Unter dem Begriff EDV wird in der Betriebswirtschaftslehre die Abkürzung für die elektronische Datenverarbeitung verstanden. In Unternehmen ist dies oftmals eine separate Abteilung, die sich u.a. mit der elektronischen Datenverarbeitung beschäftigt.

Der Fortschritt & die Entwicklung in der EDV

Wegen der schnellen und vielfältigen Entwicklung von EDV und den neueren Technologien wird zeitgleich auch die Auswahl an Angeboten an EDV-Hardware und Software äußert vielfältig und umfassend. Die Grundlage von EDV sind häufig immer leistungsfähigere Chips und die Kapazität von namhaften Superrechnern, mit welchen die EDV-Prozesse genutzt werden, weshalb sich auch eine immer größere Anzahl von synchron arbeitenden und speichernden Prozessoren stetig erhöht. Um die spezifischen Aufgaben an der Entwicklung von Computern mit menschlichen Fähigkeiten, wozu das Lernen oder auch die Spracherkennung gehören, zu lösen wird auch immer daran gearbeitet. So sollen bestimmte Expertensysteme die unterschiedlichen Gehirnfunktionen von Computern übernehmen. Die Hardware benennt sich unter der Bezeichnung Neuro-Computer neu. Auf diese Weise findet auch für die tragbaren Geräte wie Smartphones, Notebooks und iPads ein weitgespannterer Aufgabenbereich der EDV statt.

Beispiel

Zur EDV gehören beispielsweise Textverarbeitungsprogramme, z.B. Microsoft Word, Tabellenkalkulationsprogramme, wie Excel, Präsentationsprogramme z.B. PowerPoint oder auch Präsentations Bildbearbeitungsprogramme und Grafikdesign wie Photoshop oder InDesign.

Computersysteme für Unternehmen

Die ersten kommerziellen Computersysteme wurden ausschließlich in großen Firmen installiert, die es sich leisten konnten, in einen solchen Hardwarekauf zu investieren und das entsprechende Fachpersonal auszubilden. Es gab jedoch noch keine Literatur über EDV-Software, sondern die Bedienungsanleitungen wurden nur für den internen Gebrauch gedruckt. Zunächst entwickelten viele Großanwender ihre eigene Software für die interne elektronische Datenverarbeitung. Dafür war viel personeller Aufwand nötig. Weitere Minuspunkte der EDV waren die hohen Hardware-Kosten und die relativ langsame Verarbeitungsgeschwindigkeit. Deshalb waren die Entwickler gezwungen, bessere EDV-Programme und die entsprechende Hardware auf den Markt zu bringen. Doch die Datenverarbeitung mithilfe von Lochkarten war sehr aufwendig und fehleranfällig. Deshalb begann man später die Daten auf Magnetbändern und Magnetplatten zu speichern. In den 50er und 60er Jahren waren die Einführung des Computers 1401 durch IBM und die Auslieferung des Computers 1301 durch ICT schon ein Fortschritt. Wie alle EDV-Maschinen dieser Zeit bestanden sie aus einer Recheneinheit, mehreren Magnetband-Decks, Druckern und einem Lochkarteneingang. Für den Betrieb dieser Computer waren meist speziell klimatisierte Räume notwendig.

EDV-Abteilung im Büro

– Gerade größere Firmen haben in der Regel aufgrund der Allgegenwärtigkeit und Wichtigkeit von EDV eine eigene IT- oder EDV-Abteilung.

– Die Aufgaben der EDV-Spezialisten knüpfen an die grundsätzliche Aufgabenstellung an. Dadurch muss nur noch selten tief in Ihren PC eingegriffen werden.

– Der Job von vielen EDV-Spezialisten besteht in der Regel darin, den restlichen Kollegen EDV-Systeme zur Verfügung zu stellen, damit diese problemlos an der Oberfläche mit den Daten arbeiten können.

– Das umfasst auch einfachere Probleme, wie etwa defekte Geräte. Es kann aber auch in die Tiefe gehen, wenn es Probleme mit Betriebssystemen oder Programmen gibt oder beispielsweise Netzwerkverbindungen nicht mehr funktionieren.

– Im Hintergrund läuft dann etwa die Verwaltung von Server-Farmen und den Netzwerken im Ganzen. Das sind typische Anwendungen, die Sie in der Regel nur bemerken, wenn sie nicht funktionieren.

