Die juristische Person ist eine Organisation mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie ist ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt. Als solches kann sie eigene Rechte und Pflichten haben, deren Träger sie selbst und nicht die Gesamtheit der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Personen ist. Anders als die natürliche Person erlangt die juristische Person Rechtsfähigkeit meist erst durch einen Staatsakt. Juristische Personen handeln mangels natürlicher Handlungsfähigkeit einzig durch ihre Organe wie zum Beispiel Mitgliederversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer. Juristische Personen sind beispielweise Vereine, Gemeinden, Stiftungen und Kapitalgesellschaften wie die AG, oder die GmbH.

Juristische Personen des Privatrechts
Die juristische Person des Privatrechts ist im Sinne der o.g. Definition eine Personenvereinigung, die Träger eigener Rechte und Pflichten ist. Im Zivilrecht sind dabei in der Regel die Körperschaften gemeint, die regelmäßig von den Gesamthandsgemeinschaften i.S.d. §§ 718, 179, 739 BGB (= i.d.R. Personengesellschaften) zu unterscheiden sind.

Merkmale von Personenvereinigungen / Körperschaften:
–  Bestand ist unabhängig von den Mitgliedern
–  Drittorganschaft
–  Mehrheitsprinzip
–  Haftung durch Gesellschaftsvermögen

Merkmale von Personengesellschaften / Gesamthandsgemeinschaften:
–  abhängig von den Gründern
–  Selbstorganschaft
–  Einstimmigkeitsprinzip
–  persönliche Haftung der Gesellschafter mit Privatvermögen

Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung, sie unterstehen staatlicher Aufsicht und können in der Regel objektives Recht im Rahmen ihrer Zuständigkeit setzen.

Generell wird unterschieden zwischen:
– Körperschaften des öffentlichen Rechts,
– Anstalten des öffentlichen Rechts und
– Stiftungen öffentlichen Rechts.

Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind:

– Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
– Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände)
– Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Berufskammern wie den Rechtsanwaltskammern), und – überwiegend – Universitäten.

Die Anstalten gliedern sich in:
– bundesunmittelbare Anstalten (z. B. die Deutsche Nationalbibliothek),
– landesunmittelbare Anstalten (z. B. Rundfunkanstalten),
– kommunale Anstalten (z. B. aus einer Kommune ausgegliederte Wirtschaftsbetriebe).

Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechtes gehören z. B. die:
– Deutsche Bundesstiftung Umwelt,
– die Stiftung Preußischer Kulturbesitz,

aber auch

– Stiftungsuniversitäten wie die Universität Göttingen. Nicht rechtsfähig ist z. B. die Fachhochschule des Bundes. Der Bund und die Länder sind bundesgesetzlich (§ 12 Abs. 1 InsO) nicht insolvenzverfahrensfähig. Gleiches gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts eines Landes, wenn sie der Aufsicht eines Landes unterstehen und Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 2 InsO). Dies trifft z. B. für alle Gemeinden zu (siehe z. B. § 128 Abs. 2 GemO NRW). Einigen Religionsgemeinschaften wurde aufgrund der nach Art. 140 Grundgesetz fortgeltenden Bestimmungen der Artikel 136–139 und Art. 141 Weimarer Verfassung der sogenannte Körperschaftsstatus verliehen. Hieraus leitet sich auch der Anspruch auf ein eigenständiges Arbeitsrecht der Kirchen ab.

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