Eine Lastschrift kann als Abbuchungsauftrag oder als Einzugsermächtigung durchgeführt werden. Beides ist ein Auftrag an die Bank, Geld für den Leistungsempfänger vom Konto des Leistungsverpflichteten abzubuchen bzw. einzuziehen.
Wie funktioniert die Zahlung per Lastschrift?
Um beispielsweise im Online-Handel eine Zahlung mittels Bankeinzug durchzuführen, wählt der Kunde zunächst die Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ oder „Einzugsermächtigung“ und gibt anschließend seine Kontodaten ein. Diese Kontodaten werden dann vom Online-Händler genutzt, um bei seiner Bank den Einzug des vorher festgelegten Betrags in Auftrag zu geben. Die Händlerbank wiederum meldet den Einzug des Betrages bei der Kundenbank an – woraufhin die Kundenbank die entsprechende Gutschrift veranlasst.
Ablauf
Lastschriften eignen sich insbesondere für periodisch wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen (wie Mieten, Kredittilgungen, Abgaben). Der Gläubiger von diesen Vertragsverhältnissen reicht die Lastschrift über seine Forderung aufgrund der Ermächtigung seines Schuldners bei der ersten Inkassostelle ein, die dem Gläubiger eine vorläufige Gutschrift „Eingang vorbehalten“ erteilt und die Lastschrift der Zahlstelle vorlegt. Die Zahlstelle löst die Lastschrift mit Zustimmung (Autorisierung) des Zahlungspflichtigen durch Kontobelastung ein. Ohne Autorisierung ist die Belastung nach § 675j Abs. 1 Satz 1 unwirksam und rückgängig zu machen. Beim Einzugsermächtigungsverfahren hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Zahlungspflichtige diese gegenüber seiner Zahlstelle genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit so lange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der Schuldner die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat.
Ursprüngliche Unterscheidung der Verfahrensarten
Unterschieden wird zwischen zwei Verfahrensarten, dem Abbuchungsverfahren und dem Einzugsermächtigungsverfahren. Bei dem Abbruchsverfahren beauftragt der Zahlungspflichtige seine Bank, eine Lastschrift an einen bestimmten Zahlungsempfänger auszuführen. Allerdings steht dem Zahlungsempfänger dabei nicht das Widerspruchsrecht zu. Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Erlaubnis, Lastschriften abzubuchen. Hierbei steht dem Zahlungsempfänger das Recht zu, ohne Angabe von näheren Gründen eine Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages zu verlangen. Die deutsche Kreditwirtschaft räumt laut AGB eine Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung ein, binnen welchen das Widerspruchsrecht gilt.
Was kostet eine Lastschrift?
In der Regel ist die Nutzung des Lastschriftverfahrens kostenlos. Zur Sicherheit kann man sich aber die Geschäftsbedingungen zum Thema Gebühren seiner Hausbank durchlesen.
Vor- und Nachteile des Lastschriftverfahrens
Einige Kunden haben Bedenken, ihre Bankdaten im Internet preiszugeben. Darüber hinaus erteilt der Kunde bei einer Bestellung im Internet keine schriftliche Einzugsermächtigung. Im Streitfall haben Online-Händler daher in der Regel nichts in der Hand, mit dem sie die Rechtmäßigkeit des Einzugs gegenüber der Bank belegen können. Zwar sind die mit dem Lastschriftverfahren grundsätzlich einhergehenden Kosten vergleichsweise gering. Sollte es jedoch zu einer Rücklastschrift kommen, weil etwa das Konto des Kunden nicht gedeckt ist, er Widerspruch einlegt oder falsche Daten eingegeben hat, verlangt die Bank des Kunden von der Bank des Online-Händlers (Lastschrifteinreicher) in der Regel ein sogenanntes Rücklastschriftentgelt. Darüber hinaus kann aber auch ein individuell zwischen Online-Händler und seiner Bank vereinbartes Rücklastschriftentgelt anfallen. Um Rücklastschriften und die damit einhergehenden Kosten zu vermeiden, sollten Online-Händler etwaigen Betrugs- und Bonitätsrisiken durch entsprechende Maßnahmen entgegenwirken.
Widerrufsrecht des Verbrauchers
Privatpersonen dürfen ihre erteilten SEPA-Lastschriftmandate widerrufen. Da das Mandat eine doppelte Erklärung ist, spricht der Kontoinhaber den Widerruf entweder gegenüber seinem Kreditinstitut oder dem Begünstigten aus. Nach einem erfolgten Widerruf gelten zukünftige Abbuchungen des Zahlungsempfängers als nicht mehr autorisiert. Kreditinstitute berücksichtigen die Widerrufe ihrer Kunden ab dem nächsten Werktag nach Zugang der Erklärung.