EDV





Durch eine wirksame Ehe werden zwei Personen miteinander verbunden. Der Status als Ehegatte hat Auswirkungen auf das Rechtsleben z.B. bei Rechtsgeschäften, in der Besteuerung und in der Zwangsvollstreckung.

Grundlegende Aufgaben der Ehe

Eine Eheschließung zwischen zwei, in manchen Kulturen auch zwischen mehreren Personen verändert ihre bisherige Beziehung zueinander grundlegend, sie nimmt eine offizielle, institutionalisierte und verbindliche Form an, mit neuen Rechten und Pflichten für die Partner. Zwischen den beteiligten Familien der Ehepartner ergeben sich neue Verwandtschaftsbeziehungen (Schwägerschaften oder Stiefbeziehungen – Ausnahmen: Cousinen- und Verwandtenehen wie die Bintʿamm-Heirat in der arabischen Welt). Die Ehe gründet diese Rechte und Pflichten auf eine Art Vertrag, wobei der Inhalt dieser Willenserklärung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft abhängen. Meist kommt einer Ehe die Aufgabe der materiellen Versorgung zu, beispielsweise durch Ansprüche auf Unterhalt, güterrechtlichen Ausgleich oder im islamischen Rechtskreis durch die Morgengabe – das gemeinsame Aufbringen der Kinder ist nicht notwendigerweise eine Aufgabe von Ehen (siehe unten zu Ehe und Kinder). In der Ethnologie (Völkerkunde) und der Soziologie werden Heiratsbeziehungen als ein grundlegendes Element der sozialen Organisation von ethnischen Gruppen und Gesellschaften verstanden; Eheschließungen erfüllen soziale und auch politische Aufgaben, die in verschiedenen Gesellschaften ganz unterschiedlich festgelegt sind, aber meist mit folgenden Zielsetzungen:

– Ehen berechtigen zu einer sexuellen Beziehung miteinander
– Ehen legitimieren die Nachkommenschaft, vor allem in der Erbfolge
– Ehen setzen Abstammungslinien fort und halten diese gegebenenfalls unvermischt („rein“)
– Ehen erheben einen Anspruch auf die Sexualität und Fortpflanzungsfähigkeit der Frau
– Ehen wahren und vermehren Besitz und soziales Ansehen der Ehepartner und ihrer Familien
– Ehen verbinden soziale Gruppen wie Abstammungsgruppen oder Clans miteinander, bis hin zu umfassenden Allianzen (siehe auch Frauentausch als dauerhaftes Bündnis)

Formen

 

– Im Römischen Reich wurde die Ehe als eine nicht rechtliche gesellschaftliche Tatsache durch verwirklichte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gesehen.

– Nach den Lehren der römisch-katholischen Kirche gilt die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau ab dem 11. Jahrhundert als eine naturrechtliche Einrichtung, die zwischen Getauften erstmals ab 1139 auch als ein heiliges Sakrament angesehen wird, das sich die Eheleute gegenseitig spenden und das ein ganzes Leben dauert (Scheidungsverbot).

– Die zivile Ehe der modernen Zeit betrachtet die Ehe als eine Art bürgerlichen Vertrag, oft verlangt sie eine Beurkundung durch eine Urkundsperson in einem besonderen Verfahren (beispielsweise durch einen Standesbeamten); ebenso zivil werden Scheidungen vollzogen.

Darüber hinausgehend gibt es verschiedene symbolische oder mystische Formen von Heirat und Ehe, so können Geistwesen geheiratet werden (siehe die Geistehe: ghost marriage bei den Nuer im Südsudan), oder auch Tiere oder Pflanzen (beseelte Natur), eingebunden in Rituale und Zeremonien. Ein bekanntes Beispiel dafür ist die religiös begründete Verlobung mit ihrem Gott seitens christlicher Ordensschwestern: Als Teil ihres Ordensgelübdes tragen sie einen Ring zum Ausdruck ihrer „bräutlichen Bindung an Christus“. Eindeutiger noch verstehen sich die von der katholischen Kirche anerkannten „geweihten Jungfrauen“ als Sponsa Christi: „Braut von Christus“ (siehe Mystische Hochzeit geweihter Jungfrauen).

Die Ehe vor dem Gesetz – eine Zugewinngemeinschaft

Eine Ehe wird vom Gesetz her als Zugewinngemeinschaft betrachtet. Das BGB unterscheidet in gesetzliche und vertragliche Güterstände. Vertragliche Güterstände, zum Beispiel Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, müssen in einem Ehevertrag gesondert vereinbart werden. Wird eine Eheverbindung aufgelöst, so nennt sich die Auflösung „Scheidung“. Bei Vorliegen der in § 1314 BGB genannten Gründe bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine staatlich geschlossene Ehe geschieden werden. Nahezu jede dritte Ehe in Deutschland wird wieder geschieden.

