Einem Gläubiger, dem es nicht gelingt seine Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu realisieren, verbleibt als letzte Möglichkeit von seinem Schuldner die Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu verlangen. Weigert sich dieser die Vermögensauskunft (ehemals Eidesstattliche Versicherung) zu leisten, verbleibt dem Gläubiger als letztes Mittel die Erzwingungs- oder Beugehaft. Auf Antrag des Gläubigers ergeht Haftbefehl gegen den Schuldner.
Die Abgabe der Vermögensauskunft oder ein ausgestellter Haftbefehl ist der wirtschaftliche Todesstoß für jeden Unternehmer und für jeden Menschen, der aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt. Sowohl die Vermögensauskunft als auch Haftbefehle werden in der Schufa und in Kreditauskunfteien standardmäßig erfaßt. Das Schuldnerverzeichnis kann eingesehen werden. Vermögenslose Kapitalgesellschaften werden von Amts wegen gelöscht. Daher wird jeder Schuldner, der noch einen Rest Bonität retten will, versuchen, sich mit dem Gläubiger über die Rückzahlungsmodalitäten zu verständigen, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu umgehen.
Der Haftbefehl wird von dem mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher unter Umständen unter Amtshilfe der Polizeibehörde vollstreckt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die Vermögensauskunft abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden.

Untersuchungshaftbefehl
Der in der Praxis wichtigste Haftbefehl ist der Untersuchungshaftbefehl, dessen Voraussetzungen in den §§ 112 ff. StPO geregelt sind. Danach kann auch schon vor Abschluss des Hauptverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Verhaftung des Beschuldigten angeordnet werden. Der Beschuldigte muss einer Straftat dringend verdächtig sein, außerdem muss ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder – subsidiär, d. h. wenn keiner der zuerst genannten Haftgründe besteht, Wiederholungsgefahr (vgl. § 112a Abs. 2 StPO). Schließlich darf ein Haftbefehl auch nicht unverhältnismäßig sein, das heißt, er muss im Verhältnis zu der zu erwartenden Rechtsfolge stehen. Bei bestimmten, schwerwiegenden Straftaten (Mord, Totschlag) erlaubt das Gesetz (§ 112 Abs. 3 StPO) auch ohne Vorliegen eines der vorgenannten Haftgründe die Anordnung von Untersuchungshaft (sogenannte absolute Haftgründe).

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass einer der vorgenannten Haftgründe – in der Regel Fluchtgefahr – zu prüfen ist, wobei eine Vermutung für deren Vorliegen spricht. Kann die Vermutung entkräftet werden, darf auch bei diesen Delikten keine Untersuchungshaft angeordnet werden. Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate bis zur Hauptverhandlung andauern. Länger darf sie nur unter ganz bestimmten (engen) Voraussetzungen fortdauern (§ 121 StPO). Hierüber hat auf jeden Fall das jeweils zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Der schriftliche Haftbefehl, der im Ermittlungsverfahren einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraussetzt, nach Anklageerhebung vom Gericht auch ohne Antrag erlassen werden kann, hat den Namen des Beschuldigten, die Straftat, derer er dringend verdächtigt wird, den Haftgrund und bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu enthalten. Ein bereits erlassener Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu geben. Danach ist er unverzüglich dem Richter vorzuführen, der darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vorliegen. Wird der Beschuldigte ergriffen, noch bevor ein Haftbefehl erlassen ist, muss er dem zuständigen Richter vorgeführt werden, der die Voraussetzungen für den Erlass sodann prüft.

Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Verdacht dringend ist und mindestens einer der oben aufgeführten Haftgründe vorliegt, erlässt er Haftbefehl und verkündet ihn anschließend dem Beschuldigten. Der Haftbefehl kann im Wege der Haftprüfung aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden (§ 117 Abs. 1 StPO). Dabei können dem Beschuldigten bestimmte Auflagen gemacht werden, zum Beispiel sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, eine bestimmte Sicherheitsleistung (Kaution) zu hinterlegen oder den Kontakt zu bestimmten Personen wie Mitbeschuldigten oder Zeugen zu meiden (§ 116, § 116a StPO).

Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Leistung einer Sicherheit
Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO kann ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr vom Richter unter anderem außer Vollzug gesetzt werden bei Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten. Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest. Er kann auch zulassen, dass die Sicherheit durch Bürgschaft einer geeigneten Person geleistet wird. Dabei meint hier die „Bürgschaft“ nicht die in §§ 765 ff BGB geregelte Bürgschaft, vielmehr muss ein Schuldversprechen eines Dritten in Form eines aufschiebend bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorliegen, etwa durch Angehörige oder eine Bank.

Wird eine Sicherheit durch einen Dritten zugelassen, kann diese nach Maßgabe des richterlichen Beschlusses durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren oder durch ein Schuldversprechen des Dritten erbracht werden. Wird dagegen eine Sicherheitsleistung dahingehend angeordnet, dass ein Beschuldigter als Sicherheit eine Geldsumme als „Eigenhinterleger“ erbringen muss, ist eine Sicherheitsleistung durch Dritte ausgeschlossen. Der Beschuldigte muss die Sicherheit selbst erbringen. Dazu, wie das Geld zuvor in sein Vermögen gelangt ist, wird hierdurch keine Aussage getroffen. Vor allem ist nicht etwa gefordert, dass der Beschuldigte nach Erbringung der Sicherheit schuldenfrei sein müsste. Deshalb bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Beschuldigte den Kautionsbetrag aus früher aufgenommenen und noch nicht zurückgezahlten Darlehen bestreitet. Nichts anderes kann gelten, wenn er ein Darlehen gerade zur Aufbringung der Kaution aufnimmt. Ist in dem Haftverschonungsbeschluss bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er lediglich das Geld beim Amtsgericht selbst hinterlegen. Mehr ist von ihm nicht gefordert (BGH 17.03.2016 – IX ZR 303/14).

Haftbefehl





Der Handel übernimmt die Aufgabe, räumliche, zeitliche, qualitative und quantitative Spannungen zwischen der Produktion und den Konsumenten auszugleichen.

Arten
Man unterscheidet allgemein zwischen Präsenzhandel, Versandhandel, Fernabsatz und Online-Handel. Während sich beim Präsenzhandel (etwa der Supermarkt) Kunde und Händler unmittelbar gegenüberstehen und Waren und Zahlung direkt miteinander austauschen, benötigen die anderen Handelsarten noch Vermittlungsinstitutionen wie Spediteure (für die Warensendung) oder Kreditinstitute (für die Bezahlung). Hierdurch entstehen für beide Vertragspartner Erfüllungsrisiken, die durch bestimmte Maßnahmen vermindert oder ganz ausgeschaltet werden können (siehe Settlement).

Rechtlich gesehen werden unter Handelspartnern Verträge geschlossen. Zwischen den am Handel beteiligten Partnern besteht eine Handelsbeziehung. Es kann zwischen Binnenhandel (lokaler, regionaler, nationaler Handel) und Außenhandel (Fernhandel) unterschieden werden. Der Ländergrenzen überschreitende Handel zwischen Handelspartnern in der Europäischen Union zählt zum EU-Binnenhandel.

Wo ist Ihnen der Begriff „Handel“ schon einmal begegnet?
Handelsaktivitäten auf den Finanzmärkten werden weithin als Spiegel des Zustands der Volkswirtschaften auf der Welt angesehen. Möglicherweise fragen Menschen Sie, ob Sie mit Wertpapieren handeln oder reden über ihre eigenen Handelserfolge oder -misserfolge.

Handel





Ein Handelsregister ist ein für jeden öffentlich zugängliches Verzeichnis, in dem „handelsrechtliche Tatsachen“ und Informationen zu bestehenden Gewerben und Unternehmen eingetragen sind. In Deutschland ist das Handelsregister bei den jeweils zuständigen Amtsgerichten hinterlegt und wird von diesen geführt. Beim Handelsregister handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, welches über relevante wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten im Bezirk des zuständigen Registergerichts informiert. Es erteilt ebenfalls Auskunft über hinterlegte Dokumente. Das Genossenschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, welches Auskunft über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft erteilt. Es wird bei den Amtsgerichten geführt.

