die Reichsbank befugt war, „Gelder im Depositen- und im Giroverkehr anzunehmen“. Sie ersetzte im Wege des Giroverkehrs Bargeldzahlungen durch Buchgeldübertragungen. Sie gab dem Giroverkehr eine zentralisierte Struktur, indem sie 1883 lokale Abrechnungsstellen schuf, wo die Banken ihre gegenseitigen Forderungen verrechneten. Ihre „Girozahlung“ bestand in der „Ab- und Zuschreibung von Depositen in den Bankbüchern“. Die deutsche Wirtschaftskrise des Jahres 1907 gab einen weiteren Anstoß zur Einführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, um die Geldversorgung der Wirtschaft unabhängiger vom Bargeld zu gestalten. Seit 1910 stieg die Bedeutung der Zahlungsverkehrsfunktion für Landesbanken oder Girozentralen, da sie zur zentralen Verrechnungsstelle bei der Beschleunigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wurden. Seit November 2017 gibt es die Möglichkeit, in Echtzeit zu überweisen. Die EU-Mitgliedstaaten machten hiervon jedoch zögerlich Gebrauch, die deutschen Sparkassen begannen hiermit im Juli 2018.

Der Zahlungsempfänger muss einen Zahlungseingang nachweisen können
Zahlungseingänge müssen von einem Unternehmen nachweisbar und darüber hinaus eindeutig nachvollziehbar sein. Der zuvor ausgestellte Brutto Rechnungsbetrag muss sich mit der erhaltenen Zahlung decken. Abweichungen jedweder Art sind gesondert nachzuweisen und bei Bedarf, zum Beispiel bei einer Revision, lückenlos erklärbar sein. Zur eindeutigen Identifikation eines Zahlungseingangs dienen in der Regel:

– Eine Kundennummer
– Der Vor- und Nachname
– Das Geburtsdatum des vermerkten Käufers
– Die Anschrift
– Die ausgestellte Rechnungsnummer.

Zahlungseingang





Seit dem 01.05.2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen helfen, bei denen aufgrund ihrer geringen Kapitaldecke unpünktlich gezahlte Rechnungen zur Insolvenz führen können. Wichtigste Änderung ist hierbei die des § 284 BGB: Künftig gerät der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Mahnung ist somit nicht mehr erforderlich!
Es ist jedoch erforderlich, dass der Zugang der Rechnung bewiesen werden muss. Daher empfiehlt sich nach wie vor die Versendung einer Mahnung, da man mit dieser Maßnahme eine erhöhte Sicherheit schafft, dass der Rechnungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der von ihm geforderten Leistung erlangt hat. Die Folgen der Neuregelung: Nach Ablauf der 30-Tagesfrist dürfen Verzugszinsen berechnet werden, was nach der alten Rechtslage erst ab Zugang der Mahnung möglich war. Die Verzugszinsen steigen von 4% (§ 288 I BGB bei Konsumenten) beziehungsweise 5% (§ 352 HGB bei Kaufleuten) auf nunmehr 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen nunmehr acht Prozent- punkte über dem Basiszinssatz.

Beispiel:
Sie haben einen Kredit für die Finanzierung eines Autos aufgenommen und kürzlich auch noch Ihren Job verloren. Das ist bitter. Die Kreditraten zahlen Sie nicht mehr, denn es reicht ja gerade so für den Lebensunterhalt. Irgendwann erhalten Sie aber eine eine Zahlungserinnerung, dann Mahnungen von der Bank mit der Sie ja einen kreditvertrag haben und schließlich geraten Sie in Zahlungsverzug. Jetzt kann das Kreditinstitut rechtlich gegen Sie vorgehen.

