Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Kurzform: GbR) ist die ursprünglichste und einfachste Form der Personengesellschaft. Für die Gründung einer GbR sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig, die gemeinsam einem legalen Geschäftszweck nachgehen. In der Firmierung einer GbR muss in der Firmenbezeichnung der Zusatz GbR geführt werden.

Vorteile einer GbR

– Schnelle und kostengünstige Gründung
– Geeignet für zwei Gesellschafter
– Keine Pflichteintragung
– Kein Mindeststammkapital

Diese Rechtsform kann nicht nur schnell, sondern auch kostengünstig gegründet werden. Sie ist der einfachste Weg, wenn zwei Gesellschafter im gemeinsamen Zweck zusammenfinden wollen. Die fehlende Pflicht der Registrierung spielt dabei auch eine wichtige Rolle und kann als Vorteil der GbR angesehen werden. Beide Gesellschafter müssen bei der Gründung kein vorgeschriebenes Mindeststammkapital einzahlen. Sollten Einzahlungen vorgenommen werden, sind diese immer im Vertrag mit zu regeln.

Achtung
Eine GbR kann auch ungewollt entstehen. Viele Gründer teilen sich beispielsweise ein Büro und auch notwendige Büromaterialien, um so die laufenden Kosten möglichst gering zu halten. So kann schnell der Eindruck einer GbR entstehen, selbst wenn keine aktive Zusammenarbeit zwischen den Büronutzern besteht. Ist das Finanzamt der Ansicht, dass Sie sich in einer GbR befinden, können schnell hohe Steuernachzahlungen auf Sie zukommen.

Vertragsschluss
Gesellschafter einer GbR können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Ein Minderjähriger kann sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichten, wenn sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt; im Regelfall sind dies gemäß § 1626, § 1629 BGB dessen Eltern. Wegen der besonders großen Risiken, die ein Gesellschaftsbeitritt für einen Minderjährigen birgt, ist gemäß § 1643 Absatz 1 BGB, § 1822 Nummer 3 BGB zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. So kann die Gründung einer Gesellschaft etwa schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln vereinbart werden. Formpflicht besteht ausnahmsweise, wenn die Beteiligten dies vereinbaren oder der Vertrag ein Element enthält, das für sich genommen formbedürftig ist. So verhält es sich etwa, wenn ein Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag dazu verpflichtet wird, der GbR ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht, beispielsweise ein Erbbaurecht, zu übertragen. Dann bedarf der Gesellschaftsvertrag gemäß § 311b BGB der notariellen Beurkundung.[8] Verstoßen die Gesellschafter hiergegen, ist zunächst lediglich die Abrede nach § 125 S. 1 BGB unwirksam, welche die Formpflicht auslöst. Ob der gesamte Vertrag nichtig ist, wird gemäß § 139 BGB beurteilt, ob die Gesellschafter den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hätten.

Scheitert der Abschluss des Gesellschaftsvertrags, etwa weil ein Beteiligter nicht voll geschäftsfähig ist, der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist oder ein Beteiligter einen zur Anfechtung berechtigenden Willensmangel aufweist, kann der Vertrag von Anfang an unwirksam sein. Diese Rechtsfolge bereitet praktische Schwierigkeiten, wenn der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist, etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten: Die nach der gesetzlichen Systematik vorgesehene Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht wäre in der Praxis kaum durchführbar, da die hierfür erforderliche Ermittlung und Bewertung aller Vermögensverschiebungen nur schwer geleistet werden kann. Um dieses Problem zu lösen, wurde in Rechtsfortbildung die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt. Hiernach wird der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag wirksam und kann lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgekündigt werden. Entsprechendes gilt bei fehlerhafter Änderung eines wirksam zustandegekommenen Gesellschaftsvertrags, etwa im Rahmen des Beitritts eines neuen Gesellschafters. Kommt es innerhalb einer Personengruppe nicht einmal zu einem unwirksamen Vertragsschluss, kann die Entstehung einer GbR nicht durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft fingiert werden. Sofern die Gruppe dennoch im Rechtsverkehr als GbR auftritt oder auf andere Weise den Anschein erweckt, eine GbR zu sein, kann sie allerdings mit ihren Gesellschaftern nach der Lehre von der Scheingesellschaft wie eine GbR haftbar gemacht werden.

