Forderung

Unter einer Forderung versteht man den vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung aus dem Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine Forderung ist damit der Anspruch eines Gläubigers gegenüber eines Schuldners. Dieser Anspruch kann u.a. eine Geldforderung sein, die dann im Inkassoverfahren durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht werden kann.

Abtretbarkeit von Forderungen
Nach § 398 Satz 1 BGB ist eine Forderung (grundsätzlich) abtretbar. Darunter versteht man im Sinne der Legaldefinition die Übertragung der Forderung durch Vertrag auf einen Dritten, den sog. Zessionar. Die §§ 399, 400 BGB bestimmen allerdings einige Ausnahmen bzgl. der Abtretbarkeit. Eine sog. Zession ist beispielsweise dann nicht abtretbar, wenn die Leistung an einen anderen, als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann, die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist oder wenn die Forderung unpfändbar ist. Die Regelungen zur Abtretbarkeit betreffen – mit Ausnahme von § 411 BGB – grundsätzlich nur das Privatrecht. Nach Ansicht der Rechtsprechung sollen die Vorschriften aber auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar sein, soweit keine spezielleren öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegeben sind, etwa § 46 AO [Abgabenordnung] oder § 53 SGB I [1. Sozialgesetzbuch] (vgl. dazu BGH ZIP 95, 1698; BSG NJW 59, 2087; BFH WM 73, 1007; BVerwG NJW-RR 09, 729). Zu beachten ist, dass gem. § 412 BGB auch eine Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes (sog. cessio legis) möglich ist, auf die nur eingeschränkt die Vorschriften über die Abtretung anwendbar ist. Entsprechende Anwendung finden nämlich nur die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB.

Geschichte
Das römische Recht sah die Forderung aus der Sicht des Schuldners als Verpflichtung an (lateinisch obligatio). Herennius Modestinus definierte im 2. Jahrhundert den Schuldner (lateinisch debitor) als jemand, von dem auch gegen seinen Willen Geld gefordert werden kann. Forderungen mussten einklagbar sein, wobei die Klage auf ein Geben (lateinisch dare), Tun (lateinisch facere) oder Gewährleisten (lateinisch praestare) gerichtet sein musste. Entstehungsgrund für ein Forderungsrecht war neben dem Delikt der Vertrag (lateinisch contractus). Hier stand beim Kaufvertrag (lateinisch emptio venditio) das der Verpflichtung des Verkäufers entsprechende Forderungsrecht des Käufers (lateinisch actio empti) der korrespondierenden Verpflichtung des Verkäufers (lateinisch actio venditi) gegenüber. Die Forderung erlosch durch Erfüllung (lateinisch solutio), also Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger, aber auch durch Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand (lateinisch confusio) oder durch Aufrechnung (lateinisch compensatio). Nach dem Allgemeinen Preußischen Landrecht (APL) vom Juni 1794 musste eine Forderung für Handelsbücher geeignet sein (II 8, § 611 APL), aus einem Kontokorrent stammende Forderungen waren verzinslich (II 8, § 697 APL). Die letztere Regelung übernahm im Mai 1861 Art. 291 ADHGB. Einem Kaufmann stand gemäß Art. 241 Abs. 1 ADHGB gegen einen anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen ein Retentionsrecht an allen beweglichen Sachen des Schuldners zu; hieraus entwickelte sich das heutige Unternehmerpfandrecht. Das BGB übernahm im Januar 1900 die Forderung als Rechtsbegriff.

Das Niederstwertprinzip bei der Forderung
Das Vollständigkeitsgebot beinhaltet das Gebot, dass sämtliche Vermögensgegenstände, ebenso wie auch die Forderungen – alle in der Bilanz anzuführen sind. Weiterhin gibt es noch das Vorsichtsprinzip und das Niederstwertprinzip. Bei dem Vorsichtsprinzip handelt es sich grundsätzlich um die wichtigste Bewertung von Forderungen. So ist Unternehmern ein Ansatz von überhöhten Wertansätzen für Vermögensposten wie Forderungen nicht gestattet. Das Niederstwertprinzip besagt, dass die Forderungen nach dem Niederstwertprinzip in der Regel mit dem niedrigsten Wert angesetzt werden.

Beispiel
Beispiele von Forderungen sind in der Regel Geld, Sachgüter oder Dienstleistungen.

Bilanzierung von Forderungen
Forderungen stellen einen kurzfristigen Vermögenswert dar. Entsprechend müssen alle Forderungen auf der Aktivseite der Bilanz verbucht werden. Genauer gesagt finden sich die Forderungen – unterteilt nach der Herkunft der Forderung – im Umlaufvermögen von Unternehmen wieder. Schließlich verbleiben die Forderungen nicht auf Dauer im Unternehmen, sondern werden aller Voraussicht nach binnen kurzer Zeit wieder erlöschen, weil der Kunde die Rechnung begleicht.

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