Ehe

Durch eine wirksame Ehe werden zwei Personen miteinander verbunden. Der Status als Ehegatte hat Auswirkungen auf das Rechtsleben z.B. bei Rechtsgeschäften, in der Besteuerung und in der Zwangsvollstreckung.

Grundlegende Aufgaben der Ehe

Eine Eheschließung zwischen zwei, in manchen Kulturen auch zwischen mehreren Personen verändert ihre bisherige Beziehung zueinander grundlegend, sie nimmt eine offizielle, institutionalisierte und verbindliche Form an, mit neuen Rechten und Pflichten für die Partner. Zwischen den beteiligten Familien der Ehepartner ergeben sich neue Verwandtschaftsbeziehungen (Schwägerschaften oder Stiefbeziehungen – Ausnahmen: Cousinen- und Verwandtenehen wie die Bintʿamm-Heirat in der arabischen Welt). Die Ehe gründet diese Rechte und Pflichten auf eine Art Vertrag, wobei der Inhalt dieser Willenserklärung sowie die Art und Weise ihres Zustandekommens von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft abhängen. Meist kommt einer Ehe die Aufgabe der materiellen Versorgung zu, beispielsweise durch Ansprüche auf Unterhalt, güterrechtlichen Ausgleich oder im islamischen Rechtskreis durch die Morgengabe – das gemeinsame Aufbringen der Kinder ist nicht notwendigerweise eine Aufgabe von Ehen (siehe unten zu Ehe und Kinder). In der Ethnologie (Völkerkunde) und der Soziologie werden Heiratsbeziehungen als ein grundlegendes Element der sozialen Organisation von ethnischen Gruppen und Gesellschaften verstanden; Eheschließungen erfüllen soziale und auch politische Aufgaben, die in verschiedenen Gesellschaften ganz unterschiedlich festgelegt sind, aber meist mit folgenden Zielsetzungen:

– Ehen berechtigen zu einer sexuellen Beziehung miteinander
– Ehen legitimieren die Nachkommenschaft, vor allem in der Erbfolge
– Ehen setzen Abstammungslinien fort und halten diese gegebenenfalls unvermischt („rein“)
– Ehen erheben einen Anspruch auf die Sexualität und Fortpflanzungsfähigkeit der Frau
– Ehen wahren und vermehren Besitz und soziales Ansehen der Ehepartner und ihrer Familien
– Ehen verbinden soziale Gruppen wie Abstammungsgruppen oder Clans miteinander, bis hin zu umfassenden Allianzen (siehe auch Frauentausch als dauerhaftes Bündnis)

Formen

 

– Im Römischen Reich wurde die Ehe als eine nicht rechtliche gesellschaftliche Tatsache durch verwirklichte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gesehen.

– Nach den Lehren der römisch-katholischen Kirche gilt die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau ab dem 11. Jahrhundert als eine naturrechtliche Einrichtung, die zwischen Getauften erstmals ab 1139 auch als ein heiliges Sakrament angesehen wird, das sich die Eheleute gegenseitig spenden und das ein ganzes Leben dauert (Scheidungsverbot).

– Die zivile Ehe der modernen Zeit betrachtet die Ehe als eine Art bürgerlichen Vertrag, oft verlangt sie eine Beurkundung durch eine Urkundsperson in einem besonderen Verfahren (beispielsweise durch einen Standesbeamten); ebenso zivil werden Scheidungen vollzogen.

Darüber hinausgehend gibt es verschiedene symbolische oder mystische Formen von Heirat und Ehe, so können Geistwesen geheiratet werden (siehe die Geistehe: ghost marriage bei den Nuer im Südsudan), oder auch Tiere oder Pflanzen (beseelte Natur), eingebunden in Rituale und Zeremonien. Ein bekanntes Beispiel dafür ist die religiös begründete Verlobung mit ihrem Gott seitens christlicher Ordensschwestern: Als Teil ihres Ordensgelübdes tragen sie einen Ring zum Ausdruck ihrer „bräutlichen Bindung an Christus“. Eindeutiger noch verstehen sich die von der katholischen Kirche anerkannten „geweihten Jungfrauen“ als Sponsa Christi: „Braut von Christus“ (siehe Mystische Hochzeit geweihter Jungfrauen).

Die Ehe vor dem Gesetz – eine Zugewinngemeinschaft

Eine Ehe wird vom Gesetz her als Zugewinngemeinschaft betrachtet. Das BGB unterscheidet in gesetzliche und vertragliche Güterstände. Vertragliche Güterstände, zum Beispiel Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, müssen in einem Ehevertrag gesondert vereinbart werden. Wird eine Eheverbindung aufgelöst, so nennt sich die Auflösung „Scheidung“. Bei Vorliegen der in § 1314 BGB genannten Gründe bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine staatlich geschlossene Ehe geschieden werden. Nahezu jede dritte Ehe in Deutschland wird wieder geschieden.

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