GBR





Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, sich bei einer unbestrittenen Forderung auf eine relativ schnelle und kostengünstige Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verschaffen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlaß und der Zustellung eines Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner. Der Gläubiger stellt bei dem Gericht des Wohnsitzes einen förmlichen Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuß. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung.
Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger grundsätzlich vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlenden Anspruch innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren. Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozeßgericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Gerichtsgebühren für Mahnbescheid
Mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstehen Gerichtskosten. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwertes, das bedeutet nach der Höhe der offenen Geldforderung. Die Gerichtsgebühr ist also bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstanden. Wird der Antrag vor Erlass des Mahnbescheides zurückgenommen, sind die Kosten trotzdem zu zahlen. In der Regel erfolgt der Versand der Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides zeitgleich.

Wann wird ein Mahnbescheid beantragt?
– wenn der Käufer nicht zahlt
– wenn Gefahr droht, dass die Forderung verjährt (vgl. Abschnitt 3.8.3)
– wenn Gefahr droht, dass er bald überhaupt nicht mehr zahlen kann

Wie verhält sich der Schuldner bei Eingang eines Mahnbescheides?
– er zahlt nur an den Gläubiger
– er erhebt binnen zwei Wochen Widerspruch
– er unternimmt gar nichts

Bei Widerspruch wird der Antragsteller (Gläubiger) durch das Amtsgericht benachrichtigt. Er kann nun einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem für das Streitverfahren zuständigen Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) stellen. Das ist das Gericht, bei dem der Antragsgegner (Schuldner) Seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wird kein Antrag gestellt, so geschieht nichts. Unternimmt der Antragsgegner nichts, kann der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist binnen 6 Monaten beim Amtsgericht den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Ist diese Frist ab Mahnbescheid wirkungslos. gelaufen, so Wird der Mahnbescheid wirkungslos.

Gerichtliches Mahnverfahren





Gerichtskosten sind die berechneten Gebühren, die im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem gerichtlichen Verfahren oder im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen. Sie werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der Kostenordnung (KO)erhoben.

Kostenerstattung
Wird die Betreuung angeordnet, muss der Betroffene seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, ferner die gerichtlichen Gebühren und Auslagen (soweit nicht die Freibetragsregelung eingreift). Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 307 FamFG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2011, 5 T 522/10:

– Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, ob die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen sind (§ 307 FamFG), ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

– Dazu ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der sowohl das eigene Verhalten des Betroffenen eine maßgebliche Bedeutung hat, als auch eventuelle Verfahrensmängel des entscheidenden Gerichtes zu berücksichtigen sind.

– Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich angehört werden (§ 278 Abs. 1 FamFG).

– Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Gerichtskosten





Unter Gerichtsstand ist die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts zu verstehen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt. Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend. Zu beachten sind stets die häufig zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, in denen ein von den allgemeinen Regeln abweichender Gerichtsstand vereinbart werden kann.
Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind. Der Mahnbescheid ist gemäß §689 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) bei dem für den Wohn- bzw. Firmensitz des Antragstellers (Gläubigers) zuständigen Gericht zu beantragen.

Besondere Gerichtsstände
In einigen Rechtsbereichen sieht der Gesetzgeber besondere Gerichtsstände vor, die nicht auf dem Wohnort oder dem Unternehmenssitz basieren. Zu unterscheiden sich nicht ausschließliche und ausschließliche Gerichtsstände. Bei nicht ausschließlichen Gerichtsständen existiert ein Wahlrecht, mindestens zwei Gerichte kommen infrage. Das gilt zum Beispiel für den Arbeitsort bei Arbeitsrechtsprozessen oder bei Unterhaltsklagen, bei denen auch das Gericht am Wohnort des Klägers zuständig sein kann. Ausschließliche Gerichtsstände gibt es unter anderem bei Umweltdelikten. Dasjenige Gericht bearbeitet das Verfahren, in dessen örtlicher Zuständigkeit das Delikt stattgefunden hat.

