Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ausdrücklich Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden sein müssen. Im Geschäftsalltag werden nicht für jedes Geschäft neue Vertragsklauseln erstellt, sondern auf allgemeine Geschäftsbedingungen zurückgegriffen. Oftmals werden diese als Anlage dem Vertrag beigefügt.

Wer kennt sie nicht, die „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, „AGBs“ oder auch das „Kleingedruckte“ eines Vertrages? Doch was genau sind denn eigentlich die Inhalte dieser Vertragsbedingungen und warum gibt es sie überhaupt? Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden die AGBs folgendermaßen definiert: 305 BGB Abs. 1 „Allgemeine Geschäftsbedingungen [Anm.: im Volksmund auch „Kleingedrucktes“ genannt] sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. […]“ Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen der Vereinfachung von Vertragsschließungen und Geschäftsabwicklungen. Die Inhalte der AGBs sind innerhalb der verschiedenen Vertragsformen gesetzlich vorbestimmt. So müssen sie zumeist nicht mehr bis ins Detail studiert werden und der Vertragsaufsetzer kann auch auf die branchentypischen Bedingungen zurückgreifen.

Wie werden AGBs rechtswirksam

Kleinere Änderungen der AGBs müssen von allen Vertragsparteien zur Kenntnis genommen und akzeptiert werden. Werden Vertragsbedingungen individuell und im Einzelnen ausgehandelt, fallen diese Bedingungen nicht länger unter die Kategorie AGB. Und auch wenn einzelne Bestimmungen einseitig abgeändert werden, kann nicht mehr länger von geltenden AGBs gesprochen werden. Damit die AGB rechtswirksam sind, muss der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf jeden Fall ausdrücklich auf sie aufmerksam machen. In manchen Fällen gestaltet sich dies jedoch etwas komplizierter – so zum Beispiel bei dem Gebrauch eines Parkhauses. In solch einem Fall kann die andere Partei die Bedingungen zwar nicht auf dem Papier studieren, jedoch müssen die AGB deutlich sichtbar an dem Ort des Vertragsschlusses ausgehangen werden.

Der Inhalt der AGBs
Die AGBs führen zu dem Unterschied, dass eben nicht alles auf einen konkreten Fall angepasst wird, sondern die gleichen Bedingungen für alle Vertragspartner gelten. Das hat den Vorteil für den Verwender, dass beispielsweise der Autohändler nicht für jeden Käufer einen neuen Vertrag ausformulieren und diesen verhandeln muss. Konkret können die AGBs Folgendes beinhalten:
• Angaben zum Verwender
• Anwendungsbereich und -umfang
• Vertragsgegenstand
• Fristen
• Formerfordernisse
• Haftungsbeschränkung
• Gerichtsstand

Beispiel

Anna fährt mit ihrem Auto in die Tiefgarage. Sie hält vor der Schranke an und sieht sich nach der Preistafel um. Diese hängt an der Wand, darunter befinden sich die AGB. Sie drückt auf den Knopf. Zieht ein Ticket und fährt in das Parkhaus. Sie hat den Vertrag unter den angegebenen Bedingungen (AGB) geschlossen indem Sie das Ticket aus dem Automaten zieht. André schließt einen Versicherungsvertrag ab. Der Versicherungsmakler händigt ihm ausdrücklich die AGB auf einer CD-ROM aus und lässt sich dies im Beratungsprotokoll quittieren.

Einbeziehung

Wann allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteile des Vertrages werden, richtet sich in erster Linie danach, ob der Empfänger ein Verbraucher entsprechend § 13 BGB oder ein Unternehmer nach § 14 BGB ist. Gegenüber Verbrauchern: AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt.

Für AGB zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB) gilt dies jedoch gem. § 310 BGB nicht. Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, das heißt, es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Mit eingeschlossen ist somit auch: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung. Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert. AGB können auch zwischen zwei Privatpersonen (z. B. bei einmaligem Mietvertrag) mit einbezogen werden. Nicht Vertragsbestandteil werden AGB (oder eine einzelne Klausel der AGB), wenn sie im Widerspruch zu Individualvereinbarungen stehen; § 305b BGB. (Bsp.: Zwischen A und B wurde ein Vertrag geschlossen, dessen Inhalt den A verpflichtet innerhalb von 2 Wochen zu liefern. In den AGB hingegen steht, dass A 6 Wochen Lieferzeit hat. Die Klausel der AGB ist nicht Vertragsbestandteil geworden.)

Bestandteil des Vertrages werden AGB (oder einzelne Klauseln der AGB) ferner dann nicht, wenn sie entsprechend § 305c Abs. 1 BGB für den Empfänger „überraschend“ sind. Eine (Klausel der) AGB ist dann überraschend, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles so ungewöhnlich ist, dass mit ihr nicht gerechnet werden braucht. (Bsp.: A bestellt eine Grundschuld, um ein Darlehen des B zu sichern. Die Sicherungszweckerklärung (AGB) sichert alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des B. Diese ausgedehnte Haftung des A ist für ihn so überraschend, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist.)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)





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