Als Factoring bezeichnet man eine Vertragsgestaltung, bei der ein Unternehmer die Forderungen gegen seine Kunden an einen Factor (häufig ein Inkassounternehmen oder eine Bank) überträgt (Abtretung) und dafür nach Abzug bestimmter Beträge den Gegenwert der Forderung sofort erhält. Das echte Factoring ist also ein Forderungskauf, bei dem der Factor das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit dieser Forderung trägt.
Beim unechten Factoring verbleibt dagegen dieses Risiko beim Unternehmer, so dass dieser vom Factor wieder in Anspruch genommen wird, wenn der Schuldner die Forderung nicht begleicht. Das unechte Factoring ist daher ein reines Kreditgeschäft. Der Factor sichert die Liquidität des Klienten, indem er ihm die offenen Forderungen sofort nach Rechnungsstellung gutschreibt. Dieser Service ist nicht kostenlos. Zusätzlich zu den banküblichen Zinsen fallen Gebühren in Höhe von mindestens 1 % der Kreditsumme an. Factoring lohnt sich bei großen und risikogemischten Forderungsbeständen in der Größenordnung von in der Regel über 1 Millionen EURO und bei langen Zahlungszielen.
Die Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH führt kein Factoring oder den Forderungskauf derzeit aus.

Geschichte

Vorläufer des neuzeitlichen Factoring fanden sich bereits bei den Babyloniern und Fuggern. Als 1771 der schwedische Ökonom John Hartman Eberhardt den Begriff Delkredere definierte („Delkredere ist das vom Kommissionär zu übernehmende Risiko der Kreditwürdigkeit des Käufers oder dessen Fähigkeit, seine Schulden fristgerecht zurückzuzahlen“), wurde bereits seit langem das Factoring-Verfahren praktiziert. Bereits 1677 gab es in London 38 registrierte „Blackwell Hall“-Factors. In den USA begann die Textilindustrie 1890 mit ersten organisierten Factoring-Transaktionen. Die neuzeitliche, systematische Finanzierungsform des Factoring stammt daher aus den USA. Erste gesetzliche Regelungen, die die Benachrichtigungspflicht betrafen, erfolgten hier im September 1949. In den USA wird unter Factoring nur das echte Factoring verstanden, während das unechte Factoring dort als „accounts receivable financing“ bezeichnet wird. Das moderne Factoring gelangte im November 1960 aus den USA zurück nach England.

In Deutschland soll der erste Factor-Vertrag 1958 durch die Mittelrheinische Kreditbank Dr. Horbach & Co. KG (Mainz) abgeschlossen worden sein. Zu jener Zeit gab es erkennbar lediglich eine deutschsprachige Publikation zum Thema. Am 1. Januar 1971 wurde die Deutsche Factoring Bank von sieben Landesbanken gegründet. Der Deutsche Factoring-Verband e. V. wurde im Juli 1974 gegründet, ihm gehörten 2018 mehr als 40 Mitglieder an. Er sah sich und seine Mitglieder anfangs noch mit gravierenden Rechtshindernissen konfrontiert, die eine Verbreitung dieser Finanzierungsform erschwerten. 2015 wickelten rund 2.370 Factoringinstitute weltweit Umsätze in einer Gesamthöhe von 2.373 Milliarden Euro in 60 Ländern ab.

Delkrederefunktion: echtes vs. unechtes Factoring

Echtes Factoring
Übernimmt der Factor das Delkredererisiko (Bonitätsrisiko), d.h. das Risiko des Forderungsausfalls, spricht man auch von echtem Factoring.

Unechtes Factoring
Wird die Delkrederefunktion nicht übernommen daher haftet der Forderungsverkäufer dafür, dass die Kundenforderungen bezahlt werden –, liegt unechtes Factoring vor. Sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring verbleibt das sog. Veritätsrisiko in der Regel. bei dem die Forderungen verkaufenden Unternehmen. Das Veritätsrisiko besteht darin, dass die Forderung rechtlich gar nicht besteht (z.B. weil versehentlich gar keine Lieferung an den Kunden des Unternehmens erfolgt ist oder die Ware beschädigt war).