Ausschließlicher Gerichtsstand
Diese besonderen Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend (was insofern eine Abweichung von der sonst im Zivilprozess vorherrschenden Dispositionsmaxime darstellt), zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände sind:

– Dinglicher gemäß § 24 ZPO (forum rei sitae),
– Mietsachen gemäß § 29a ZPO,
– Bei Bergung gemäß § 30a ZPO,
– Umweltsachen gemäß § 32a ZPO,
– Kapitalmarktsachen gemäß § 32b ZPO,
– Ehesachen gemäß § 122 FamFG,
– Mahnverfahren gemäß § 689 ZPO,
– Gerichtsstände in der Zwangsvollstreckung gemäß § 802 ZPO.
– Klagen gegen einen Verbraucher bei Haustürgeschäften § 29c I 2 ZPO

Internationaler Rechtsverkehr
Wenn keine völkerrechtlichen Verträge, supranationale Bestimmmungen (siehe z.B. die EuGVVO) oder Sonderbestimmungen der ZPO eingreifen, regelt sich der internationale Gerichtsstand nach den für Deutschland geltenden Regeln (siehe oben).

Innerhalb der EU gilt seit 1.3.2002 die EUGVVO = Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsordnung (EuGVVO). Die Luganer Übereinkunft gilt weiterhin für den Teil der EFTA-Staaten die nicht EU-Mitglied sind. D.h. Schweiz, Island und Norwegen.

Gerichtsstand





Der Gerichtsvollzieher ist neben dem Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Dienstes der Justizverwaltung. Nach wie vor sind die Gerichtsvollzieher in Deutschland extrem überlastet, was zu entsprechend langen Erledigungszeiten bei den Vollstreckungsaufträgen führt. Sechs Monate vom Antrag bis zur eigentlichen Vollstreckungshandlung sind in manchen Zuständigkeitsbezirken deshalb keine Seltenheit. Obwohl unabhängige Untersuchungen bestätigen, dass die Gerichtsvollzieher sich aufgrund ihrer Tätigkeit – finanziell gesehen – mehrfach selbst tragen, werden immer noch nicht die dringend benötigten zusätzlichen Gerichtsvollzieher ausgebildet.
In der Justizverwaltung regiert statt dessen der Sparzwang. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind im Wesentlichen folgende: die Sachpfändung, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, Zustellungen (z.B. von gerichtlichen Entscheidungen und vorläufigen Zahlungsverboten) Fällt eine Sachpfändung fruchtlos aus, kann ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt werden. Um Zeit zu sparen, kann der Pfändungsauftrag seit Inkrafttreten der Zwangsvollstreckungsnovelle der Sachpfändungsauftrag mit einem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kombiniert werden (Kombiauftrag), so dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner unmittelbar nach der erfolglosen Sachpfändung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern bzw. einen Termin mit ihm vereinbaren kann. Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Sachpfändung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels notwendig.
Dieser muss dem Schuldner bereits zugestellt worden sein oder gleichzeitig mit dem Sachpfändungsauftrag zugestellt werden. Will der Gläubiger sich gegen bestimmte Verhaltensweisen des Gerichtsvollziehers wehren, muss das auf dem Wege der sogenannten Erinnerung geschehen. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf und beim Vollstreckungsgericht einzulegen.

Gerichtsvollzieher beauftragen
Gläubiger können einen Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn ein Schuldner nicht auf außergerichtliche Mahnungen reagiert. Der erste Schritt ist, dass sie einen Schuldtitel erwirken. Ein Vollstreckungsbescheid ergeht und wird dem Schuldner zugestellt. Wenn der Schuldner keine Reaktion zeigt, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt. Dazu muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung mit einem speziellen Formular (Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvollzieher) beantragen.

Befugnisse
Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind vor allem § 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO), z. B. § 753 ZPO sowie die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bestimmen sich im Regelfall nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) (§ 1 Absatz 1 und 2 GvKostG). Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen; dabei kann er sich auch der Amtshilfe der Polizei bedienen.

Pfändungen abwenden
Wenn der Gerichtsvollzieher damit droht, das Haus zu pfänden, ist es fast schon zu spät, um noch dagegenwirken zu können. Sie hatten vorher genügend Möglichkeiten, sich mit Ihrer Situation auseinanderzusetzen. Dennoch ist es nicht ganz aussichtslos, die Pfändung noch abwenden zu können. Der Gerichtsvollzieher kommt ins Haus, um zu schauen, welche Wertgegenstände Sie haben und zu prüfen, inwiefern Sie zahlungsmöglich sind. Bevor Ihnen das ganze Haus weggepfändet und womöglich anschließend versteigert wird, sollten Sie versuchen, eine Einigung zu finden. Entweder wird die Bitte um eine verlängerte Zahlungsfrist gestellt oder Sie einigen sich auf eine Ratenzahlung. Letzteres wird eher stattgegeben, al der Versuch die Zahlungen weiter hinauszuschieben. Es ist zu bedenken, dass Sie erst wieder komplette Schuldenfreiheit erlangen, wenn die Hauptschuld samt Zinsen, sowie alle Kosten für Inkassodienste und Gerichtsvollzieher vollständig beglichen sind.

