Das Verbraucherinsolvenz betrifft in erster Linie Privatpersonen, aber auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Es handelt sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das für natürliche Personen gilt, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§§304 ff InsO). Vom Ablauf her ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dreistufig angelegt: – Der Schuldner ist verpflichtet, zunächst im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu suchen (Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.). Hierzu wird die Unterstützung einer Schuldner-Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes empfohlen. – Ist dies nicht erfolgreich, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das in zwei Stufen abläuft. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt dies nicht, erfolgt die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. – Wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv entschieden, folgt die Durchführung des „vereinfachten Insolvenzverfahrens“. Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der das Verfahren weiterhin begleitet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode können dem Schuldner sämtliche Restschulden erlassen werden. Vor Ausschüttung der Quote an die Gläubiger sind zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen.

Vorgeschichte
Im Jahr 1999 wurde die Konkursordnung durch das Insolvenzrecht abgelöst. Seitdem ist in der Insolvenzordnung (InsO) das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt. Eine Restschuldbefreiung gibt es seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999. Sie ermöglichte erstmals überschuldeten Personen, am Ende einer Wohlverhaltensperiode vom Rest ihrer Schulden befreit zu werden. Seit Inkrafttreten der zweiten Reform der Insolvenzordnung ab dem 1. Juli 2014 ist ein solcher Schuldenerlass bereits nach drei Jahren möglich. Diese gesetzlichen Neuregelungen waren eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbständigen Menschen.

Voraussetzungen für den Eintritt der Verbraucherinsolvenz
Die Verbraucherinsolvenz kann ausschließlich von Privatpersonen angemeldet werden. Der Fall tritt grundsätzlich dann ein, wenn ein Verbraucher seine Schulden nicht mehr begleichen kann. Entstehen können diese Schulden vor allem dann, wenn Kredite aufgenommen und Produkte auf Rechnung gekauft werden. Sobald die hierfür vereinbarten Raten nicht mehr bezahlt werden, leiten die Gläubiger ein Mahnverfahren ein. Dieses Verfahren kann soweit führen, bis die gerichtliche Vollstreckung der Forderungen angeordnet wird. Allerdings ist es auch dann nicht immer möglich, die Schulden einzutreiben. Sofern der Verbraucher keiner geregelten Tätigkeit nachgeht oder nur über ein geringes Einkommen verfügt, ist auch eine Lohnpfändung nicht durchführbar.

Wodurch beim Verbraucherinsolvenzverfahren die Dauer bedingt ist
Die Wohlverhaltensphase kann im Verbraucherinsolvenzverfahren je nach Ablauf einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren umfassen und beginnt mit Eröffnung des Verfahrens der Verbraucherinsolvenz. Unter Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, dass bei gegebenen Voraussetzungen eine Verkürzung auf fünf bzw. drei Jahre erfolgt.

Wer seinen Antrag nach dem ersten Juli 2014 gestellt hat, der kann die Verfahrenslaufzeit von sechs Jahren auf fünf Jahre reduzieren. Tilgen Sie neben den Kosten zusätzlich 35 Prozent der Gläubigerforderungen innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes, ist eine Restschuldbefreiung bereits zu diesem Zeitpunkt möglich. In einigen Fällen kommt die Verkürzung auf drei Jahre jedoch nicht in Frage, weil die anteilig steigenden Kosten neben der Tilgung von 35 Prozent häufig nicht vollständig gezahlt werden können.

Verbraucherinsolvenzverfahren





In Deutschland wird das Vereinsregister (VR) nach der Vereinsregisterverordnung (VRV) im Rahmen des Registerrechts bei den Amtsgerichten (sachliche Zuständigkeit) geführt. … Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Das Vereinsregistergericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, welche ein Vereinsregister im Rahmen des Registerrechts führt. Dieses beinhaltet alle Vereine, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebildet wurden.

Vereinsregistergericht





Das Verfassungsgericht ist für die Prüfung der Vereinbarkeit von Hoheitsakten, insbesondere von Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung verantwortlich. Es hat die Befugnis Akte dieser Art als verfassungswidrig zu erklären.

Verfassungsgericht





Der Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Man unterscheidet zwischen dem außergerichtlichen Vergleich, der auch ohne Rechtsanwalt geschlossen werden kann und ein normales Rechtsgeschäft ist, und dem Prozessvergleich, der vor Gericht geschlossen wird. Letzterer ist gleichzeitig Vollstreckungstitel. Mit ihm kann somit die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Da die Gerichte gehalten sind, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, werden vor Gericht häufig Vergleichsvorschläge unterbreitet. Aus einem außergerichtlichen Vergleich kann keine Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hier muss der Gläubiger erst auf Erfüllung klagen, um einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erlangen. Einigen sich die Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren auf einen Vergleich, sind die dadurch entstandenen Kosten nur insoweit beizutreiben, als sie vom Schuldner ausdrücklich übernommen worden sind. Andernfalls trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Vergleich im Rahmen einer Schuldnerberatung oder Verbraucherinsolvenz
Von einem Vergleich im Rahmen einer Schuldnerberatung spricht man, wenn sich der Schuldner mit den Gläubigern auf Grundlage der Zahlungsfähigkeit eines Haushaltes und/oder Person auf einen Abzahlungsplan einigt, der die Schulden bei den einzelnen Gläubigern in der Regel nur zu einem Teil deckt. Bei regelmäßigen, zuverlässigen Zahlungen des Schuldners bis zum Ende der geplanten Abzahlung des Abzahlungsplanes an die Gläubiger geben sich die Gläubiger mit einem Teil der Forderung zufrieden. Zahlt der Schuldner bis zum Ende dieser Vereinbarung, werden ihm auf privatrechtlicher Basis (BGB) die restlichen Forderungen erlassen. Dies muss in einem gesonderten Vertrag mit jedem Gläubiger vereinbart werden. Grundsätzlich ist dies mit jedem Gläubiger einzeln oder gemeinschaftlich möglich.