Kosten:
Zinsen: Die Factoringgebühr wird vom Factor für die erbrachten Dienstleistungen erhoben, d.h. bes. für die Prüfung der Debitoren, für die Verwaltung des Debitorenbestandes, für die Übernahme des Inkasso- und Mahnwesens. Sie enthält i.d.R. auch die Übernahme des Delkredererisikos. b) Factoring-Zinsen: Der Zinssatz, den die Factoringgesellschaften anwenden.

Beispiel
Das Unternehmen A liefert am 1. März Waren im Wert von 2.000 € an einen Kunden. Die am 1. März ausgestellte Rechnung gibt dem Kunden Zeit, die Rechnung erst in 2 Wochen zu bezahlen. Um das Geld schneller zu erhalten, verkauft das Unternehmen die Forderung am 1. März an ein Factoringunternehmen, welches dem Unternehmen A die Waren in Höhe von 2.000 € bezahlt.

Factoring





Fälligkeit eines Anspruchs ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung fordern kann bzw. bis wann der Schuldner seine Leistung erfüllen muss. Sie ist die entscheidende Voraussetzung für den Schuldnerverzug, § 286 BGB. Ist die Fälligkeit nicht vertraglich bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen, gilt die Auslegungsregel des § 271: Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen. Hiervon kann jedoch auch nach individueller Vereinbarung abgewichen werden (z.B. Fälligkeit nach Rechnungsstellung oder zahlbar bis).

Fälligkeitsdatum
Bei einigen Verträgen ist der Leistungszeitpunkt jedoch kalendermäßig bestimmt, also ein konkretes Datum für die Fälligkeit genannt. Hierzu gehören insbesondere Verträge über Dauerschuldverhältnisse wie aus Arbeitsverhältnissen, Darlehen, Miete oder Pachtvertrag. Fälligkeit tritt hierbei ein, wenn das Datum abgelaufen ist. Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats fällig. Die Vergütung ist aus einem Arbeitsverhältnis nach Erbringung der Arbeitsleistung zu errichten und nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 641 BGB). Für Gehaltsempfänger ergibt sich somit die Fälligkeit am ersten Tag des Folgemonats, das wird auch üblicherweise bei Löhnen vereinbart. Ähnlich ist die Vergütung aus einem Dienstvertrag nach Erbringen des Dienstes beziehungsweise nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 614 BGB). Versicherungsleistungen werden mit der Anzeige des Versicherungsfalls bei der Versicherung fällig. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) kann die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur unter der Voraussetzung fällig werden, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist. Falls der vereinbarte Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, hat der Schuldner seine Leistung am nächsten Werktag zu erbringen (§ 193 BGB). Der Samstag wird bei Mietschulden – und damit auch bei ähnlichen Vertragstypen – vom Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich nicht als Werktag angesehen, insbesondere weil er nicht als Bankarbeitstag gilt.

Die Bestimmung der Leistungszeit
Die Leistungszeit – und damit auch die Fälligkeit – wird entweder durch vertragliche Abreden oder durch Gesetz festgelegt. Fehlen solche Sonderregelungen, so gilt § 271 Absatz 1 BGB als Ausdruck des typischen Parteiwillens. Danach hat der Schuldner sofort zu leisten, das heißt sowohl Fälligkeit und Erfüllbarkeit treten sofort ein.

Beispiel
Die Lohnvergütung bei einem Arbeitsverhältnis wird erst nach der erbrachten Arbeitsleistung ausgezahlt. Das anschließende Fälligkeitsdatum wird in § 641 BGB festgelegt. Häufig wird der Lohn erst am ersten Tag des Folgemonats gezahlt. Dabei gilt, dass Samstage, Sonntage und Feiertage übersprungen werden, sodass sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt.

Fälligkeit





Gericht, das für Fragen des Familienrechts zuständig ist. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, welche für Familiensachen zuständig ist: Scheidungs-, Scheidungsfolgesachen, Pflegschaft für Minderjährige, Adoption sowie Schutz vor Gewalt.

