Zwangsversteigerungsgericht
Das Zwangsversteigerungsgericht ist ein Vollstreckungsgericht, welches Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung durchführt. Zumeist handelt es sich um das örtlich zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.
Die Voraussetzung für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens
Auch in Verfahren nach dem ZVG sind die gleichen Voraussetzungen anwendbar, wie für jede andere Zwangsvollstreckungsart. Es bedarf eines Schuldtitels (§ 704 Abs. 1, 794, 795 ff. ZPO) der mit einer Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO) und Zustellungsnachweis (§ 750 ZPO) versehen sein muss. Der Schuldtitel muss sich gegen den im Grundbuch eingetragen Eigentümer als Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger (Erben) richten (§ 17 ZVG). Sofern der Erbe im Grundbuch als Eigentümer noch nicht eingetragen ist, hat der Gläubiger die Erbfolge durch Urkunden (z. B. Erbschein) zu belegen. Zuständig für das Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich das Grundstück befindet (§ 1 ZVG).