Was sind die Voraussetzungen für den Zahlungsverzug?
Die wichtigste Grundvoraussetzung für den Zahlungsverzug ist das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung und, dass dieser Anspruch fällig ist. Weitere Voraussetzungen sind in den §§ 280, 286 des BGB geregelt. Dies sind:

– Die Leistung muss dem Schuldner möglich sein. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Leistung einer Geldschuld immer möglich ist.
– Der Anspruch wurde durch den Gläubiger gemahnt oder eine Mahnung ist nicht erforderlich
– Es muss ein Verschulden durch den Schuldner vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist die geforderte Leistung zu zahlen.

Zahlungsverzug





Ein Zedent [lat.] ist im Rahmen der Abtretung einer Forderung durch Vertrag derjenige Gläubiger, der die Forderung auf einen neuen Gläubiger (den Zessionar) überträgt.

Wirkungen der Abtretung
Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger, § 398 Satz 2 BGB
Die Abtretung führt zum Übergang der Forderung vom Zedenten auf den Zessionar in der Form, in der sie zum Zeitpunkt der Abtretung besteht, § 398Satz 2 BGB. Anders als bei einer Vertragsübernahme bleibt der Zedent Vertragspartner des Schuldners und kann ihm gegenüber die Einrede des § 320 BGB geltend machen. Er bleibt auch empfangszuständig für die Gestaltungserklärungen des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrag. Bei der Vorausabtretung kann der Zessionar die Forderung erst bei ihrer Entstehung erwerben. Ob die Gläubiger des Zedenten in dessen Insolvenz auf die Forderung zugreifen können und ob dem Zessionar schon vor Forderungsentstehung eine Prozessführungsbefugnis zusteht, richtet sich danach, ob die vorausabgetretene Forderung direkt in der Person des Zessionars entsteht (Direkterwerb) oder zunächst für eine juristische Sekunde in der Person des Zedenten (Durchgangserwerb). Überwiegend wird danach unterschieden, ob mit der Abtretung bereits eine bestehende Rechtsposition (Anwartschaft) übertragen werden konnte (beispielsweise bei aufschiebend bedingten Forderungen), oder ob dies gerade nicht der Fall ist. Bei Übertragung einer Anwartschaft soll ein Direkterwerb vorliegen, sonst ein Durchgangserwerb.

Übergang von Neben- und Vorzugsrechten, § 401 BGB
Außerdem gehen mit der Forderung auch deren akzessorische Nebenrechte auf den Zessionar über. Ausdrücklich in § 401 BGB genannt sind Hypotheken und Pfandrechte sowie Bürgschaften. Da diesen Rechten gemeinsam ist, dass sie abhängig von der Forderung sind (Akzessorietät), wird diese Vorschrift analog auf andere akzessorische Sicherheiten angewandt, insbesondere auf die Vormerkung (§§ 883 ff. BGB).[40] Ebenso gehen unselbstständige Hilfsansprüche wie beispielsweise Auskunftsansprüche über. Bezüglich der Gestaltungsrechte, die dem Zedenten hinsichtlich der Forderung zustanden, ist nach h. M. zu unterscheiden: dienen diese nur zur Durchsetzung der Forderung (beispielsweise Fälligkeitskündigung, Wahlrecht des Gläubigers), sollen sie entsprechend § 401 BGB mit der Forderung übergehen.

Betreffen sie aber auch die verbliebene Position des Zedenten (beispielsweise §§ 346 ff. BGB nach Erklärung des Rücktritts), sollen sie diesem oder beiden Gläubigern zur gemeinsamen Ausübung zustehen. Ihr Übergang kann allerdings gesondert vereinbart werden. Keine Anwendung findet § 401 BGB auf fiduziarische Sicherungsrechte wie Sicherungsgrundschuld, -übereignung oder –zession. Diese sind zum einen nicht akzessorisch zur Forderung; zum anderen ist der Gläubiger im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber gebunden, sodass diese Vertrauensstellung dem automatischen Personenwechsel entgegensteht. Allerdings kann aus dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis für den Zedenten die schuldrechtliche Pflicht bestehen, solche Rechte ebenfalls zu übertragen.