Einführung und Reform
Das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts führte 1976 Familiengerichte als neue Instanz ein und bündelte dort die Zuständigkeiten für Familien-, insbesondere Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Damit wurde die bisherige Zersplitterung des Scheidungsverfahrens auf Landgericht (Scheidung), Amtsgericht (Unterhalt) und Vormundschaftsgericht (Sorgerecht für die Kinder) aufgehoben. Durch eine Reform des Familienrechts, die am 1. September 2009 durch die Einführung eines neuen Gesetzes in Kraft trat, wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts geändert. Seither werden alle Streitigkeiten über Trennung und Scheidung von einem Großen Familiengericht verhandelt. Dieses Gericht ist auch für Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige, Adoption oder Schutz vor Gewalt zuständig, die bislang vor dem Vormundschafts- oder Zivilgericht verhandelt wurden.

Beispiel
Ein Scheidungsantrag, bei welchem die Ehefrau mit dem einzigen gemeinschaftlichen minderjährigen Kind vom Mann getrennt lebt, ist nach § 122 Nr 1 FamFG bei dem ausschließlich örtlich zuständigen Gericht einzureichen, bei welchem die Ehefrau mit dem Kind den Aufenthaltsort hat.

Familiengericht





Der Begriff FENCA ist eine Abkürzung und steht für Federation of European National Collection Associations. Die FENCA ist der eurapäische Inkassoverband und wurde 1993 gegründet. Unter anderem kümmert sich die FENCA um die Weiterentwicklung der europäischen Gesetzgebung in der Inkasso-Branche. Bereits mehr als 20 Länder sind in der FENCA aktiv. 

Fenca





Von einer fiduziarischen beziehungsweise treuhänderischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, zum Beispiel zum Zwecke der Einziehung der Forderung. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also treuhänderisch gebunden.

Treuhänderische Sicherheiten
Soweit die Verbindung zwischen Sicherheit und Forderung neben der Sicherheitenbestellung durch einen gesonderten Vertrag (Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, Zweckerklärung) hergestellt werden muss, bezeichnet man die fiduziarischen Sicherheiten als treuhänderische Sicherheiten. Dazu zählen Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) und Sicherungsabtretung (Sicherungstreuhand, Treuhand).

Fiduziarische Abtretung





Das Finanzgericht ist ein erstinstanzliches Gericht für den Rechtsweg in finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen. Hier wird über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung (Finanzämter, Zollbehörden usw.) und Steuerbürger befunden.

Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Ist dies eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft (§ 38 FGO). Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag des Klägers für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 70 FGO).

Geschichte
Im Rahmen der Erzbergerschen Reformen wurde 1920 die Finanzverwaltung von den Ländern auf das Reich übertragen und eine einheitliche Reichsfinanzverwaltung geschaffen. In diesem Zusammenhang wurden durch die Reichsabgabenordnung zum 1. April 1922 Finanzgerichte bei den Landesfinanzämtern eingerichtet. Diese bestanden jeweils aus mehreren Kammern, die sich aus ständigen und nicht-ständigen Mitgliedern zusammensetzten. Die ständigen Mitgliedern, zu denen auch die Kammervorsitzenden zählten, waren Referenten des Landesfinanzamtes. Die nicht-ständigen Mitglieder wurden zu einem Teil durch die Landesparlamente bzw. in Preußen durch die Provinziallandtage und teilweise durch die IHK, Handwerkskammer und andere berufsständige Vertretungen gewählt. Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war durch diese Konstruktion nicht gewahrt. Jede Kammer bestand aus drei ständigen und vier nicht-ständigen Mitgliedern. Auf Ebene der Finanzämter bestanden Steuerausschüsse für die Bearbeitung von Einsprüchen gegen Entscheidungen. Übergeordnet war der Reichsfinanzhof.

Finanzgericht





Unter einer Forderung versteht man den vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung aus dem Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine Forderung ist damit der Anspruch eines Gläubigers gegenüber eines Schuldners. Dieser Anspruch kann u.a. eine Geldforderung sein, die dann im Inkassoverfahren durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht werden kann.