Ehe





Die eidesstattliche Versicherung hat den ehemaligen Offenbarungseid ersetzt. Sie ermöglicht es dem Gläubiger, sich einen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen. Der Schuldner wird in der Regel aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Gläubigers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass bezüglich der Forderung des Gläubigers einmal, zumindest teilweise, erfolglos vollstreckt worden ist oder – in besonderen Fällen – wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert hat. Ein fruchtloser Vollstreckungsversuch wird durch eine Bescheinigung der Fruchtlosigkeit des Gerichtsvollziehers, die nicht älter als 6 Monate sein darf, nachgewiesen. Der Schulnder gibt die eidesstattliche Versicherung entweder direkt beim Gerichtsvollziehrer ab oder wird von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung des Schuldners beauftragen. Falls der Schuldner nach Verhaftung nicht die eidesstattliche Versicherung abgibt, kann er in Beugehaft genommen werden. Diese Haft darf sechs Monate nicht überschreiten. Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freigestellt.

Seit 2014 wird die Eidesstattliche Versicherung durch die Vermögensauskunft ersetzt.

Gemäß § 802c Abs. 3 ZPO ist der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn dieser die Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 und 2verlangt. Bei einer derartigen Vermögensauskunft muss der Schuldner ein Verzeichnis über sein gesamtes pfändbares und nicht pfändbares Vermögen erstellen. Dabei hat er auch etwaige Ansprüche auf Beitragsrückerstattung, wie beispielsweise Rückzahlungen aus Abschlägen an Energieversorger, anzugeben.

Offenbarungseid bei Schulden

Des Weiteren muss der Schuldner versichern, dass die dortigen Angaben seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen getätigt worden sind. Dieses Procedere war in früheren Zeiten auch unter dem Begriff „Offenbarungseid“ bekannt. Seit dem Jahre 1970 findet dieser Begriff nur noch umgangssprachlich Anwendung; die aktuell gültige Bezeichnung für eine lückenlose Offenlegung der Vermögensverhältnisse seitens des Schuldners lautet „Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“. Soll der Schuldner auf Antrag des Gerichtsvollziehers eine bewegliche Sache herausgeben und wird diese vom Gerichtsvollzieher nicht gefunden, so hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er die Sache nicht besitzt und nicht weiß, wo sich diese befindet.

Vermögensauskunft wegen Schuldnern beim Finanzamt

Das Finanzamt ist dazu befugt ein Vermögensverzeichnis anzufordern und auf die eidesstattliche Versicherung zu verzichten. Dies bietet dem Schuldner den Vorteil, dass der Schufa keine Informationen übermittelt werden. Zwei Jahre nach der Auskunft durch den Schuldner wird das Vermögensverzeichnis aus der Datenbank gelöscht, § 802k I S.2 ZPO.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Geregelt in § 802c Abs. 3 ZPO. Der Schuldner ist zu einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid)   gegenüber dem Gerichtsvollzieher verpflichtet, wenn der die Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilt. Der Schuldner muss ein Verzeichnis seines gesamten pfändbaren und unpfändbaren Vermögens vorlegen und zu Protokoll die eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Zuständige Behörde für die Abnahme der Versicherung

Die Zuständigkeit einer Behörde für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt setzt eine besondere Befugnis der Behörde zur Abnahme voraus. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einer Verwaltungsbehörde gilt § 27 VwVfG bzw. die entsprechende Ländernorm bzw. § 23 SGB X. Im Strafverfahren scheiden Staatsanwaltschaft und Polizei als zuständige Behörde regelmäßig aus; Strafgerichte können im Strafverfahren einem Beschuldigten keine Versicherung an Eides statt abnehmen, jedoch einem Zeugen. Im Zivilgerichtsverfahren darf das Gericht Parteien, Zeugen und anderen Beteiligten die Versicherung an Eides statt abnehmen, soweit das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorsieht, etwa bei § 294 ZPO, oder das Gericht im Rahmen des Freibeweisverfahrens dies anfordert; soweit jedoch das förmliche Beweisverfahren nötig ist (etwa bei strittigen Aussagen zu Parteibehauptungen), ist die Abnahme unzulässig.