Gerichtsvollzieher





Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen. Volljährige Personen sind grundsätzlich voll geschäftsfähig, können also alle Rechtsgeschäfte abschließen. Die volle Geschäftsfähigkeit kann aber durch geistige Krankkeiten vermindert sein, sodass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Minderjährige, die das siebente, noch nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (i.d.R. den Eltern) nur solche Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihnen nur einen rechtlichen Vorteil bringen (z.B. die Annahme einer Schenkung).
Rechtlich zumindest auch nachteilige Verträge, bei dem der Minderjährige selbst verpflichtet wird und die der Minderjährige ohne eine solche Einwilligung abschließt, sind zunächst schwebend unwirksam. Mit Genehmigung der Eltern werden die Verträge wirksam. Bei Verweigerung sind sie endgültig unwirksam. Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren und Personen, die sich aufgrund dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit in einem Zustand befinden, der die freie Willensbildung ausschließt.

Kinder unter 7 Jahren
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter. Kinder unter 7 Jahren können nach deutschem Recht in einem Rechtsgeschäft gleich welcher Art nur als Bote tätig werden, sie übermitteln also auch bei Alltagsgeschäften nur eine Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Letzteres können die Eltern oder ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund sein. Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie Kündigungen, an den gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB).

Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (§ 183, § 184 BGB). Liegt keine vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) vor, so ist das Geschäft entweder schwebend oder endgültig unwirksam:

– Schwebend unwirksam ist eine Willenserklärung, sofern sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde, die Eltern sie aber noch genehmigen können (§ 108 BGB). Ein Vertrag entfaltet also zunächst keine Wirkung, wird allerdings mit der nachträglichen Zustimmung (= Genehmigung) durch die gesetzlichen Vertreter rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
– Endgültig unwirksam ist eine Willenserklärung bei Verweigerung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB).

Vorteilhafte Rechtsgeschäfte
Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich, nämlich vor allem in den Fällen

– der Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB), wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen,
– bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.
neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie
– bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).

Volljährige Geschäftsunfähige
Gesetzlich betrachtet ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Die Geschäftsfähigkeit kann einer Person allerdings aufgrund schwerwiegender und nicht nur vorübergehender geistiger Beeinträchtigung ganz oder teilweise entzogen werden. Eine volljährige geschäftsunfähige Person kann je nach Art und Schwere der Erkrankung dennoch verschiedene alltägliche Geschäfte abschließen. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt diese Geschäfte wirksam, wenn sie „mit geringwertigen Mitteln“ getätigt werden können und keine Gefahr für die volljährige geschäftsunfähige Person darstellen (§ 105a BGB).

Beispiel: Wenn eine volljährige geschäftsunfähige Person beim Kiosk Süßigkeiten kauft oder beim Bäcker ein paar Brötchen, ist dies legitim, da es sich um übliche, geringfügige Bargeschäfte handelt. Ob die Geschäfte als geringfügig oder altersüblich beurteilt werden können, hängt vom konkreten Fall oder einer bestimmten Situation ab.

Geschäftsfähigkeit





Der Begriff Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird mit der Kurzform GbR abgekürzt. Weitere Informationen finden Sie im Glossar unter dem Begriff GbR.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu der Gruppe der Personengesellschaften und wird in der Umgangssprache mit GbR abgekürzt. Im Gegensatz zur GmbH kann eine GbR ohne aufwändige Formalität von mehreren Personen gegründet werden, die ein gemeinsames Ziel verfolgen und einen bestimmten Zweck mit der Gesellschaft erfüllen wollen. Generell darf bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Zweck erfüllt werden, der sich ausschließlich im Handelsgewerbe bewegt. Das bedeutet, dass der Zweck der GbR nicht kaufmännischer Natur sein darf. Sollte dies irgendwann doch der Fall sein, wird die GbR automatisch in eine Offenen Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt. So können beispielsweise auch Fahrgemeinschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts organisiert sein. Dennoch wird von juristischer Seite, obwohl nicht zwingend notwendig, in den meisten Fällen ein Gesellschaftervertrag empfohlen. Wird dieser aufgesetzt, muss er notariell beurkundet werden.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
(1) Leistung der Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
(2) Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
(3) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter.
(4) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen (Gewinnanteil des Gesellschafters).
(5) Wegen der Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen.
(6) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i.d.R. nicht übertragbar.

