Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt wird, um sie dem Streit der Parteien zu entziehen oder um eine Beweiserleichterung zu erreichen. Durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis soll unabhängig von einem bereits bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Schuld geschaffen werden. Um Rechtsicherheit zu erlangen, kann der Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in einer notariellen vollstreckbaren Urkunde festhalten lassen. Dies hat den Vorteil, dass für den Fall, dass der Schuldner seine Verpflichtungen (z.B. Ratenzahlungen) nicht einhält, sofort ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Vorteilhaft ist auch, dass die finanziellen Aufwendungen für ein freiwilliges notarielles Schuldanerkenntnis geringer sind als für einen Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren.
Rechtsfragen
Einzige Rechtsgrundlage für das Schuldanerkenntnis ist § 781 BGB, wonach der das Schuldverhältnis anerkennende Vertrag in Schriftform abzufassen ist. Falls jedoch für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt werden soll, eine andere Form vorgeschrieben ist, so bedarf auch der Anerkennungsvertrag dieser Form. Das bedeutet, dass ein mündlich abgeschlossener Vertrag nur durch schriftliches, aber ein beglaubigter Vertrag auch nur durch beglaubigtes Schuldanerkenntnis bekräftigt werden kann. Das Schuldversprechen ist in § 780 BGB eigenständig geregelt, beide sind einseitig verpflichtende Verträge, bei denen sich die Einigung der Vertragsparteien darauf erstrecken muss, eine selbständige, vom Grundgeschäft losgelöste Verbindlichkeit zu begründen. Das Schuldanerkenntnis unterscheidet sich vom Schuldversprechen lediglich durch die sprachliche Fassung. Das Schuldanerkenntnis hat beispielsweise den Inhalt: „Ich erkenne an, dem Gläubiger X Euro Y am Fälligkeitstag Z zu schulden“. Ein Schuldversprechen lautet: „Ich verpflichte mich, dem Gläubiger X Euro Y am Fälligkeitstag Z zu zahlen“. Ist das ursprüngliche Grundgeschäft gar nicht erwähnt, liegt stets ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor.
Abstraktes Schuldanerkenntnis
Eine Grundschuldbestellungsurkunde enthält neben der eigentlichen Grundschuldbestellung darüber hinaus in den meisten Fällen ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel, mit dessen Hilfe der Gläubiger auch in das sonstige Vermögen des Kreditnehmers vollstrecken kann. Werden Fremdgrundschulden abgetreten, wird das übernehmende Institut prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis entsteht keine neue Verbindlichkeit. Der Schuldner akzeptiert und bestätigt lediglich eine bereits bestehende Schuld, ohne dass eine neue Forderung begründet wird. Dieses Anerkenntnis ist rechtlich nicht geregelt, fällt also nicht unter § 781 BGB. Demnach kann es auch formlos, ohne Schriftform abgeschlossen werden. Mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verzichtet der Schuldner auf Einwendungen und Einreden (z. B. auf die Verjährung) gegen eine bereits bestehende Forderung. Das deklaratorische Anerkenntnis ist unter folgenden Bedingungen möglich:
Schuldner und Gläubiger streiten sich über das Bestehen einer bestimmten Forderung oder sie sind sich diesbezüglich nicht sicher. Sie wollen die bestehende Ungewissheit beseitigen und das Ursprungsgeschäft einem Streit entziehen.
Beide Parteien müssen mit der Anerkennung ein bestimmtes Schuldverhältnis zweifelsfrei festlegen wollen. Sprich, der Schuldner muss eindeutig erklären, dass die Forderung seines Gläubigers berechtigt ist und diese anerkannt wird.
Schuldanerkenntnisse sind keine Kavaliersdelikte
Obwohl man im allgemeinen Sprachgebrauch häufig von Schuldanerkenntnissen hört, handelt es sich hier um einen Begriff von erheblicher juristischer Tragweite. Gerade bei Verkehrsunfällen oder anderen scheinbar geringeren Schadensfällen steht die Forderung nach der Unterschrift eines Schuldversprechens schnell im Raum. Dies gilt umso mehr, als dass Schuldanerkenntnisse grundsätzlich auch formfrei ausgesprochen werden können. Allerdings haben sie immer juristische Auswirkungen, und sie sind rechtlich bindend. Deshalb sollte man sich zuerst genau informieren und notfalls den Beistand eines Rechtsanwalts einholen, bevor man Schuldanerkenntnisse unterschreibt.