Eidesstattliche Versicherung





Als Eigentum wird die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache bezeichnet. Die Rechte eines Eigentümers werden durch das Grundgesetz geschützt. Der Eigentümer ist derjenige, dem die Sache rechtlich gehört. Abzugrenzen ist davon der Besitz. Besitzer ist derjenige, der eine Sache inne hat. Ein Eigentümer kann damit gleichzeitig Eigentümer und Besitzer sein. Die wichtigsten Arten des Eigentums sind z.B. Alleineigentum, Miteigentum, Wohnungseigentum oder Gesamhandseigentum.

Eigentumsschutz in Deutschland

Das Eigentum wird in der Bundesrepublik Deutschland umfassend geschützt. Die entsprechenden Regelungen finden sich einerseits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und andererseits auch im Zivilrecht. In Artikel 14 GG (Grundgesetz) ist festgelegt, dass das Eigentum unter dem Schutz der Verfassung steht. Zum anderen ist es durch die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Herausgabeansprüche und der Schadensersatzansprüche privatrechtlich geschützt. So ist erkennbar, dass das Eigentum in die verschiedensten Rechtsgebiete vorzufinden ist. So ist es wesentlicher Bestandteil im Urheberrecht und im Datenschutz-Recht. Bei Fragen zu der Thematik ist ein Fachanwalt oder Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Insbesondere wenn es geistiges Eigentum oder um die Enteignung geht, sollte der Kontakt zum Fachmann gesucht werden.  Auch bei dem Verhältnis Eigentümer und Besitzer kann es häufig zu Auseinandersetzungen kommen, so dass ein Anwalt behilflich sein kann. So können sachenrechtliche Eigentumsansprüche vorliegen, die natürlich vom Inhaber gerichtlich durchgesetzt werden können.

Eigentumsklagen

Rechtsmittel des Eigentümers zum Schutz seines Eigentums.

1. Der Eigentümer kann von dem Besitzer Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der betreffende mittelbare Besitzer (z.B. der Mieter bei Untervermietung) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 I BGB). Bes. Regelung gilt im Verhältnis Eigentümer-Besitzer wegen der beiderseitigen Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen, Ersatz von Verwendungen und Schadensersatz. Einzelheiten: §§ 987–1003 BGB.

2. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB).

Eigentum





Man bezeichnet einen Einspruch als einen fristgebundenen Rechtsbehelf. Dieser zielt auf eine Änderung, Überprüfung oder Nachbesserung einer gerichtlichen oder einer sonstigen Entscheidung ab. Im zivilen Prozess sind Einsprüche gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide möglich. Befindet man sich im Strafprozess, kann ein Einspruch gegen ausgesprochene Strafbefehle erhoben werden, im Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid und im Steuerrecht gegen Bescheide der Finanzbehörden.

Gegen ein Versäumnisurteil

Das sog. Versäumnisurteil ist in den §§ 330 ff. ZPO geregelt und kann sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ergehen, soweit die Person, gegen die sich das Urteil richtet, im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Gegen das Versäumnisurteil steht dem Nichterscheinenden nur die Möglichkeit des Einspruch nach den §§ 338 ff. ZPO zu.

Die Voraussetzungen des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sind:

– Statthaftigkeit, § 338 ZPO
– Rechtzeitigkeit, § 339 ZPO
– (Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils)
– Form nach § 340 Absatz 1 und 2 ZPO
– Kein Verzicht oder Zurücknahme nach § 346 ZPO

Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Ist er hingegen unzulässig, wird der Einspruch nach § 341 Absatz 1 ZPO durch Urteil als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil sind sodann alle allgemeinen Rechtsmittel, insbesondere die Berufung, möglich. Die Berufung kann nach § 514 Absatz 2 ZPO jedoch nur darauf gestützt werden, im Einspruchstermin ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen hat. Sie kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass das erste Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist (diese Ansicht ist allerdings sehr umstritten).

 

Zu beachten ist, dass sollte die Partei nicht zu dem Termin erscheinen, der auf ihren Anspruch hin anberaumt wurde, kein (erneutes) Versäumnisurteil ergeht. Der Grund dafür ist, dass anderenfalls die Gefahr einer Verzögerungstaktik bestünde. Daher wird der Einspruch verworfen.

