Vergleich

Der Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Man unterscheidet zwischen dem außergerichtlichen Vergleich, der auch ohne Rechtsanwalt geschlossen werden kann und ein normales Rechtsgeschäft ist, und dem Prozessvergleich, der vor Gericht geschlossen wird. Letzterer ist gleichzeitig Vollstreckungstitel. Mit ihm kann somit die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Da die Gerichte gehalten sind, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, werden vor Gericht häufig Vergleichsvorschläge unterbreitet. Aus einem außergerichtlichen Vergleich kann keine Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hier muss der Gläubiger erst auf Erfüllung klagen, um einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erlangen. Einigen sich die Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren auf einen Vergleich, sind die dadurch entstandenen Kosten nur insoweit beizutreiben, als sie vom Schuldner ausdrücklich übernommen worden sind. Andernfalls trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Vergleich im Rahmen einer Schuldnerberatung oder Verbraucherinsolvenz
Von einem Vergleich im Rahmen einer Schuldnerberatung spricht man, wenn sich der Schuldner mit den Gläubigern auf Grundlage der Zahlungsfähigkeit eines Haushaltes und/oder Person auf einen Abzahlungsplan einigt, der die Schulden bei den einzelnen Gläubigern in der Regel nur zu einem Teil deckt. Bei regelmäßigen, zuverlässigen Zahlungen des Schuldners bis zum Ende der geplanten Abzahlung des Abzahlungsplanes an die Gläubiger geben sich die Gläubiger mit einem Teil der Forderung zufrieden. Zahlt der Schuldner bis zum Ende dieser Vereinbarung, werden ihm auf privatrechtlicher Basis (BGB) die restlichen Forderungen erlassen. Dies muss in einem gesonderten Vertrag mit jedem Gläubiger vereinbart werden. Grundsätzlich ist dies mit jedem Gläubiger einzeln oder gemeinschaftlich möglich.

Vergleich





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