Handels- und Genossenschaftsregister

Ein Handelsregister ist ein für jeden öffentlich zugängliches Verzeichnis, in dem „handelsrechtliche Tatsachen“ und Informationen zu bestehenden Gewerben und Unternehmen eingetragen sind. In Deutschland ist das Handelsregister bei den jeweils zuständigen Amtsgerichten hinterlegt und wird von diesen geführt. Beim Handelsregister handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, welches über relevante wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten im Bezirk des zuständigen Registergerichts informiert. Es erteilt ebenfalls Auskunft über hinterlegte Dokumente. Das Genossenschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, welches Auskunft über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft erteilt. Es wird bei den Amtsgerichten geführt.

Anmeldung zum Handelsregister
Eintragungen zum Handelsregister erfolgen in der Regel auf Antrag. Sie müssen gemäß § 12 Abs. 1 HGB auf elektronischem Wege in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Zu diesen Eintragungen zählen nicht nur Neuanmeldungen, sondern auch Veränderungen und Löschungen des Unternehmens. Für sämtliche von Personengesellschaften oder natürlichen Personen betriebene Unternehmen muss gemäß § 29 HGB ein Eintrag ins Handelsregister vorgenommen werden, wenn es gemäß § 1 HGB dem Art und Umfang eines kaufmännischen Betriebs entspricht. Ausnehmen bestehen lediglich bei Kleinunternehmern, welche nicht den gesetzlichen Regelungen für Kaufleute unterliegen. Zu beachten ist, dass eine nicht erfolgte Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 14 HGB mit einem Zwangsgeld belegt werden können, welches allerdings den Betrag von 5.000,- € nicht übersteigen darf.

Für Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr
Mit der Erfassung der für den Wirtschafts- und Geschäftsverkehr wesentlichen Informationen über Kaufleute und Unternehmen erfüllt das Handelsregister wichtige Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktionen. Da die eingetragenen Angaben verbindlich sind, leisten Handelsregister einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit im allgemeinen Geschäftsverkehr. Handelsregister-Eintragungen sind zum Beispiel sehr hilfreich, um die Richtigkeit von Angaben in Verträgen überprüfen oder nachweisen zu können. In diesem Zusammenhang wird zwischen positiver und negativer Publizität unterschieden. Positive Publizität bedeutet, dass Nutzer sich auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister berufen können. Negative Publizität heißt, es kann darauf vertraut werden, dass im Handelsregister nicht ausgewiesene Angaben auch tatsächlich nicht existieren. Das Handelsregister und Handelsregister-Eintragungen sind für jedermann zugänglich. Die Veröffentlichung erfolgt mittlerweile ausschließlich im Internet, die früher übliche Publikation in Printmedien ist seit 2009 entfallen.

Die Abteilungen des Handelsregisters
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen, was die Navigation innerhalb des Registerportales vereinfacht. Es gibt einmal Abteilung A, die mit HRA abgekürzt wird und Kommanditgesellschaften (KG), die GmbH& Co. KG, Handelsgesellschaften (OHG), Einzelkaufmänner sowie Betriebe öffentlichen Rechts und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen umfasst. Dann gibt es noch die Abteilung B, die mit HRB abgekürzt wird und die Kapitalgesellschaften inklusive der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erfasst. Kleingewerbe sind von der Pflicht, sich ins Handelsregister einzutragen, ausgenommen. Seit 2007 wird das Handelsregister komplett elektronisch geführt. Jegliche Neueintragungen, Änderungen oder auch Löschungen müssen in öffentlich beglaubigter Form auf elektronischem Weg erfolgen.

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