Abtretbarkeit von Forderungen
Nach § 398 Satz 1 BGB ist eine Forderung (grundsätzlich) abtretbar. Darunter versteht man im Sinne der Legaldefinition die Übertragung der Forderung durch Vertrag auf einen Dritten, den sog. Zessionar. Die §§ 399, 400 BGB bestimmen allerdings einige Ausnahmen bzgl. der Abtretbarkeit. Eine sog. Zession ist beispielsweise dann nicht abtretbar, wenn die Leistung an einen anderen, als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann, die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist oder wenn die Forderung unpfändbar ist. Die Regelungen zur Abtretbarkeit betreffen – mit Ausnahme von § 411 BGB – grundsätzlich nur das Privatrecht. Nach Ansicht der Rechtsprechung sollen die Vorschriften aber auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar sein, soweit keine spezielleren öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegeben sind, etwa § 46 AO [Abgabenordnung] oder § 53 SGB I [1. Sozialgesetzbuch] (vgl. dazu BGH ZIP 95, 1698; BSG NJW 59, 2087; BFH WM 73, 1007; BVerwG NJW-RR 09, 729). Zu beachten ist, dass gem. § 412 BGB auch eine Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes (sog. cessio legis) möglich ist, auf die nur eingeschränkt die Vorschriften über die Abtretung anwendbar ist. Entsprechende Anwendung finden nämlich nur die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB.

Geschichte
Das römische Recht sah die Forderung aus der Sicht des Schuldners als Verpflichtung an (lateinisch obligatio). Herennius Modestinus definierte im 2. Jahrhundert den Schuldner (lateinisch debitor) als jemand, von dem auch gegen seinen Willen Geld gefordert werden kann. Forderungen mussten einklagbar sein, wobei die Klage auf ein Geben (lateinisch dare), Tun (lateinisch facere) oder Gewährleisten (lateinisch praestare) gerichtet sein musste. Entstehungsgrund für ein Forderungsrecht war neben dem Delikt der Vertrag (lateinisch contractus). Hier stand beim Kaufvertrag (lateinisch emptio venditio) das der Verpflichtung des Verkäufers entsprechende Forderungsrecht des Käufers (lateinisch actio empti) der korrespondierenden Verpflichtung des Verkäufers (lateinisch actio venditi) gegenüber. Die Forderung erlosch durch Erfüllung (lateinisch solutio), also Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger, aber auch durch Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand (lateinisch confusio) oder durch Aufrechnung (lateinisch compensatio). Nach dem Allgemeinen Preußischen Landrecht (APL) vom Juni 1794 musste eine Forderung für Handelsbücher geeignet sein (II 8, § 611 APL), aus einem Kontokorrent stammende Forderungen waren verzinslich (II 8, § 697 APL). Die letztere Regelung übernahm im Mai 1861 Art. 291 ADHGB. Einem Kaufmann stand gemäß Art. 241 Abs. 1 ADHGB gegen einen anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen ein Retentionsrecht an allen beweglichen Sachen des Schuldners zu; hieraus entwickelte sich das heutige Unternehmerpfandrecht. Das BGB übernahm im Januar 1900 die Forderung als Rechtsbegriff.

Das Niederstwertprinzip bei der Forderung
Das Vollständigkeitsgebot beinhaltet das Gebot, dass sämtliche Vermögensgegenstände, ebenso wie auch die Forderungen – alle in der Bilanz anzuführen sind. Weiterhin gibt es noch das Vorsichtsprinzip und das Niederstwertprinzip. Bei dem Vorsichtsprinzip handelt es sich grundsätzlich um die wichtigste Bewertung von Forderungen. So ist Unternehmern ein Ansatz von überhöhten Wertansätzen für Vermögensposten wie Forderungen nicht gestattet. Das Niederstwertprinzip besagt, dass die Forderungen nach dem Niederstwertprinzip in der Regel mit dem niedrigsten Wert angesetzt werden.

Beispiel
Beispiele von Forderungen sind in der Regel Geld, Sachgüter oder Dienstleistungen.