Anmeldung zum Handelsregister
Eintragungen zum Handelsregister erfolgen in der Regel auf Antrag. Sie müssen gemäß § 12 Abs. 1 HGB auf elektronischem Wege in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Zu diesen Eintragungen zählen nicht nur Neuanmeldungen, sondern auch Veränderungen und Löschungen des Unternehmens. Für sämtliche von Personengesellschaften oder natürlichen Personen betriebene Unternehmen muss gemäß § 29 HGB ein Eintrag ins Handelsregister vorgenommen werden, wenn es gemäß § 1 HGB dem Art und Umfang eines kaufmännischen Betriebs entspricht. Ausnehmen bestehen lediglich bei Kleinunternehmern, welche nicht den gesetzlichen Regelungen für Kaufleute unterliegen. Zu beachten ist, dass eine nicht erfolgte Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 14 HGB mit einem Zwangsgeld belegt werden können, welches allerdings den Betrag von 5.000,- € nicht übersteigen darf.

Für Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr
Mit der Erfassung der für den Wirtschafts- und Geschäftsverkehr wesentlichen Informationen über Kaufleute und Unternehmen erfüllt das Handelsregister wichtige Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktionen. Da die eingetragenen Angaben verbindlich sind, leisten Handelsregister einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit im allgemeinen Geschäftsverkehr. Handelsregister-Eintragungen sind zum Beispiel sehr hilfreich, um die Richtigkeit von Angaben in Verträgen überprüfen oder nachweisen zu können. In diesem Zusammenhang wird zwischen positiver und negativer Publizität unterschieden. Positive Publizität bedeutet, dass Nutzer sich auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister berufen können. Negative Publizität heißt, es kann darauf vertraut werden, dass im Handelsregister nicht ausgewiesene Angaben auch tatsächlich nicht existieren. Das Handelsregister und Handelsregister-Eintragungen sind für jedermann zugänglich. Die Veröffentlichung erfolgt mittlerweile ausschließlich im Internet, die früher übliche Publikation in Printmedien ist seit 2009 entfallen.

Die Abteilungen des Handelsregisters
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen, was die Navigation innerhalb des Registerportales vereinfacht. Es gibt einmal Abteilung A, die mit HRA abgekürzt wird und Kommanditgesellschaften (KG), die GmbH& Co. KG, Handelsgesellschaften (OHG), Einzelkaufmänner sowie Betriebe öffentlichen Rechts und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen umfasst. Dann gibt es noch die Abteilung B, die mit HRB abgekürzt wird und die Kapitalgesellschaften inklusive der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erfasst. Kleingewerbe sind von der Pflicht, sich ins Handelsregister einzutragen, ausgenommen. Seit 2007 wird das Handelsregister komplett elektronisch geführt. Jegliche Neueintragungen, Änderungen oder auch Löschungen müssen in öffentlich beglaubigter Form auf elektronischem Weg erfolgen.

Handels- und Genossenschaftsregister





Der Auszug aus dem Handelsregister ist kostenpflichtig. Jede Eintragung im Handelsregister erhält eine laufende Nummer sowie jede Firma erhält vom Registergericht eine laufende Firmennummer. Im HR-Auszug stehen: Name und Sitz der Firma, bei HR B muss der Gegenstand der Firma enthalten sein, Eintragung der Prokura, Rechtsform des Unternehmens, Tag der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister sowie Unterschrift des Registerbeamten, Löschungen werden rot unterstrichen.

Handelsregisterauszug





Das Handwerksinkasso hat sich auf die Forderungen von Handwerkern und Handwerksbetrieben spezialisiert.

Handwerksinkasso





Unter dem Begriff Hauptforderung versteht man den Hauptteil einer Forderung, der gegenüber einem Schuldner geltend gemacht wird. Die Höhe der Hauptforderung bezieht sich auf die erbrachte Leistung oder erhaltene Ware.
Zu unterscheiden ist der Begriff Hauptforderung von den so genannten Nebenforderungen, die mit der Geltendmachung der Hauptforderung einhergehen, z. B. Zinsen, Mahngebühren oder für die Geltendmachung der Hauptforderung entstandene Kosten.

Hauptforderung





Der Begriff Hemmung wird im Forderungsmanagement oftmals im Zusammenhang mit der Verjährung einer Forderung fällt, da diese durch bestimmte rechtliche Schritte gehemmt werden kann. Es wird zwischen Fortlaufshemmung und Ablaufhemmung unterschieden. Wird z.B. die Verjährung durch eine Stundung gehemmt, verlängert sich die Verjährung um eine bestimmte Zeitspanne.