Vergleich





Die Vorschriften über die Verjährung von Zahlungsansprüchen sind grundlegend geändert worden. Statt der bisherigen Fristen von zwei, beziehungsweise vier Jahren, gilt nunmehr eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Eine laufende Verjährungsfrist wird grundsätzlich nur noch durch Anerkenntnis oder gerichtliche Vollstreckungshandlung unterbrochen. Dies bedeutet also, dass nach Wegfall der Unterbrechung die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt. Eine gerichtliche Geltendmachung – also Beantragung eines Mahnbescheides oder Klageerhebung – führt entgegen der früheren Regelung jetzt nur noch zu einer Hemmung der Verjährung. Dies hat beispielsweise die Folge, dass nach Widerspruch des Schuldners im gerichtlichen Mahnverfahren die Verjährung weiterläuft und die bereits verstrichene Zeit der Verjährung mitgezählt wird, wenn nicht alsbald die Klage begründet und damit dem Verfahren Fortgang gegeben wird. Eine zügige Bearbeitung gerichtlicher Verfahren ist daher unumgänglich.

Wann gilt eine 30 Jährige Verjährungsfrist?
In § 197 BGB steht:

-In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
– Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
– rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
– Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
– Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
– Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Neubeginn/Hemmung der Verjährung
1. Neubeginn: Verjährungsfrist beginnt von Anfang an neu (§ 212 BGB).

Wichtigste Gründe: Anerkenntnis des Schuldners, Vollstreckungshandlung.

2. Fortlaufshemmung: Innerhalb einer bestimmten Frist läuft die Verjährung nicht weiter (§ 203-209 BGB), z.B. bei einer schwebenden Verhandlungen über den Anspruch, bei einer gerichtlichen Geltendmachung, höherer Gewalt.

3. Ablaufhemmung: Verjährungsfrist läuft an sich weiter, doch endet sie nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt (§§ 210, 211 BGB), z.B. sechs Monate nach Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit.

Verjährungsfristen von Forderungen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt ab Verzug drei Jahre. Sie beginnt im Regelfall mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Im Einzelnen wird die regelmäßige Verjährung unter anderem durch den Zeitpunkt des Entstehens bestimmt. Solange im Gesetz keine abweichende Frist begründet ist, greift die regelmäßige Verjährungsfrist.

Verjährung im Strafrecht
Im Strafrecht (§§ 78 ff. StGB) wird zwischen zwei Arten von Verjährung unterschieden:

Verfolgungsverjährung

Die sog. Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB umfasst den Zeitraum, in dem eine Tat geahndet werden kann. Die Verjährungsfrist bemisst sich dabei an dem Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, wobei allerdings bei der Berechnung stets zu beachten ist, dass eine Schärfung oder Milderung der Tat nicht berücksichtigt wird.

Verjährung





Der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH hat sich auf das Verlagsinkasso spezialisiert. Das Inkasso für Verlage erfordert bestimmte Fähigkeiten, Abläufe und Kompetenzen, da der Schuldner in erster Linie Kunde des Verlages bleiben soll. Der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH hat seine Prozesse auf die besonderen Bedürfnisse im Verlagsinkasso ausgerichtet und auch seine Mitarbeiter geschult.

Verlagsinkasso





Die Vermögensauskunft ist der Nachfolger der Eidesstattlichen Versicherung und dem Offenbarungseid. Die Vermögensauskunft hat die Aufgabe, einen Überblick über das Vermögen und die finanzielle Situation eines Schuldners zu verschaffen. Sie wird vom Gerichtsvollzieher abgenommen, deren Auftraggeber u.a. der Gläubiger direkt oder auch ein Inkassounternehmen sein kann. Die Vermögensauskunft wird für zwei Jahre in elektronischer Form bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht gespeichert.

Folgen unentschuldigten Ausbleibens oder Verweigerung der Auskunft:
a) Der Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
b) Auf Gläubigerantrag Erlass eines Haftbefehls durch das Gericht zur Erzwingung der Vermögensauskunft (Erzwingungshaft).