Einspruch im Steuerrecht

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Einspruchsfrist, § 355 Abs. 1 AO), bei unrichtiger oder unterlassener Belehrung binnen eines Jahres (§ 356 Abs. 2 AO), schriftlich oder elektronisch zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO). Einspruchsbefugt ist gem. § 350 AO der durch den Verwaltungsakt Beschwerte. Bei einem Steuerbescheid ist dies stets der Steuerpflichtige als Inhaltsadressat. Zur Einspruchsbefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen siehe § 352 AO, zur Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers siehe § 353 AO. Damit ein Einspruch erfolgreich ist, muss er statthaft, zulässig und begründet sein:

– Statthaft ist er insbesondere gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, also gegen Steuerbescheide (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), den Steuerbescheiden gleichgestellte Verwaltungsakte und sonstige Verwaltungsakten nach der AO.

– Zulässig ist er, wenn der vom Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung Betroffene eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit geltend machen kann und ein Rechtsschutzbedürfnis hat, also dem Anliegen nicht auf einfacherem Wege als dem Einspruch stattgegeben werden kann (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, AEAO zu § 350 Nr. 6 Abs. 1).

– Liegen die beiden Voraussetzungen vor, ist der angefochtene Verwaltungsakt schließlich materiell auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (Begründetheit).

Oftmals kann der Steuerpflichtige sich auf ein bereits anhängiges Verfahren berufen und das Ruhen des Verfahrens beantragen:

– nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO, wenn wegen der Streitfrage vor einem Finanzgericht (FG) ein Prozess anhängig ist – in diesem Fall hat das Finanzamt ein Ermessen bei der Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens;

– nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH (Europäischer Gerichtshof), beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder bei einem obersten Bundesgericht (i. d. R. Bundesfinanzhof [BFH]) anhängig ist – in diesem Fall ruht das Verfahren zwingend.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung ist der gesamte Steuerbescheid in vollem Umfang erneut zu prüfen und kann dabei auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden. Allerdings ist dieser zuvor auf diese Möglichkeit unter Angabe von Gründen hinzuweisen. Durch den Einspruch wird die Vollziehung des Verwaltungsaktes im Regelfall nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 AO), so dass ggf. Steuerzahlungen weiterhin zu leisten sind. Die Aussetzung der Steuerzahlung kann in besonderen Fällen durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erreicht werden (§ 361 Abs. 2 AO). Im Falle der Ablehnung kann das Finanzgericht gem. § 69 FGO angerufen werden (§ 361 Abs. 5 AO).

Einspruch





Als Einzelforderung bezeichnet man eine einzelne Forderung, die ein Unternehmen gegenüber einem Schuldner offen hat. Sind es mehrere Forderungen, wird dieser Begriff nicht mehr verwendet. Hat ein Unternehmen eine große Anzahl an offenen Forderungen, spricht man vom Mengenforderungen.

Die Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH wird nicht für Einzelforderungen tätig.

Einzelforderung





Mit dem Einzug von Forderungen (Forderungseinzug) wird ein Inkassounternehmen von einem Auftraggeber betraut. Ziel des Einzugs ist es, die Realisierung der offenen Forderungen zu erreichen. Ein Inkassounternehmen kann im Einzug der offenen Forderungen auf verschiedene Weisen wie z.B. schriftlich, telefonisch oder persönlich mit dem Schuldner in Kontakt treten.

Einzug von Forderungen





In Deutschland gibt es zwei unterschiedliche Lastschriftverfahren. Die Einzugsermächtigung ist ein Verfahren, der Abbuchungsauftrag das andere. Im bargeldlosen Zahlungsverfahren sind die neuen Anforderungen der SEPA zu berücksichtigen. Mit einer Einzugsermächtigung erteilt man dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis, dass ein bestimmter Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem genannten Bankkonto abgebucht werden darf.

Änderungen durch SEPA
Durch die Einführung der Single Euro Payments Area (SEPA) zum 1. Februar 2014 erfährt das bisher weitestgehend nur in Deutschland übliche Lastschrift- bzw. Einzugsermächtigungsverfahren eine drastische Änderung. Um die Abwicklung von Zahlverfahren europaweit zu vereinheitlichen, wurde seit dem 01. November 2010 die europäische Lastschrift eingeführt. Dabei legt die EU-Richtlinie für Zahlungsdienste (Payment Services Directive, PSD) die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Die Lastschrift war bisher ein Zahlverfahren, das ausschließlich in Deutschland sowie teilweise in Österreich genutzt wurde. Die wesentlichen Veränderungen bei der SEPA-Lastschrift gegenüber den bisher üblichen Lastschriftverfahren sind: Ein Fälligkeitsdatum löst den Einzug „bei Sicht“ ab, es gibt neue Fristen für den Einzug/Rückgabe/Widerspruch/Informationspflichten. Der Datensatz der Lastschrift wird um mandatsbezogene Daten erweitert, neue Mandate statt Einzugsermächtigungen/Abbuchungsaufträge sind erforderlich und es erfolgt eine Teilnahme mit neuer, eindeutiger Gläubiger-Identifikationsnummer des Einreichers.