Wie gründe ich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts?
Eine GbR zu gründen, ist sehr einfach und erfordert auch keine bestimmte Geldeinlage, daher wählen viele Gründer bevorzugt diese Unternehmensform. Eine GbR kann sozusagen ganz „von allein” entstehen, was vielen Gründern gar nicht bewusst ist. Tun sich zwei oder mehrere Personen zusammen und verfolgen einen gemeinsamen Zweck, ist das bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Gründung ist auch ein Gesellschaftervertrag erforderlich. Der kann zwar mündlich formuliert sein – rein rechtlich reicht das aus – eine schriftliche Fixierung des Geschäftszwecks und weiterer Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist aber durchaus empfehlenswert.

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beschließen sämtliche Gesellschafter einer GbR deren Auflösung gemeinsam, so kann dies grundsätzlich jederzeit geschehen, es sei denn der GbR-Vertrag sieht eine Frist vor. Neben diesem gemeinsamen Beschluss können auch andere Gründe zur Auflösung einer GbR führen, wie beispielsweise die Vereinigung sämtlicher Gesellschaftsanteile in einer Hand.

Weitere Gründe für die GbR-Auflösung können sein:
– gemäß § 723 BGB die Kündigung durch einen Gesellschafter;
– gemäß § 725 BGB die Kündigung durch einen Pfändungspfandgläubiger;
– gemäß § 726 BGB die Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks;
– gemäß § 727 BGB der Tod eines Gesellschafters;
– gemäß § 728 BGB die Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts





Unter der Firmierung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung versteht man die Abkürzung GmbH. Weitere Informationen finden Sie im Glossar unter dem Eintrag GmbH.

Vorteile GmbH
Die Merkmale / Vorteile einer GmbH sind u.a:

– Haftungsbeschränkung: auf das Gesellschaftsvermögen (ohne Haftung mit dem Privatvermögen);
– Kapitalbeschaffung: Kapital kann durch Erhöhung der Einlagen bestehender Gesellschafter oder durch die Aufnahme neuer Gesellschafter beschafft werden;
– Gesellschafterwechsel: ein Gesellschafterwechsel ist im Vergleich zu einer Personengesellschaft leichter möglich. Ein Gesellschafter verkauft seine Anteile (notariell) an einen Dritten, der dadurch Gesellschafter wird (z.B. Nachfolgeregelung);
– Steuern: der Gewinn der GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers mindert als Personalaufwand den zu versteuernden Gewinn (wird dafür aber lohnversteuert). Allerdings fallen bei Ausschüttung der Gewinne zusätzlich weitere Steuern auf Ebene des Gesellschafters an (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag). Für die GmbH gibt es zudem keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen der GmbH
Sämtliche Geschäftsbriefe, die im Namen der GmbH geschrieben werden, unterliegen gemäß § 35a GmbHG diversen Auflagen. Zu beachten ist, dass derartige Geschäftsbriefe sowohl auf postalischem Wege, als auch per Fax und E-Mail den Regelungen unterliegen.

Zwingend müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen gemacht werden:

– Rechtsform der Gesellschaft;
– Sitz der Gesellschaft;
– Handelsregister-Nummer;
– Ausgeschriebene Namen sämtlicher Geschäftsführer;
– Gegebenenfalls ausgeschriebener Namen des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Sollten Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden, müssen sowohl die Höhe des Stammkapitals als auch der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Für den Fall, dass sich die GmbH in der Liquidation befindet, werden anstelle der Namen der Gesellschafter jene der Liquidatoren eingesetzt; hinter die Rechtsform der Gesellschaft (= GmbH) wird ein i.L. gesetzt, um zu verdeutlichen, dass sich die GmbH im Zustand der Liquidation befindet. In welcher Form hingegen die Angaben auf den Geschäftsbriefe gemacht werden, bleibt der jeweiligen GmbH selbst überlassen. Die Angaben können sowohl im Briefkopf oder in der Fußleiste als auch im Briefkopf und der Fußleiste aufgeteilt getätigt werden. Es ist ratsam, die gesetzlich vorgegebenen Regelungen zu Angaben auf Geschäftsbriefen zu befolgen. Ignoriert eine GmbH diese, können die Geschäftsführer beziehungsweise Liquidatoren für dieses Verhalten durch das Registergericht gemäß § 79 Abs. 1 GmbHG zu einer (mehrmaligen) Zahlung von Zwangsgeldern bestraft werden.

