Bewegliche Sachen, die sich beim Schuldner befinden, können durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Darunter fallen z.B. Teppiche, Handys, Antiquitäten, Uhren und Schmuck. Der Gerichtsvollzieher darf hierbei unterstellen, dass die Sachen, die sich im (Allein-) Gewahrsam des Schuldners befinden, diesem auch gehören. Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer so genannten Hilfspfändung z.B. Sparbücher, Versicherungsscheine und Leihhausscheine (Legitimationspapiere) wegnehmen. Die Pfändung der entsprechenden Forderung selbst (z.B. des Anspruches des Schuldners gegen die Bank auf Auszahlung des Sparguthabens) erfolgt dann anschließend durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Voraussetzungen einer Pfändung
Der Gläubiger darf das Vermögen des Schuldners nur unter bestimmten Voraussetzungen pfänden lassen. Er muss zunächst einen Pfändungsantrag beim Gericht stellen. Bevor dieser Antrag nicht eingegangen ist, darf auch nicht gepfändet werden. Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzen. Dieser Titel muss dem Schuldner zunächst zugestellt werden. Diese benannten Voraussetzungen gelten im privaten Recht bzw. im Zivilrecht. Bei einer Pfändung durch das Finanzamt wegen Steuerschulden genügt in der Regel eine Vollstreckungsanordnung.
Pfändet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner eine Sache oder eine Forderung, so löst dies ein Verfügungsverbot aus. Und wer darf pfänden bzw. die Pfändung veranlassen? Grundsätzlich kann jeder Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben und das Vermögen des Schuldners pfänden lassen, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. So ist z. B. auch eine Pfändung wegen Unterhalt möglich, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt.
Nicht pfändbar sind normale Wohnungseinrichtungen wie z.B. Schrank, Bett, Sitzmöglichkeit, Tisch, den üblichen Haushaltsgeräten, Kühlschrank und Waschmaschine sowie die Bekleidung. Ebenso nicht pfändbar sind Radio und Fernsehgerät. Auch ein Auto ist dann unpfändbar, wenn es zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen für den Schuldner (Verjährung von Schulden) unverzichtbar ist.