Hemmungsgründe
Das Gesetz kennt nur eine begrenzte Anzahl von Hemmungsgründen. Dazu gehören vor allem:

– Schwebende Verhandlungen: wenn sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände in der Schwebe befinden, ist die Verjährungsfrist gehemmt (§ 203 BGB). Dazu gehören auch die Fälle, in denen ein Besteller beim Werkvertrag Mängel rügt und der Unternehmer darauf eine Überprüfung vornimmt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem Mängelansprüche endgültig abgelehnt werden.
– Rechtsverfolgung: Die Verjährungsfrist wird insbesondere gehemmt durch (§ 204 BGB)
– Klageerhebung (Klageerhebung bedeutet Zustellung der Klageschrift an den Beklagten),
– Zustellung des Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren an den Antragsgegner,
– Einreichung eines Güteantrages bei einer staatlich eingerichteten oder anerkannten Gütestelle,
– Zustellung einer Streitverkündung oder
– Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.
-Leistungsverweigerungsrecht: Steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 205 BGB), ist die Verjährung gehemmt (Hauptfall: nachträgliche Stundung).
– Durch höhere Gewalt tritt Hemmung der Verjährung ein (§ 206 BGB).
– Hemmung in der Familie und ähnliche Fälle: Nach § 207 BGB ist die Verjährung gegenseitiger Ansprüche zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern während der Dauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft gehemmt. So beginnt beispielsweise der Schadensersatzanspruch gegen einen Ehegatten, der eine dem anderen Ehegatten gehörende Sache schuldhaft beschädigt hat, erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verjähren. Die Verjährung zwischen einem Kind und seinen Eltern oder dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Elternteils ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Kindes gehemmt. Die Verjährung zwischen Vormund und Mündel ist während der Dauer der Vormundschaft, die Verjährung zwischen Betreuer und Betreutem während der Dauer der Betreuung und die Verjährung zwischen Pfleger und Pflegling während der Dauer der Pflegschaft gehemmt.
– Sexuelle Selbstbestimmung: Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt (§ 208 BGB). Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, ist die Verjährung bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Nur ein in diesen Vorschriften enthaltener Tatbestand löst die Hemmung der Verjährungsfrist aus. Die Hemmung endet in den Fällen der Rechtsverfolgung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung, anderweitiger Beendigung oder (bei Stillstand wegen Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien) der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB). Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist die (außergerichtliche) Mahnung als solche kein Hemmungsgrund. Einzige Ausnahme bildet die Hemmung eines Verbraucherdarlehens bei verzugsauslösender Mahnung um 10 Jahre (§ 497 Abs. 3 BGB).

Hemmung





Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland und ist das Sonderrecht der Kaufleute. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Die Vorschriften des Handelsrechts betreffen im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern, die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern.

Entstehung und Gültigkeit des HGB
Das Handelsgesetzbuch (HGB) entstand bereits Anfang des 20. Jahrhunderts, wurde seitdem allerdings stetig verändert. Ziel des Gesetzbuchs ist es, die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für das wirtschaftliche Zusammenleben zu schaffen. Insbesondere regelt das Handelsgesetzbuch daher die Rechte und Pflichten von Kaufleuten, also Unternehmen bzw. Unternehmern. Allerdings wird die deutsche Handelsgesetzgebung derzeit immer stärker von der EU beeinflusst, so dass auch hier gilt: EU-Recht vor nationalem Recht.

Aufbau des HGB
Das Erste Buch des HGB (§§ 1 – 104) befasst sich mit grundlegenden Normen zu den handelnden Rechtssubjekten. Hier ist der Begriff des Kaufmanns und der Handelsfirma ebenso definiert wie Regelungen zur Prokura und zu Handlungsvollmachten, Regelungen für Handelsvertreter, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Handlungsmakler. Auch Bußgeldvorschriften sind im ersten Buch des HGB verankert.

Besonderheiten
Im Vertragsrecht spielen im Handelsrecht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine große Rolle, zumal die Vorschriften des BGB bei Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer nicht eingreifen (§ 310 BGB). Unter Kaufleuten ist nach § 38 ZPO auch weiterhin die Gerichtsstandsvereinbarung zugelassen. Das Wesen des Handelsrechts wird bestimmt vom Gedanken der Rechtssicherheit, vom Vertrauen in die Handlungen des Kaufmanns. Darauf beruhen der Ausbau des Registerwesens (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Unternehmensregister, Schiffsregister), die Ausbildung bes. Vollmachten mit typisiertem Inhalt (Prokura, Handlungsvollmacht) und der erweiterte Vertrauensschutz bei der Rechtsscheinhaftung.