Der Zedent: Was sind seine Pflichten?
In § 402 und § 403 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Pflichten des Zedenten bestimmt. Nach § 402 BGB ist der Zedent dem neuen Gläubiger gegenüber verpflichtet, alle für die Geltendmachung der Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zudem ist der Zedent verpflichtet, auf Verlangen des Gläubigers, die Forderung anhand von Urkunden nachzuweisen und die Urkunden an den Gläubiger auszuhändigen. Dies allerdings nur, wenn er im Besitz entsprechender Urkunden ist, aus denen die Forderung ersichtlich ist. § 403 BGB bestimmt, dass der Zedent öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausstellen muss, wenn dies vom neuen Gläubiger verlangt wird. Verlangt der neue Gläubiger die Ausstellung der Urkunden über die Zession, muss er die Kosten hierfür tragen.

Zedent





Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist ein Amtsgericht, das für die Verwaltung von Vermögensverzeichnissen eines Bundeslandes verantwortlich ist. Ferner wird von diesem ein Schuldnerverzeichnis für jedes Bundesland geführt, welches in einem gemeinsamen länderübergreifenden Vollstreckungsportal eingesehen werden kann.

Vermögensverzeichnis
Das Zentrale Vollstreckungsgericht verwaltet landesweit in elektronischer Form die nach § 802f Abs. 6 ZPO oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 Abgabenordnung (AO) bei ihm zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisse. Das Vermögensverzeichnis enthält als elektronisches Dokument die Angaben des Schuldners, die er im Rahmen der Zwangsvollstreckung in der von ihm zu erteilenden Vermögensauskunft nach § 802c ZPO macht und deren Richtigkeit und Vollständigkeit er nach § 802c Abs. 3 ZPO an Eides statt zu versichern hat. Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher nach den Angaben des Schuldners erstellt und beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt (§ 802f Abs. 5 und 6 ZPO). Dies wird bei erneuter Nichtabgabe vom zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht (§ 802k Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Vermögensverzeichnisse können von Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbehörden, die Vermögensauskünfte nach § 284 AO verlangen können, zu Vollstreckungszwecken abgerufen werden. Zur Einsicht befugt sind auch Vollstreckungs-, Insolvenz- und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden – soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 ZPO).

Was ist das Schuldnerverzeichnis?
In das Schuldnerverzeichnis wird eine Person eingetragen, wenn gegen sie ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren in der Vergangenheit erfolglos geblieben ist. Der Grund kann sein, dass die Person nicht wie vorgeschrieben Auskunft gegeben hat. Der Grund kann auch sein, dass die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Das Schuldnerverzeichnis hat also nichts mit einer gewerblichen Schuldnerdatei (z. B. „Schufa“) zu tun. Ein zentrales Schuldnerverzeichnis ist gut für die Gläubiger. Ihr Schutz wird verbessert.

Zentrales-Vollstreckungsgericht





Ein Zessionar [lat.], ist der (neue) Gläubiger, an den ein (alter) Gläubiger (Zedent) eine Forderung abgetreten hat.

Was sind die Sonderfälle der Zession?
Es existieren verschiedene Sonderfälle der Abtretung, bei denen der Zessionar zum Teil direkt am Verpflichtungsgeschäft, das die Forderung begründet, beteiligt sein kann. Die Sonderfälle sind

– der verlängerte Eigentumsvorbehalt
– die Sicherungsabtretung
– Factoring
– die Inkassozession

