Familiengericht

Gericht, das für Fragen des Familienrechts zuständig ist. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, welche für Familiensachen zuständig ist: Scheidungs-, Scheidungsfolgesachen, Pflegschaft für Minderjährige, Adoption sowie Schutz vor Gewalt.

Einführung und Reform
Das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts führte 1976 Familiengerichte als neue Instanz ein und bündelte dort die Zuständigkeiten für Familien-, insbesondere Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Damit wurde die bisherige Zersplitterung des Scheidungsverfahrens auf Landgericht (Scheidung), Amtsgericht (Unterhalt) und Vormundschaftsgericht (Sorgerecht für die Kinder) aufgehoben. Durch eine Reform des Familienrechts, die am 1. September 2009 durch die Einführung eines neuen Gesetzes in Kraft trat, wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts geändert. Seither werden alle Streitigkeiten über Trennung und Scheidung von einem Großen Familiengericht verhandelt. Dieses Gericht ist auch für Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige, Adoption oder Schutz vor Gewalt zuständig, die bislang vor dem Vormundschafts- oder Zivilgericht verhandelt wurden.

Beispiel
Ein Scheidungsantrag, bei welchem die Ehefrau mit dem einzigen gemeinschaftlichen minderjährigen Kind vom Mann getrennt lebt, ist nach § 122 Nr 1 FamFG bei dem ausschließlich örtlich zuständigen Gericht einzureichen, bei welchem die Ehefrau mit dem Kind den Aufenthaltsort hat.

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