Verjährungsfristen

Verjährung von Forderungen und Ansprüchen.

Verjährung von Forderungen und Ansprüchen.

Immer zum Jahresende kommt dem Thema Verjährung von Forderungen und Ansprüchen besondere Aufmerksamkeit zu. Nahezu alle Ansprüche unterliegen der Verjährung und die entsprechenden Verjährungsfristen sind im BGB geregelt. Bei der Verjährung ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Forderungen zu kümmern, die mit dem 31.12. ihre Gültigkeit verlieren und nicht mehr geltend gemacht werden können.

In der nachfolgenden Tabelle können Sie sich einen Überblick über die unterschiedlichen Verjährungsfristen nach Art des Anspruchs informieren. Alle Angaben ohne Gewähr!

Art des Anspruchs Frist beginnt Frist
Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner (§195 BGB) Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner In 3 Jahren
Gerichts- und Anwaltskosten, soweit sie nicht durch Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert sind (§195 BGB) Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner In 3 Jahren
Titulierte Zinsen und Unterhaltsansprüche (§ 197 Abs. 2 BGB) Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner In 3 Jahren
Arglistige Verschweigung eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer oder den Hersteller? Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner? Mit Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner In 3 Jahren
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche Ab Rechtskraft In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden Ab Rechtskraft In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind Ab Rechtskraft In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten Ab Rechtskraft In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Familien- und erbrechtliche Ansprüche Ab Rechtskraft In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw. Ab Rechtskraft In 30 Jahren (§197 Abs. 1 BGB)
Ansprüche aus Übertragung des Eigentums an einem Grundstück In 10 Jahren (§ 196 BGB)
Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück In 10 Jahren (§ 196 BGB)
Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche für Mängel eines Bauwerks (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) Übergabe der Sache In 5 Jahren
kaufrechtliche Mängelansprüche bei Bauwerken und bei Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB) Übergabe der Sache  In 5 Jahren
Kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche Übergabe der Sache bzw. Abnahme des Werkes  In 2 Jahren