Ablauf eines Zessionsverfahrens
Ein Schuldner (Versicherungsnehmer), in diesem Falle Zedent genannt, hat seinerseits Forderungen (Versicherungsleistung) gegenüber einem Drittschuldner (Versicherer). Er möchte diese nun zur Besicherung seiner eigenen Schuld (z.B. Baudarlehen) an seinen Gläubiger (Zessionar; z.B. Bank) abtreten. Dadurch wird der Zessionar zum neuen Gläubiger des Drittschuldners. Wenn der Zedent seinen Schuldner über den Gläubigerwechsel in Kenntnis setzt, spricht man von einer offenen Zession. Unterbleibt die Inkenntnissetzung, so ist es eine geschlossene Zession, die auch als stille Abtretung bezeichnet wird. Es bedarf keines Einverständnisses von Seiten des Drittschuldners, auch wirkt dieser nicht am Vorgang der Abtretung mit. Von Bedeutung ist jedoch seine Bonität, denn der Zessionar benötigt einen Anhaltspunkt darüber, welches Risiko er mit der Annahme der Forderung eingeht.  Grundsätzlich gilt, dass jede Forderung abtretbar ist. Eine wichtige Voraussetzung für eine Forderungsabtretung ist jedoch die Quantifizierbarkeit der zugrunde liegenden Forderung. Sie muss also einen eindeutig und einwandfrei festzustellenden Wert haben. Handelt es sich hingegen um eine unpfändbare oder eine sich inhaltlich ändernde Forderung, kann keine Abtretung vollzogen werden.

Zessionar





Zinsen sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit. Für den Gläubiger sind dabei nur die Verzugszinsen von Interesse. Der Zinssatz liegt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Regelung über die Höhe des Zinssatzes gilt bei Handelsgeschäften auch für Kaufleute. Es handelt sich hierbei allerdings lediglich um Mindestzinssätze. Kann aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden, z.B. aufgrund einer Zwischenfinanzierung durch die Hausbank, die Ihnen einen höheren Zinssatz berechnet, so gilt der entsprechend höhere Zinssatz, der auch vom Schuldner als Ersatz des Verzugsschadens verlangt werden kann. Der Zinsanspruch verjährt gemäß §197 BGB in vier Jahren. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss vor Ablauf der Frist ein Vollstreckungsversuch eingeleitet werden.

Arten von Zinsen

Negative Zinsen
Angesichts der langen Niedrigzinsphase in westlichen Industrieländern ist eine Diskussion um negative Zinssätze entstanden. Ein negativer Zinssatz bedeutet, das Spareinlagen keine Zinserträge erwirtschaften würden. Für den Sparbetrag wären indes Zinsen an die Bank zu zahlen. Umgekehrt würde die Kreditaufnahme durch Zinszahlungen an den Kreditnehmer belohnt. In Teilbereichen sind negative Zinsen bereits Realität.

Zinsen auf Geldkapital
Für eine Geldanlage werden Zinsen oder ähnliche Vergütungen bezahlt. Der Geldmarktzins ist der Zinssatz für kurzfristige Kreditaufnahme auf dem Geldmarkt, besonders im Verkehr von Kreditinstituten untereinander (Interbankenhandel) oder zwischen Kreditinstituten und Zentralbank, wo er speziell Leitzins genannt wird. Kapitalmarktzins ist der Zinssatz für langfristige Kredite auf dem Kapitalmarkt.

Zinsen auf Sachkapital
Miete oder Mietzins ist das Entgelt für die Überlassung von Immobilien wie Wohnungen, Geschäftsräume, Häuser, Ferienhäuser, Garagen usw. Der Begriff Miete wird aber auch als Bezahlung für die zeitlich begrenzte Überlassung beweglicher Gegenstände wie Autos, Werkzeug, Bagger, Mietwagen, verwendet. Pacht oder Pachtzins ist der Zins für die Überlassung von Grundstücken und Immobilien, die der Pächter nicht nur nutzen, sondern auch bewirtschaften und die Früchte ziehen kann. Erbbaurechtszins ist die regelmäßige Abgabe für im Erbbaurecht überlassene Grundstücke, in der Schweiz entsprechend „Baurechtszins“ genannt.

Soll-/ Habenzins
Aus Sicht des Verbrauchers sind Sollzinsen die Gebühren, die der Kunde für einen Kredit an die Bank zahlen muss. Habenzinsen sind die Zinsen, die die Bank an den Sparer zahlt.