Bilanzierung von Forderungen
Forderungen stellen einen kurzfristigen Vermögenswert dar. Entsprechend müssen alle Forderungen auf der Aktivseite der Bilanz verbucht werden. Genauer gesagt finden sich die Forderungen – unterteilt nach der Herkunft der Forderung – im Umlaufvermögen von Unternehmen wieder. Schließlich verbleiben die Forderungen nicht auf Dauer im Unternehmen, sondern werden aller Voraussicht nach binnen kurzer Zeit wieder erlöschen, weil der Kunde die Rechnung begleicht.

Forderung





Der Begriff Forderungsbeitreibung wird oftmals im Inkasso verwendet, wenn es um den Einzug von offenen Forderungen geht. Der Prozess der Forderungsbeitreibung ist das von einem Inkassounternehmen mit allen Stufen und Instrumenten durchgeführte Inkassoverfahren.

Forderungsbeitreibung





Der Forderungskauf ist ein als Synonym verwendeter Begriff für das Factoring. Beim Forderungskauf oder beim Factoring verkauft der Gläubiger seine Forderung an ein Inkassounternehmen und tritt damit sowohl die Rechte, das Eigentum als auch die Pflichten der Forderung komplett ab.
Siehe auch unter Factoring.

Forderungsverkauf im Rahmen von Factoring
Das Factoring ist eine weitere Form des Forderungsverkaufs. Hier werden kurz- und mittelfristige Forderungen an darauf spezialisierte Unternehmen (sogenannte Factoringgesellschaften) verkauft. Diese übernehmen die Verwaltung der Forderungen sowie das Ausfallrisiko. Hierzu zählen auch Fakturierung, Buchführung, das Mahnwesen und Inkasso. Beim Factoring findet der Verkauf der Forderung in der Regel direkt bei der Rechnungsstellung statt. Der verkaufende Gläubiger hat dadurch den Vorteil, direkt Liquidität zu generieren und das Zahlungsausfallrisiko an die Factoringgesellschaft abzugeben.

Im Unterschied zur reinen Forderungsabtretung, die vorrangig zur Sicherungszwecken dient, fließt beim Forderungsverkauf dem bisherigen Gläubiger unmittelbar Geld in Form des Kaufpreises zu. Der Forderungsverkauf wird daher vor allem zur Verbesserung der Liquidität genutzt. Der bisherige Gläubiger erhält durch den Verkauf sofort Geld und muss nicht erst auf künftige Zahlungen des Käufers warten.

Forderungsverkauf: Wann lohnt sich die Vollabtretung an ein Inkassobüro?
Durch den Forderungsverkauf können Unternehmen bei finanziellen Engpässen ihre Liquidität steigern. Der Forderungsverkauf meint laut Definition die vollständige Abtretung von Forderungen eines Unternehmens gegen einen Schuldner an einen Dritten. Um die Liquidität zu sichern, kann es empfehlenswert sein, Forderungen an ein Inkassobüro abzutreten und zu verkaufen. Der Forderungsverkauf bringt eine große Erleichterung: Das verkaufende Unternehmen muss nicht länger dem überfälligen Geld hinterherlaufen. Die Sorge, dass man trotz der ganzen Bemühungen am Ende keinen einzigen Cent sieht, gehören damit der Vergangenheit an. Für den Forderungsverkauf erhält der Verkäufer den finanziellen Gegenwert der Forderung abzüglich einer Risikopauschale. Auch kann man auf diese Weise Zeit und Freiräume gewinnen, um sich wieder den eigentlichen Aufgaben zu widmen.

Welche Vorteile bieten sich für Ihr Unternehmen?
Wenn sich die erfahrenen Experten mit dem Debitorenmanagement befassen, profitieren Sie gleich mehrfach davon.

– Sie müssen keine Zahlungstermine überwachen oder Zahlungseingänge verbuchen.

– unliebsame Telefonate führen oder Mahnschreiben versenden.

– Gerichtliche Maßnahmen bis zum Inkasso offener Beträge leitet das Inkassounternehmen schnell und zuverlässig ein.