Das Handelsrecht dient dem Warenverkehr, der oft der bes. Beschleunigung bedarf. Daher sind Formvorschriften teilweise aufgehoben oder gelockert (§ 350 HGB) und sollen auch Vertragsverletzungen einer beschleunigten Lösung zugeführt werden. Auch im Wechsel- und Scheckprozess wird der Beschleunigungsgrundsatz deutlich. Im Zivilprozess sind außerdem bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen eingerichtet (§§ 93 ff. GVG), die mit Berufs- und sachkundigen Handelsrichtern über Rechtsstreitigkeiten beschleunigt, teilweise aufgrund eigener Sachkunde (§ 114 GVG), entscheiden. Daneben wird bei Streitigkeiten in Handelssachen oft von der Möglichkeit der Vereinbarung des Schiedsverfahrens (§§ 1025 ff. ZPO) Gebrauch gemacht.

HGB





Die Holschuld ist eine Leistung, die sich der Gläubiger beim Schuldner holen muss; dieser braucht die Leistung nur zur Abholung durch den Schuldner bereitzuhalten. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Wohnsitz, bzw. das Geschäftslokal des Schuldners. Dieser ist nicht zur Versendung verpflichtet. Holschulden (z.B. die Käufe in Lebensmittel- und Warengeschäften) bilden den gesetzlichen Regelfall (§ 269 Abs. 1,2 BGB).

Unterschied zwischen Holschuld, Schickschuld und Bringschuld

Praxisbeispiel – Kauf eines Gebrauchtwagens
Der Käufer K (natürliche Person) aus Köln möchte vom Verkäufer V aus Varel ein Auto kaufen. K schuldet dem V Geld in Form des Kaufpreises nach § 433 Absatz 2 BGB, V schuldet dem K ein Auto in Form der Übergabe und Übereignung nach § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 929 Satz 1 BGB. Da der Leistungsort in Varel ist, muss K nach Varel fahren, um dort das Auto zu übernehmen. Der Erfolgsort ist ebenfalls in Varel, denn dort hat der direkte Gefahrenübergang nach § 446 BGB zwischen den beiden Vertragspartnern stattgefunden. Besteht jetzt ein Mangel nach § 434 BGB müsste K den V in Varel am dort zuständigen Gericht verklagen.

Die Schickschuld
Die Schickschuld muss, wenn sie eintreten soll, vertraglich geregelt sein. Der Leistungserfolg des Schuldners tritt bei der Schickschuld erst dann ein, wenn der Leistungsgegenstand einer Versandperson übergeben worden ist.

Beispiel: Wie im Beispiel oben schließen A und B einen Kaufvertrag. Diesmal über einen Neuwagen, der erst vom Werk geliefert werden soll. A und B vereinbaren deshalb, dass A das Werk beauftragt, den PKW gleich zu B zu bringen. A erfüllt den Kaufvertrag also erst dann, wenn der Wagen der Versandperson übergeben worden ist.

Die Bringschuld
Die Bringschuld muss ebenfalls vereinbart werden und bewirkt, dass die Erfüllung des Vertrages erst dann eintritt, wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand zum Gläubiger gebracht hat.

Beispiel: A bestellt beim Pizzabäcker B eine Pizza. B erfüllt seinen Vertrag erst dann, wenn er durch sein Pizzataxi die Pizza zum Lieferort des A gebracht hat.

Holschuld





Eine Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist, und zwar zur Erfüllung einer ihm zustehenden Forderung. Sie gehört zu den Grundpfandrechten, ihr Zweck ist die Absicherung einer Geldforderung. Anders als die Grundschuld ist sie unauflöslich mit der gesicherten Forderung verbunden (akzessorisch): verändert sich die Forderung, hat dies unmittelbar Auswirkungen auf die Hypothek. Die Hypothek entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch, außerdem muss der Gläubiger wegen der strengen Akzessorietät bereits Inhaber der zu sichernden Forderung sein. Wird die gesicherte Forderung abgetreten, geht auch die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

