Was ist unpfändbar?
Zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz und unter Berücksichtigung der sozialen Belange des Schuldners sehen die Gesetze Ausnahmen von der Pfändbarkeit vor (Pfändungsverbote und -beschränkungen). In den §§ 811 bis 813 ZPO werden z.B. solche Ausnahmen genannt. In der Regel unpfändbar sind:
- Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen und von ihm für eine angemessene und bescheidene Lebensführung benötigt werden (Kleidungsstücke, Betten, Geschirr, notwendige Möbel, Kühlschrank, ein Fernsehgerät etc.).
- Lebensmittel und Brennmaterial (z.B. Heizölvorrat), sofern sie für den Schuldner und dessen Familie für vier Wochen erforderlich sind.
- Arbeitsmittel von Personen, die körperliche oder geistige Arbeit leisten, sofern die Arbeitsmittel zur Fortsetzung der Tätigkeit benötigt werden (z.B. Werkzeug eines Handwerkers, Auto eines Handelsvertreters, Schreibmaschine eines Schriftstellers).
- Bücher, die der Schuldner oder seine Familie in einer Schule oder Kirche gebraucht.
- Trauringe, Orden und Ehrenzeichen des Schuldners.
- Hilfsmittel zur Krankenpflege.