– Ihre Buchhaltung wird stark entlastet und Sie und Ihre Mitarbeiter können sich auf das Kerngeschäft konzentrieren. Wenn Sie Forderungen verkaufen möchten, sind wir gerne als Factor für Sie tätig. Durch den Forderungsverkauf erhöhen Sie die Liquidität Ihres Betriebes und vermeiden das Risiko eines Forderungsausfalls.

Forderungskauf





Forderungsmanagement beschäftigt sich mit allen Aktivitäten und Maßnahmen, die sich mit dem Einzug und der Verwaltung offener Forderungen beschäftigen. Inkassounternehmen übernehmen für Ihre Mandanten auf Wunsch das gesamte Forderungsmanagement oder nur einzelne Elemente daraus.

Beispiel
Erwirtschaftet ein mittelständisches Unternehmen 30 Mio. EUR Umsatz und erhält sein Geld durchschnittlich nach 50 Tagen von seinen Kunden, so beträgt der Zinsaufwand für die Einräumung dieses Zahlungszeitraums bei einem Zinssatz von 10 Prozent und vollständiger Fremdkapitalfinanzierung 417 TEUR. Gelingt es, das Zahlungsziel auf 30 Tage zu reduzieren, so lässt sich für das Unternehmen durch diese Maßnahme allein bei den Kapitalkosten eine Einsparung in Höhe von rund 167 TEUR erzielen.

Funktionen des Forderungsmanagements: Das Kredit- oder Forderungsmanagement zielt darauf ab, Forderungsausfälle so gering wie möglich zu halten und die notwendige Liquidität des Unternehmens jederzeit zu wahren. Forderungsmanagement hat im Wesentlichen folgende Funktionen:

a) für Werte sorgen: In der Unternehmenspolitik muss klar formuliert sein, wie grundsätzlich mit ihnen – v.a. im Falle etwaiger Nichtbegleichung durch Kunden umgegangen werden soll.

b) Ziele vereinbaren: Es ist mit dem Verkauf und der Finanzabteilung pro Periode und pro Kundengruppe zu vereinbaren, wie hoch der maximale Forderungsstand insgesamt bzw. je Kunde, je Verkaufsakt sein darf bzw. soll.

c) Planen: strategisches Denken für das zukünftige Handeln. Konkret geht es um die Ermittlung, Abstimmung und Festlegung von Plan- bzw. Budgetansätzen für Umsatz, Forderungsbestand und -entwicklung.

d) Entscheiden: betrifft das Ergreifen von Maßnahmen im Einzelfall des Kunden – aber im Rahmen des Budgets.

e) Organisieren: hier geht es um das Festlegen der Zuständigkeiten und des Prozesses der Forderungseintreibung, des Mahnwesens und des Inkassos sowie der rechtsfreundlichen Vertretung des Unternehmens gegenüber säumigen Kunden.

f) Kontrollieren: Die letzte Phase eines Umsetzungsprozesses, d.h. eine Forderung letztlich in einen Bargeld-Eingang zu transformieren, bildet die Kontrolle des Zahlungsverhaltens des (säumigen) Kunden und die Entwicklung der Forderungsbetreibung.

Externes Forderungsmanagement
Viele Unternehmen gehen dazu über, das Forderungsmanagement einem externen Anbieter zu überlassen. Zahlreiche Rechtsanwälte sind inzwischen auf den Forderungseinzug spezialisiert und arbeiten eng mit Inkassounternehmen zusammen. Für große Unternehmen kann sich das Outsourcing des Forderungsmanagements lohnen. Kleine und mittlere Betriebe sehen in der Beauftragung eines Inkassounternehmens nicht selten die letzte Möglichkeit, ihre Forderungen einzutreiben. Gerade Handwerksbetriebe und kleine Handelsbetriebe haben oft nicht die zeitlichen Möglichkeiten, ihr Forderungsmanagement selbst zu organisieren. Die Kosten für die Tätigkeit der Inkassounternehmen tragen zum Teil die säumigen Schuldner. Aber auch dem Gläubiger als Auftraggeber entstehen meist zusätzliche Kosten. Ab wann eine Beauftragung durch ein Inkassoinstituts gegenüber Kunden sinnvoll ist, muss ein Unternehmer individuell entscheiden.

Forderungsmanagement