Geschichte
Das Wort Hypothek enthält die Wortbestandteile für „unter“ (altgriechisch ὑπο hypo) und „legen“ (τιθέναι tithénai), sie bedeuten zusammengesetzt eine Unterlage für einen Kredit. Die Hypothek ist wohl eine Erfindung attischer Geldverleiher. Sie erhielten als Pfandgläubiger ein besitzloses Pfand am Grundstück des Schuldners. Konnte der Schuldner den durch Hypothek gesicherten Kredit nicht zurückzahlen, fiel sein Grundstück dem Pfandgläubiger zu; ihre Publizität stellte man dort durch die Aufstellung von Pfandsäulen her. Solon sprach in einem Gedicht darüber, dass er in Attika Hypotheken-Markierungssteine (ὄροι hóroi) herausriss, die um 600 vor Christus die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek anzeigten.

Sie enthielten die Namen des Schuldners, des Gläubigers und den Hypothekenbetrag. Berichte aus dem 4. Jahrhundert v. Chr. erzählten von 21 attischen mit Hypotheken belasteten Grundstücken, die eine durchschnittliche Belastung von etwa 26 Minen aufwiesen. Fremde durften in Athen zur Zeit des dekeleischen Krieges erstmals Hypotheken aufnehmen. Aristoteles berichtete später, dass ein Gesetz der Eleer es verbot, die Erde mit Hypotheken zu belasten. Das griechische Pfandrecht kannte den Verkauf eines Grundstücks an den Pfandgläubiger mit Wiederkaufsrecht oder die Hypothek, die als einzige von beiden an Bedeutung gewann. Der griechische Boden- und Hypothekenverkehr verlief ziemlich formlos, Grundbücher gab es lediglich vereinzelt in Tenos oder Chios.

Die Hypothek war zunächst im alten römischen Recht unbekannt. Aus den römischen Ostprovinzen gelangte unter Kaiser Julian (360–363 nach Christus) das besitzlose Pfandrecht aus Griechenland nach Italien (lateinisch hypotheca). Ulpian trennte klar zwischen dem Besitzpfand (lateinisch pignus) und dem besitzlosen Pfand „hypotheca“. Von Italien aus verbreitete sich diese Kreditsicherheit über ganz Europa, wobei sie ihre griechische Bezeichnung nur leicht veränderte (französisch hypotheque, spanisch hipoteca, deutsch Hypothek, niederländisch hypotheek). Ersichtlich tauchte sie erstmals 1563 im Flämischen auf, bevor sie 1616 als „hypotheca“ in Österreich erschien.

Die preußische Hypotheken- und Konkursordnung von 14. April 1722 regelte erstmals das Hypothekenwesen. Sie sah vor, dass bei jedem mit dem Hypothekenwesen befassten Gericht ein vollständiges Grund- und Hypothekenbuch einzurichten war, das alle Immobilien des Bezirks mit genauer Bezeichnung und Nummerierung enthalten sollte. Weite Verbreitung fand die Hypothek erst, als die Verwaltung die Einrichtung von Hypothekenbüchern für notwendig hielt, was ab Mai 1742 erfolgte. Johann August von Hellfeld definierte 1762 die „Hypothequenbuͤcher“ als „gewisse von obrigkeits wegen verfertigte öffentliche buͤcher“. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 sprach beim Pfandrecht allgemein vom „Unterpfandsrecht“ als dem dinglichen Recht, das jemand „auf eine fremde Sache zur Sicherheit seiner Forderung eigeräumt“ ist (I 20, § 1 APL). Bei der Eintragung auf Grundstücke „hat der Gläubiger das Recht der Hypothek“ (I 20, § 8 APL). Das sächsische „Gesetz über die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen“ vom November 1843 schrieb vor, dass Hypotheken nur an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bestellt werden können, für die ein Grund- oder Hypothekenbuch angelegt ist (§ 29).

Finanzierung
Hypotheken dienen der Beschaffung von langfristigem Fremdkapital (Fremdfinanzierung). Durch die Verkehrshypothek wird Anlagevermögen zur Sicherung eines Kredites benutzt, mit dem andere Anlageteile oder Umlaufvermögen beschafft werden.

Zu unterscheiden:
(1) Zinshypothek (jährliche Zinszahlung und Gesamtrückzahlung der Darlehenssumme); (2) Tilgungshypothek (jährliche Zinszahlung und Tilgung).

Hypothek