Schuldner
Ein Schuldner (Anspruchsgegner) ist, der aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber zu einer Leistung Verpflichtete. Er ist der Ausgangspunkt für Inkassofragen, da er im Außenverhältnis zum Gläubiger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat. In Inkassovorgängen ergibt sich diese Verpflichtung in der Regel aus einem schuldrechtlichen Vertrag mit dem Gläubiger. In der Zwangsvollstreckung wird derjenige, gegen den der vollstreckbare Anspruch geltend gemacht wird, ebenfalls Schuldner genannt.
Pflichten des Schuldners
Für das Erlöschen eines Schuldverhältnisses genügt es nicht, dass der Schuldner alles zur Erbringung der Leistung Erforderliche getan hat. Der Schuldner schuldet nämlich nicht nur eine Leistungshandlung, sondern darüber hinaus auch einen Leistungserfolg. Seine Verbindlichkeit erlischt erst, wenn ein Leistungserfolg eingetreten ist. Dazu muss die richtige Leistung am richtigen Ort zur vereinbarten Zeit vollständig erbracht worden sein. Hat der Schuldner jedoch seine Leistungshandlung erbracht, ohne dass der Leistungserfolg eingetreten ist, so gerät er immerhin nicht in Schuldnerverzug.
Der Schuldner hat die Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in vertragsgemäßer Weise unter Beachtung von Treu und Glauben zu erbringen. Die Zeit der Leistung (Fälligkeit) richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB in erster Linie nach den Vereinbarungen des Vertrags, in zweiter Linie nach den (konkludenten) Umständen und in dritter Linie nach dem Gesetz. Im letzten Fall kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner muss sie dann auch sofort bewirken. Der Ort der Leistung bestimmt sich ebenfalls nach der erwähnten Rangfolge; gesetzlicher Erfüllungsort ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 BGB). Da der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen muss, hat sich hierfür der Begriff der Holschuld entwickelt. Im Gegensatz zur Holschuld steht die Bringschuld, dazwischen liegt die so genannte Schickschuld. Geldschulden sind nach § 270 Abs. 1 BGB Schickschulden mit der Folge, dass der Schuldner Gefahr und Kosten der Geldzahlung trägt. Für Handelsgeschäfte bestehen insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Leistungsort und Gefahrtragung so genannte Handelsbräuche mit abweichenden Regelungen.
Das Schuldverhältnis zwischen Kunde und Bank
Ein Schuldverhältnis zwischen Kunde und Bank besteht häufig bei eigenen Investitionen, die in das eigene Unternehmen greifen, sodass Unternehmer häufig auf einen Kredit zurückgreifen. Wenn eine Kreditinstitution, wie eine Bank, einen Kredit vergibt, so macht dies die Bank zum Gläubiger und den Kreditempfänger zu ihrem Schuldner. Erst, wenn der Kredit vollständig abbezahlt wird, ist das Schuldverhältnis erloschen.
Das Schuldverhältnis zwischen Kunde und Lieferant
In den alltäglichen Geschäften eines Unternehmens findet das Schuldverhältnis häufig in Form einer Kunden-Lieferanten-Beziehung statt. Sollte ein Lieferant seinem Kunden etwas geliefert haben, der Kunde jedoch noch nicht die ausstehende Rechnung beglichen, so stehen die beiden in einer Schuldbeziehung. Der Schuldner wird auch häufig als Debitor bezeichnet, wohingegen der Gläubiger (Lieferant) auch Kreditor genannt wird.
Folgen der Nichterfüllung einer Leistung
Aufgrund der Vielzahl an Schuldverhältnissen lässt sich keine pauschale Aussage treffen, es kommt auf den jeweiligen Bereich, den Vertragsinhalt und auf die genauen Begebenheiten an. Einige oft vorkommende Beispiele für verschiedene Felder lassen sich aber nennen: Geraten Schuldner von Geldzahlungen in Verzug, droht in der Regel zuerst ein außergerichtliches Mahnverfahren plus Mahngebühren. Gegebenenfalls fordern die Gläubiger auch Leistungen zurück, beispielsweise ein gekauftes Produkt. Bei länger ausbleibender Zahlung droht ein amtliches Mahnverfahren mit gerichtlich ausgestelltem Mahnbescheid und anschließend mit einem Vollstreckungsbescheid. Erbringen Anbieter von Waren und Dienstleistungen ihre Leistungen nicht, müssen sie meist mit einer Mahnung inklusive Fristsetzung für die Vertragserfüllung rechnen. Später kann es zu Klagen kommen, auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist unter Umständen möglich. Arbeitnehmer müssen bei der Nichterfüllung der Leistung mit Abmahnungen und mit Kündigungen rechnen.