Was kostet eine GmbH?
Nachdem Ihre Frage „Was ist eine GmbH?“ beantwortet ist, fragen Sie sich vielleicht, was eine GmbH denn kostet? Dies lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Der Löwenanteil der Kosten ist in Form von Stammkapital für Ihre Gesellschaft aufzubringen. Hinzu kommen Notarkosten sowie Kosten für Steuerberater, die variieren können. Geht es darum, die Höhe des Stammkapitals einer GmbH festzusetzen, nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter und bietet verschiedene Möglichkeiten an, die unterschiedliche Risiken bergen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung





Gläubiger ist derjenige, der gegen einen Schuldner einen Anspruch hat, also das Recht, von ihm ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. Im Inkassowesen ist es der Auftraggeber welchen man im Außenverhältnis, also im Verhältnis zum Schuldner, als Gläubiger bezeichnet. Da seine Forderung nicht erfüllt wurde befindet sich der Schuldner in Zahlungsverzug.

Gläubiger





Globalzession ist die Abtretung von Kundenforderungen zur Sicherung eines Kreditgeschäfts. Um eine Globalzession handelt es sich dann, wenn sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden.

Bestimmtheitsgrundsatz und die Zulässigkeit von Vorausabtretungen
Es gibt für die Globalzession kein allgemeingültiges Muster, das insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz in jedem Einzelfall gerecht wird. Es gibt für die Globalzession kein allgemeingültiges Muster, das insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz in jedem Einzelfall gerecht wird. Zur Wirksamkeit der Abtretung müssen die Vertragsparteien bei der Globalzession den Bestimmtheitsgrundsatz beachten. Die abzutretenden Forderungen müssen danach hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar bezeichnet werden. Nur so herrscht Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, gerade auch für die Schuldner der Forderungen.

– Sollen mit der Globalzession auch zukünftige Forderungen abgetreten werden (sog. Vorausabtretung), so stellen sich hierzu zwei Fragen:

– Ist eine solche Vorausabtretung überhaupt zulässig?
– Wie kann hier der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten werden?

Zur ersten Frage: Auch künftige Forderungen, die zum Zeitpunkt der Globalzession noch nicht entstanden sind, können durchaus abgetreten werden. Hierfür muss der Rechtsgrund für die Forderung noch nicht bestehen, aber das Entstehen des Anspruchs muss zumindest wahrscheinlich sein. Wirksamkeit erlangt diese Globalzession künftiger Forderungen jedoch erst mit deren Entstehen. Allerdings müssen Alt- und künftiger Neugläubiger die abzutretenden Forderungen genau im Abtretungsvertrag bezeichnen, sodass diese ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Dass der künftige Schuldner des Anspruchs noch nicht bekannt ist, steht dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen. Denn es genügt, wenn die abzutretende Forderung spätestens dann genau bestimmbar ist, wenn sie entsteht.

Verhältnis zwischen Factoring und Globalzession
Ein ähnlicher Interessenkonflikt stellt sich bei der Kollision zwischen Globalzession und Factoring. Auch bei Letzterem handelt es sich um eine Finanzierungsform. Hier verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an ein Factoring-Unternehmen. Dadurch erhält der Betrieb sein Geld früher, als wenn er auf die Zahlung seiner Kunden warten würde.

Das Factoring kann zwei Vorteile mit sich bringen:
– Das Unternehmen, das seine Forderungen weiter verkauft, bleibt liquide, weil es sein Geld sofort bekommt.
– Es wälzt – beim echten Factoring – das Risiko eines Zahlungsausfalls ab. Denn jetzt muss das Factoring-Unternehmen die verkauften Forderungen beim (End-)Kunden eintreiben und sich im schlimmsten Fall mit dessen Zahlungsunfähigkeit auseinandersetzen.

Es können sich rechtliche Probleme ergeben, wenn Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt aufeinandertreffen. Ähnliche Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn ein Schuldner seiner Bank eine Globalzession gewährt und mit seinem Lieferanten ein Factoring vereinbart.

Globalzession