Vermögensauskunft ohne werthaltige Gegenstände abgegeben
Das gleiche Recht zur Einholung von Drittauskünften steht dem Gläubiger zu, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zwar abgibt, die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aber nicht erwarten lassen. Sind im Vermögensverzeichnis also keine werthaltigen Vermögensgegenstände aufgeführt, die zur weiteren Vollstreckung geeignet wären, dann nutzt es dem Schuldner nichts, dass er die Vermögensauskunft freiwillig abgeben hat. Der Gläubiger kann auch in diesem Fall bei dritten Stellen weitere Informationen zum Schuldner einholen.

Vermögensauskunft abwenden?
Können Sie bei dem Termin mit dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen, dass Sie die Schuld innerhalb von 12 Monaten zahlen, kann der Gerichtsvollzieher die entsprechenden Raten entgegennehmen und von der Vermögensauskunft absehen. Ihr Gläubiger muss hiermit allerdings einverstanden sein. Dies kommt in der Praxis eher selten vor. Geraten Sie mit den Zahlungen in einen Rückstand von länger als 2 Wochen, ist die Vereinbarung hinfällig, und Sie müssen die Vermögensauskunft doch noch abgeben.

Nichtabgabe der Vermögensauskunft und ihre Bedeutung für die Kreditwürdigkeit
Leisten Sie grundlos keine Abgabe der Vermögensauskunft, so kann dies auch andere Folgen haben. Der Gerichtsvollzieher kann in diesem Falle auch anordnen, dass der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, § 882c Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Eintragung erfolgt nicht im Interesse der Gläubiger, sondern fungiert eher als Auskunft über die Kreditwürdigkeit einer Person. Dieser Eintrag wird nach drei Jahren automatisch gelöscht.

Zu einer solchen Eintragung kann es in den folgenden drei Fällen kommen:
– Der Schuldner bleibt dem Termin unentschuldigt fern.
– Er verweigert die Abgabe seiner Vermögensauskunft grundlos.
– Er vereitelt die Abnahme der Auskunft, indem er hierfür notwendige Dokumente nicht vorlegt.

Vermögensauskunft





Versicherungen haben oftmals große Bestände an offenen Forderungen. Der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH hat sich auf das Versicherungsinkasso spezialisiert. Seine Prozesse, Dienstleistungen und Vorgehensweisen sind auf die besonderen Bedürfnisse der Schuldner der Versicherungsunternehmen ausgerichtet.

Das Verwaltungsgericht obliegt der Landesgesetzgebung und ist das Gericht erster Instanz zur Rechtsprechung in Sachen öffentlicher Verwaltung.

Besetzung
Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind in der Regel Kammern, die mit drei Berufsrichtern (bei Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung: zusätzlich zwei ehrenamtliche Richter) besetzt sind. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch der jeweilige Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden. Seit einigen Jahren soll die Kammer den Rechtsstreit auf eines ihrer Mitglieder, zumeist den Berichterstatter, zur alleinigen Verhandlung und Entscheidung übertragen (Einzelrichter). Von dieser Möglichkeit wird überwiegend Gebrauch gemacht, sodass Kammerentscheidungen inzwischen zur Ausnahme geworden sind.

Zum Aufbau der Spruchkörper
An sich sind Kammern aus drei Richtern zu bilden. Immer häufiger übertragen die Kammern einem Mitglied die Befugnis zur alleinigen Erledigung. Kammerentscheidungen sind aktuell schon eher die Ausnahme.

Verwaltungsgericht





Gemäß §286 BGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu erstatten. Dies gilt auch für die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens für die Beitreibung der Forderung. (Kostenerstattungsanspruch). Der Gläubiger hat allerdings nach §254 Abs. 2 BGB dafür zu sorgen, dass der Schaden auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt (Schadensminderungspflicht).

Verzugsschaden – Schadenbeispiel
Sie vereinbaren mit einem Kunden die Implementierung eines neuen Verwaltungssystems
und die Umstellung auf eine weitgehend papierlose Verwaltung der Kundendaten. Durch
Verzögerungen bei der Entwicklung und der Krankheit eines Mitarbeiters stellen Sie das
neue System nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung. Ihr Kunde hat bereits neue
Mitarbeiter eingestellt, die die vorhandenen Akten in das neue System einpflegen sollen,
außerdem läuft der Vertrag mit dem bisherigen Dienstleister zum geplanten Start des neuen
Systems aus. Ihr Kunde stellt Ihnen daraufhin die Kosten für die zusätzlichen Arbeitskräfte
und den Mehraufwand beim alten Dienstleister in Rechnung.

Sind Verzögerungsschäden/Leistungsverzögerungen versicherbar?
Bei vielen Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherungen ist der Verzögerungsschaden ausgeschlossen. Bei manchen Versicherern ist der Verzögerungsschaden nur unter der Voraussetzung versichert, dass der Verzug auf einen Sachschaden, z.B. Brand- oder Wasserschaden im Büro, zurückzuführen ist. Einige wenige Anbieter versichern Leistungsverzögerungen allgemein mit, sofern keine grob fahrlässige Fehleinschätzung der technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen durch den Versicherten vorliegt.

Verzugsschaden