Leitzins
Der Begriff „Leitzins“ wird umgangssprachlich für die Bezeichnung des Hauptrefinanzierungssatzes verwendet. Die Leitzinsen werden, durch die jeweiligen Zentralbanken, als Steuerungsinstrument der Geldpolitik eingesetzt. Der Leitzins gibt den Preis an, zu dem sich Kreditinstitute mit Zentralbankgeld versorgen können.

Nominal- und Kreditzins
Der Nominalzins ist der reine Zinssatz, der einem Geschäft zugrunde liegt. Bei der Aufnahme von Krediten wird er auch als Kreditzins bezeichnet. Der Realzins hingegen bezieht die Inflations- oder die Deflationsrate mit ein. Um den Realzins zu ermitteln, wir die Inflationsrate vom Nominalzins subtrahiert.

Effektivzins (effektiver Jahreszins)
Vor allem bei Darlehensangeboten findet der Effektivzins Verwendung. Neben dem Nominalzins sind die Banken gemäß EU Richtlinie dazu verpflichtet, auch weitere Gebühren in die Zinserhebung mit einfließen zu lassen.

Überziehungszins
Der Überziehungszins ist ein Sollzins, welcher bei nicht abgestimmter Überziehung bspw. Eines Girokontos fällig wird. Somit bezieht sich der Zins lediglich auf die Summe, mit der der Kontoführende im Minus ist. Der Überziehungszins fällt in der der Regel überdurchschnittlich hoch aus.

Formeln zur Zinsberechnung
Da Zinsen in der Regel als anteiliger Wert der geliehenen beziehungsweise angelegten Summe angegeben werden, basiert die Zinsberechnung auf der Prozentrechnung. Eine grundsätzliche Unterscheidung ist dabei die zwischen einfacher Zinsrechnung und Zinseszinsrechnung. Bei der einfachen Zinsrechnung werden die Zinsen nicht weiter verzinst, sondern in jedem Intervall zum bestehenden Kapital hinzugerechnet. Beim Zinseszins dagegen werden die angefallenen Zinsen in jedem Intervall weiterverzinst. Die Formeln und Berechnungen für diese Zinsart finden Sie im ausführlichen Ratgeber zum Thema Zinseszins. Die gemischte Zinsrechnung vereint die einfache Zinsrechnung mit der Zinseszinsrechnung. Diese greift beispielsweise dann, wenn der Zinseszins für eine anteilige Zinsperiode berechnet werden soll. Bei Kapital, das mit dem Zinseszins verzinst ist, rechnen Banken bei unterjährigen Laufzeiten in der Regel mit dem linearen Zins.

Zinsen





Die Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Vorgang, durch den einer bestimmten Person ein Schriftstück übermittelt wird. Das ist regelmäßig durch Übergabe der Fall. Wird der Empfänger nicht angetroffen, so erfolgt eine Ersatzzustellung. Bei dieser kann das Schriftstück auch an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen (Ehepartner, Lebensgefährten) oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person (z.B. Reinigungskraft) übergeben werden.
Sollte eine vorgenannte Person nicht anzutreffen sein, kann die Zustellung auch an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn diese das Schriftstück annehmen wollen. Ist auch diese Zustellung nicht möglich, kann das Schriftstück auch bei dem Postamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt, niedergelegt und dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung im Briefkasten zurückgelassen werden. Kann ein Gewerbetreibender in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen werden, ist die Zustellung durch Übergabe an einen Angestellten möglich. Bei juristischen Personen ist an den gesetzlichen Vertreter (bei einer GmbH der Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand) im Geschäftslokal zuzustellen.
Auch hier kann ersatzweise an einen Angestellten zugestellt werden. Existiert kein Geschäftslokal, kann an die Privatanschrift des gesetzlichen Vertreters zugestellt werden. Hier kann wiederum auf die geschilderten Möglichkeiten der Ersatzzustellung zurückgegriffen werden. Der Zustellung kommt unter anderem deshalb eine besondere Bedeutung zu, als ab Datum der Zustellung bedeutsame Fristen zu laufen beginnen können, wie z.B. die 14-tägige Frist für die Einlegung des Widerspruchs auf den Mahnbescheid hin.

