Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Kurzform: GbR) ist die ursprünglichste und einfachste Form der Personengesellschaft. Für die Gründung einer GbR sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig, die gemeinsam einem legalen Geschäftszweck nachgehen. In der Firmierung einer GbR muss in der Firmenbezeichnung der Zusatz GbR geführt werden.
Vorteile einer GbR
– Schnelle und kostengünstige Gründung
– Geeignet für zwei Gesellschafter
– Keine Pflichteintragung
– Kein Mindeststammkapital
Diese Rechtsform kann nicht nur schnell, sondern auch kostengünstig gegründet werden. Sie ist der einfachste Weg, wenn zwei Gesellschafter im gemeinsamen Zweck zusammenfinden wollen. Die fehlende Pflicht der Registrierung spielt dabei auch eine wichtige Rolle und kann als Vorteil der GbR angesehen werden. Beide Gesellschafter müssen bei der Gründung kein vorgeschriebenes Mindeststammkapital einzahlen. Sollten Einzahlungen vorgenommen werden, sind diese immer im Vertrag mit zu regeln.
Achtung
Eine GbR kann auch ungewollt entstehen. Viele Gründer teilen sich beispielsweise ein Büro und auch notwendige Büromaterialien, um so die laufenden Kosten möglichst gering zu halten. So kann schnell der Eindruck einer GbR entstehen, selbst wenn keine aktive Zusammenarbeit zwischen den Büronutzern besteht. Ist das Finanzamt der Ansicht, dass Sie sich in einer GbR befinden, können schnell hohe Steuernachzahlungen auf Sie zukommen.
Vertragsschluss
Gesellschafter einer GbR können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Ein Minderjähriger kann sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichten, wenn sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt; im Regelfall sind dies gemäß § 1626, § 1629 BGB dessen Eltern. Wegen der besonders großen Risiken, die ein Gesellschaftsbeitritt für einen Minderjährigen birgt, ist gemäß § 1643 Absatz 1 BGB, § 1822 Nummer 3 BGB zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. So kann die Gründung einer Gesellschaft etwa schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln vereinbart werden. Formpflicht besteht ausnahmsweise, wenn die Beteiligten dies vereinbaren oder der Vertrag ein Element enthält, das für sich genommen formbedürftig ist. So verhält es sich etwa, wenn ein Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag dazu verpflichtet wird, der GbR ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht, beispielsweise ein Erbbaurecht, zu übertragen. Dann bedarf der Gesellschaftsvertrag gemäß § 311b BGB der notariellen Beurkundung.[8] Verstoßen die Gesellschafter hiergegen, ist zunächst lediglich die Abrede nach § 125 S. 1 BGB unwirksam, welche die Formpflicht auslöst. Ob der gesamte Vertrag nichtig ist, wird gemäß § 139 BGB beurteilt, ob die Gesellschafter den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hätten.
Scheitert der Abschluss des Gesellschaftsvertrags, etwa weil ein Beteiligter nicht voll geschäftsfähig ist, der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist oder ein Beteiligter einen zur Anfechtung berechtigenden Willensmangel aufweist, kann der Vertrag von Anfang an unwirksam sein. Diese Rechtsfolge bereitet praktische Schwierigkeiten, wenn der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist, etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten: Die nach der gesetzlichen Systematik vorgesehene Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht wäre in der Praxis kaum durchführbar, da die hierfür erforderliche Ermittlung und Bewertung aller Vermögensverschiebungen nur schwer geleistet werden kann. Um dieses Problem zu lösen, wurde in Rechtsfortbildung die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt. Hiernach wird der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag wirksam und kann lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgekündigt werden. Entsprechendes gilt bei fehlerhafter Änderung eines wirksam zustandegekommenen Gesellschaftsvertrags, etwa im Rahmen des Beitritts eines neuen Gesellschafters. Kommt es innerhalb einer Personengruppe nicht einmal zu einem unwirksamen Vertragsschluss, kann die Entstehung einer GbR nicht durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft fingiert werden. Sofern die Gruppe dennoch im Rechtsverkehr als GbR auftritt oder auf andere Weise den Anschein erweckt, eine GbR zu sein, kann sie allerdings mit ihren Gesellschaftern nach der Lehre von der Scheingesellschaft wie eine GbR haftbar gemacht werden.