Es gibt zukünftig zwei neue Formen des Lastschriftverfahrens: das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren. Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren entspricht in etwa dem bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren. Der Zahlungsempfänger benötigt ein Mandat (Ermächtigung) des Zahlers. Das Fälligkeitsdatum der Lastschrift muss dem Zahler schriftlich mittels einer Vorabinformation (mind. 14 Tage vor Fälligkeit) mitgeteilt werden. Für die Einreichung sind festgelegte Vorlagefristen zu beachten. Der Zahler kann bis zu 8 Wochen nach Belastung die Erstattung des Zahlbetrages ohne Angabe von Gründen verlangen.

Liegt für eine Belastung kein gültiges Mandat vor, beträgt der Erstattungsanspruch 13 Monate. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren ist mit dem bisherigen Abbuchungsauftrag vergleichbar. Der Zahlungsempfänger braucht im Vorfeld ein Mandat des Zahlers, in dem dieser auch den Verzicht auf seinen Erstattungsanspruch nach erfolgter Einlösung erklärt. Der Zahler darf kein Verbraucher/Privatkunde sein. Der Zahler muss nach Mandatserteilung, jedoch vor der ersten Einlösung, seinem Kreditinstitut bestimmte Daten des Mandats bestätigen und dieses auch unterzeichnen. Das Fälligkeitsdatum der Lastschrift muss dem Zahler schriftlich mittels einer Vorabinformation mitgeteilt werden. Das kann bei wiederkehrenden Zahlungen einmalig festgelegt werden.

Rechtsfragen

Bei der SEPA-Lastschrift gelten materiell-rechtlich die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts (§§ 675 ff. BGB) und formell die – als AGB anzusehenden – Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr. Zwischen den Kreditinstituten ist das Lastschriftabkommen anzuwenden. Zudem hat im Juli 2010 der BGH die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigung in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt. Hierin hat der BGH bestätigt, dass das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in den AGB dem SEPA-Basislastschriftverfahren nachgebildet werden kann (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB).

Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr konkretisieren als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag, wonach der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird (Abschnitt A. Nr. 2. 1. 1 und Nr. 2. 4). Demgegenüber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert (Abschnitt C. und D. jeweils Nr. 2. 2. 1). Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur – wie die Einzugsermächtigung (Abschnitt A. Nr. 2. 1. 1) – die Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen (Abschnitt C. und D. jeweils Nr. 2. 2. 1).

In den Sonderbedingungen ist für die Einzugsermächtigungslastschrift klargestellt, dass der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert; die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Zahlstelle ab. Auch nach den seit 9. Juli 2012 wirksamen neuen Bank-AGB gelten Einzugsermächtigungen nicht als vorab autorisiert. Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x BGB. Beim Einzugsermächtigungsverfahren hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Zahlungspflichtige diese gegenüber seiner Zahlstelle genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der Zahlungspflichtige die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat.

Einzugsermächtigung





Für den Begriff Erinnerung gibt es verschiedene Interpretationen. Im Recht bezieht sich der Begriff Erinnerung darauf, dass im Gerichtsverfahren verschiedene Rechtsbehelfe als Erinnerung bezeichnet werden. Im Forderungsmanagement kann unter dem Begriff Erinnerung auch eine debitorische Zahlungserinnerung verstanden werden.

Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten, ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der GeschäftsstelleDer Antrag gegen Entscheidungen des beauftragten, ersuchten Richters (§ 361, § 362 ZPO) oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung durch das Gericht herbeizuführen, wird im Gesetz als Erinnerung bezeichnet (§ 573 ZPO). Die Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Dieser auch „Vollstreckungserinnerung“ genannte Rechtsbehelf führt zu einer Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht, wenn Anträge, Einwendungen und Erinnerungen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beachtende Verfahren betreffen oder sich der Gerichtsvollzieher beispielsweise weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen (§ 766 ZPO). Der Rechtsbehelf kann ohne Einhaltung einer Frist eingelegt werden. Im materiellen Recht begründete Einwendungen sind mit der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen.

Erinnerung