Bewegliche Sachen, die sich beim Schuldner befinden, können durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Darunter fallen z.B. Teppiche, Handys, Antiquitäten, Uhren und Schmuck. Der Gerichtsvollzieher darf hierbei unterstellen, dass die Sachen, die sich im (Allein-) Gewahrsam des Schuldners befinden, diesem auch gehören. Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer so genannten Hilfspfändung z.B. Sparbücher, Versicherungsscheine und Leihhausscheine (Legitimationspapiere) wegnehmen. Die Pfändung der entsprechenden Forderung selbst (z.B. des Anspruches des Schuldners gegen die Bank auf Auszahlung des Sparguthabens) erfolgt dann anschließend durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Voraussetzungen einer Pfändung
Der Gläubiger darf das Vermögen des Schuldners nur unter bestimmten Voraussetzungen pfänden lassen. Er muss zunächst einen Pfändungsantrag beim Gericht stellen. Bevor dieser Antrag nicht eingegangen ist, darf auch nicht gepfändet werden. Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzen. Dieser Titel muss dem Schuldner zunächst zugestellt werden. Diese benannten Voraussetzungen gelten im privaten Recht bzw. im Zivilrecht. Bei einer Pfändung durch das Finanzamt wegen Steuerschulden genügt in der Regel eine Vollstreckungsanordnung.
Pfändet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner eine Sache oder eine Forderung, so löst dies ein Verfügungsverbot aus. Und wer darf pfänden bzw. die Pfändung veranlassen? Grundsätzlich kann jeder Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben und das Vermögen des Schuldners pfänden lassen, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. So ist z. B. auch eine Pfändung wegen Unterhalt möglich, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt.

Nicht pfändbar sind normale Wohnungseinrichtungen wie z.B. Schrank, Bett, Sitzmöglichkeit, Tisch, den üblichen Haushaltsgeräten, Kühlschrank und Waschmaschine sowie die Bekleidung. Ebenso nicht pfändbar sind Radio und Fernsehgerät. Auch ein Auto ist dann unpfändbar, wenn es zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen für den Schuldner (Verjährung von Schulden) unverzichtbar ist.

Was ist pfändbar?





Zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz und unter Berücksichtigung der sozialen Belange des Schuldners sehen die Gesetze Ausnahmen von der Pfändbarkeit vor (Pfändungsverbote und -beschränkungen). In den §§ 811 bis 813 ZPO werden z.B. solche Ausnahmen genannt. In der Regel unpfändbar sind:

  • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen und von ihm für eine angemessene und bescheidene Lebensführung benötigt werden (Kleidungsstücke, Betten, Geschirr, notwendige Möbel, Kühlschrank, ein Fernsehgerät etc.).
  • Lebensmittel und Brennmaterial (z.B. Heizölvorrat), sofern sie für den Schuldner und dessen Familie für vier Wochen erforderlich sind.
  • Arbeitsmittel von Personen, die körperliche oder geistige Arbeit leisten, sofern die Arbeitsmittel zur Fortsetzung der Tätigkeit benötigt werden (z.B. Werkzeug eines Handwerkers, Auto eines Handelsvertreters, Schreibmaschine eines Schriftstellers).
  • Bücher, die der Schuldner oder seine Familie in einer Schule oder Kirche gebraucht.
  • Trauringe, Orden und Ehrenzeichen des Schuldners.
  • Hilfsmittel zur Krankenpflege.

Was ist unpfändbar?





Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Das Gericht setzt den Antragsteller über den Widerspruch in Kenntnis. An den rechtzeitig erhobenen Widerspruch schließt sich das streitige gerichtliche Verfahren an, wenn eine Partei dies beantragt hat. Vgl. §§ 694, 695 Zivilprozeßordnung.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid: Welche Frist ist einzuhalten?
Möchten Sie gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen? Eine Frist von zwei Wochen ist einzuhalten. Schuldner müssen eine bestimmte Frist beim Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einhalten. Diese beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Der Mahnbescheid gilt nicht erst dann als zugestellt, wenn Sie ihn in den Händen halten. Vielmehr ist entscheidend, wann er in den Briefkasten gelegt wurde bzw. zu welchem Zeitpunkt Sie darüber informiert wurden, dass er an einer bestimmten Stelle abgeholt werden kann.

Das entsprechende Datum wird auf dem Umschlag notiert und ist für das weitere Vorgehen entscheidend. Damit Sie gegen den Mahnbescheid pünktlich Widerspruch einlegen können, sollten Sie also das auf dem Umschlag vermerkte Datum im Auge halten. Schuldner sollten außerdem beachten, dass der Widerspruch innerhalb dieser Frist beim Gericht eingehen muss. Er sollte also zeitnah an die Post übergeben bzw. direkt bei Gericht eingereicht werden. Es kann aber auch dazu kommen, dass die Widerspruchsfrist beim Mahnbescheid länger als zwei Wochen dauert. Laut § 694 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt, dass gegen einen Mahnbescheid auch dann Widerspruch eingelegt werden kann, solange noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde.

Mahnbescheid widersprochen – und dann?
Wenn Sie fristgerecht dem Mahnbescheid widersprechen, erhält der Gläubiger eine Mitteilung über den Eingang des Widerspruchs beim Mahngericht und eine Kostenrechnung für ein streitiges Verfahren.

Daraufhin eröffnen sich folgende Optionen:

Rücknahme des Widerspruchs
Gelegentlich bieten Gläubiger den Verzicht auf ein Gerichtsverfahren sowie eine verlängerte Frist zur Begleichung der Forderung an – und fordern im Gegenzug die Rücknahme des Widerspruchs im streitigen Verfahren. Ist das Angebot in Ihrem Sinne, genügt ein formloses Schreiben an das Mahngericht.

Eine mögliche Formulierung kann lauten:
„Hiermit ziehe ich meinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid in der Angelegenheit […] (Geschäftszeichen einfügen) zurück.“

Außergerichtliche Einigung
Bei einer außergerichtlichen Einigung verzichtet der Gläubiger auf ein weiterführendes Gerichtsverfahren. Abhängig von Ihrem Verhandlungsgeschick bieten sich mehrere Möglichkeiten:

– Die Forderung ist unberechtigt und wird fallengelassen.
– Die Forderung wird durch den Gläubiger fallengelassen, da der Verwaltungsaufwand den Forderungswert übersteigt.
– Sie erfüllen die offene und berechtigte Forderung, doch der Gläubiger kommt Ihnen durch z. B. Ratenzahlung oder Vergünstigungen entgegen.

Widerspruch (gegen Mahnbescheid)





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