Zustellung





Die Zwangssicherungshypothek ist, neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, eine Form der Zwangsvollstreckung in Immobilien. Sie kann nur für einen Betrag von mehr als € 750,00 im Grundbuch eingetragen werden. Mit dem Vollstreckungstitel, auf dem das dafür zuständige Grundbuchamt die Eintragung der Zwangssicherungshypothek vermerkt hat, lässt sich sofort die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben.

Staatliche Zwangshypotheken
In der Vergangenheit kam es bereits mehrfach zu staatlichen Zwangshypotheken. In Deutschland war dies in den Jahren 1923 und 1948 der Fall. In der Praxis wirken sich die Zwangshypotheken wie eine Zusatzsteuer für Immobilieneigentümer aus. Da Immobilien bei Währungsreformen wertstabil sind, wird durch diese Maßnahme versucht, die somit bevorteilten Immobilieneigentümer stärker in die Pflicht zu nehmen.

Zwangssicherungshypothek





Ziel der Zwangsversteigerung ist es, das Grundstück des Schuldners zu veräußern und den oder die Gläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. In der Praxis ist ein solches Verfahren häufig erfolglos, da im Grundbuch in der Regel bereits vorrangige Gläubiger (z.B. die Bank, die das Hypothekendarlehen gewährt hat) eingetragen sind. Ferner sind eingetragene Lasten (Grundschuld) im Grundbuch zu beachten, die einer Versteigerung entgegenstehen können.

Antragstellung
Der Antrag für eine Zwangsversteigerung muss durch einen Gläubiger gestellt werden. Bei Versteigerungen aus Hypothekendarlehen beauftragen die Banken regelmäßig entsprechende Anwälte damit. Ein solcher Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn ihm ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt. Nach erfolgter Prüfung eines Antrages durch den Rechtspfleger ergeht durch das Amtsgericht ein Beschluss, der sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zugestellt werden muss. Wichtig hierbei für den Schuldner ist, dass die Zustellung des Beschlusses durch das Amtsgericht rechtlich gesehen eine Beschlagnahme des Grundstückes ist. Unter Umständen lässt das entsprechende Gericht eine Eintragung im Grundbuch vornehmen.

Zuständigkeit
Das Verfahren wird beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Dies wird als sachliche Zuständigkeit bezeichnet. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt; nicht selten allerdings ist die Zuständigkeit für die Versteigerung bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte konzentriert. Luftfahrzeuge werden zentral vom Amtsgericht Braunschweig versteigert. In Braunschweig ist der Sitz des Luftfahrt-Bundesamtes; der Sitz des Amtes ist maßgeblich für das zuständige Vollstreckungsgericht. Funktionell („personell“) ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 1 i RPflG). Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen.

Zwangsversteigerung





Das Zwangsversteigerungsgericht ist ein Vollstreckungsgericht, welches Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durchführt. Zumeist handelt es sich um das örtlich zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.

Die Voraussetzung für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens
Auch in Verfahren nach dem ZVG sind die gleichen Voraussetzungen anwendbar, wie für jede andere Zwangsvollstreckungsart. Es bedarf eines Schuldtitels (§ 704 Abs. 1, 794, 795 ff. ZPO) der mit einer Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO) und Zustellungsnachweis (§ 750 ZPO) versehen sein muss. Der Schuldtitel muss sich gegen den im Grundbuch eingetragen Eigentümer als Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger (Erben) richten (§ 17 ZVG). Sofern der Erbe im Grundbuch als Eigentümer noch nicht eingetragen ist, hat der Gläubiger die Erbfolge durch Urkunden (z. B. Erbschein) zu belegen. Zuständig für das Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich das Grundstück befindet (§ 1 ZVG).

Zwangsversteigerungsgericht