Leistungsstörungsrecht

Eine der wesentlichsten Veränderungen ist die nun nicht mehr erforderliche Nachfristsetzung als Voraussetzung des Übergangs vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch oder zum Rücktritt. Eine Ablehnungsandrohung wird nun nicht mehr vorausgesetzt, so dass der Gläubiger, anders als bisher, auch noch nach Ablauf der Nachfrist ein Wahlrecht darüber hat, ob er am Erfüllungsanspruch festhalten oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehen will. Durch diese Norm hat die Gläubigersituation eine Stärkung erfahren.

Beispiele
Von Unmöglichkeit der Leistung spricht man, wenn der Schuldner die Leistung, zu der er aufgrund des Schuldverhältnisses verpflichtet ist, nicht mehr erbringen kann. Wer einen PKW verkauft hat, schuldet dem Käufer die Übergabe und Übereignung dieses PKW. Wird der Wagen bei einem Verkehrsunfall völlig zerstört, ist die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich. Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er die Leistung nicht erbringt, obgleich sie möglich ist und er durch eine Mahnung dazu aufgefordert wurde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Käufer eines PKW dem Verkäufer den Kaufpreis nicht zahlt, obwohl dieser ihn dazu auffordert. Weigert sich der Käufer den PKW, den ihm der Verkäufer vertragsgemäß liefern will, entgegenzunehmen, so kommt er in Gläubigerverzug. Von Schlechtleistung spricht man etwa dann, wenn der verkaufte PKW zwar wie vereinbart an den Käufer geliefert wird, aber einen Motorschaden hat und deshalb unbrauchbar ist.

Die Pflichtverletzung
Im Rahmen der Reform des Schuldrechts suchten die Beteiligten über lange Zeit nach einer adäquaten Bezeichnung für einen passenden zentralen Begriff im neu formulieren Leistungsstörungsrecht. Die Begriffe „Vertragsverletzung“, „Forderungsverletzung“ und „Nichterfüllung“ erschienen der Schuldrechtskommission des Bundesjustizministeriums nicht umfänglich genug. Die Pflichtverletzung versteht sich als ein doppelter Tatbestand. Die rechtliche Definition der Pflichten aus dem Schuldverhältnis gemäß dem § 280 Absatz 1 BGB kennt die Leistungspflichten als auch die Rücksichtnahmepflichten. Sie werden teilweise auch Schutzpflichten beziehungsweise Nebenpflichten genannt.

Leistungsstörungsrecht





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