Absonderung

Der Begriff Absonderung ist aus dem deutschen Insolvenzrecht, der die gesonderte Erfüllung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Objekts eines Insolvenzgläubigers außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts zum Inhalt hat. Grundsätzlich ist es im deutschen Insolvenzrecht so, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden müssen. Ausnahmen ergeben sich allerdings in einigen Fällen; so auch bei der Absonderung. Demzufolge wird ein Gläubiger bevorzugt behandelt, wenn er ein Pfandrecht an einem Gegenstand aus der Insolvenzmasse besitzt. Andere Gläubiger haben keinerlei Anspruch darauf, auf den betreffenden Gegenstand zugreifen zu können. In der Praxis muss man sich das Procedere so vorstellen, dass der betreffende Gegenstand verwertet wird. Der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt; bleibt ein Rest über, so fließt dieser zurück in die Insolvenzmasse. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf dem Grundstück eines Schuldners eine Grundschuld eingetragen ist, welche an ein Kreditinstitut abgetreten worden ist, um ein Darlehen abzusichern. Muss dieses Grundstück nun versteigert werden, so werden aus diesem Erlös erst einmal die Forderungen des Kreditinstituts erfüllt. Ob für die restlichen Gläubiger noch etwas übrig bleibt, hängt von der Höhe des Erlöses ab. Überschreitet diese jedoch die Höhe der gesicherten Forderung, so kann die verbliebene Summe unter den anderen Gläubigern aufgeteilt werden. Zu beachten ist, dass eine Verwertung grundsätzlich nur bei unbeweglichen Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens geschehen kann, beispielsweise bei Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen. Bei beweglichen Gegenständen kann eine Verwertung gemäß §§ 166 ff. InsO nur durch den Insolvenzverwalter erfolgen und auch dann nur bei Forderungen, welche der Schuldner im Wege der Sicherungssezession abgetreten hat. Voraussetzung dafür, dass ein Gläubiger bevorzugt behandelt werden kann, ist grundsätzlich, dass dessen Absonderungsrecht bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat. Sicherungsrechte, welche erst später entstanden sind, berechtigen nicht zu einer Absonderung. Die Regelung der Absonderung findet auch dann Anwendung, wenn es sich bei dem betreffenden Grundstück um das einzige Vermögen handelt, das der Schuldner vorweisen kann.

Eine gesetzliche Regelung der Absonderung erfolgt in den §§ 49 – 52 InsO.
Daraus ergeben sich die wichtigsten Absonderungsrechte:

gemäß § 49 InsO Hypothek und Grundschuld

gemäß § 50 Abs. 1 InsO das Pfandrecht

gemäß § 51 InsO die Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung

Verwertung von Gegenständen

Durch die Absonderung wird der jeweilige Gegenstand verwertet. Der Absonderungsberechtigte erhält den Erlös bis zur Höhe der gesicherten Forderung. Sofern der Erlös die gesicherte Forderung übersteigt, fließt dieser Betrag zurück in die Insolvenzmasse. Es wird zwischen unbeweglichen Gegenständen und beweglichen Gegenständen unterschieden: unbewegliche Gegenstände: außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, (gem. §§ 1ff Zwangsversteigerungsgesetz, § 869 Zivilprozessordnung, §§ 49,165 InsO) bewegliche Gegenstände: im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter (§§ 166 ff InsO) der Forderungen, die der Schuldner durch Sicherungszession abgetreten hat, einzieht oder in anderer Weise verwertet (§ 166 Abs. 2 InsO). Die Absonderung ist nicht zu verwechseln mit der Aussonderung. Während ausgesonderte Gegenstände und Forderungen nicht zur Insolvenzmasse gehören, zählt man abgesonderte schon dazu.

Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Bei der Absonderung wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden. Die Verwertung wiederum erfolgt bei unbeweglichen Gegenständen und außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Bei beweglichen Gegenständen im Rahmen des Insolvenzverfahrens meist durch die Arbeit des Insolvenzverwalters. Dieser kümmert sich um die Forderungen, die der Schuldner abgetreten hat. Er kann sie einziehen oder in anderer Art und Weise verwerten. Grundsätzlich ist für die Absonderung der Insolvenzverwalter zuständig.

Fazit
Der wesentliche Unterschied zwischen der Absonderung und der Aussonderung besteht darin, dass beim Aussonderungsrecht das Objekt in der Insolvenzmasse bleibt und somit ein Teil der Zwangsvollstreckung ist. Das wiederum hat zur Folge, dass der Erlös, der sich aus der Konkursmasse ergibt, in erster Linie zur Befriedigung der Ansprüche herangezogen wird, die sich aus dem Absonderungsrecht ergeben.

Absonderung





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