Gerichtsstand

Unter Gerichtsstand ist die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts zu verstehen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt. Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend. Zu beachten sind stets die häufig zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, in denen ein von den allgemeinen Regeln abweichender Gerichtsstand vereinbart werden kann.
Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind. Der Mahnbescheid ist gemäß §689 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) bei dem für den Wohn- bzw. Firmensitz des Antragstellers (Gläubigers) zuständigen Gericht zu beantragen.

Besondere Gerichtsstände
In einigen Rechtsbereichen sieht der Gesetzgeber besondere Gerichtsstände vor, die nicht auf dem Wohnort oder dem Unternehmenssitz basieren. Zu unterscheiden sich nicht ausschließliche und ausschließliche Gerichtsstände. Bei nicht ausschließlichen Gerichtsständen existiert ein Wahlrecht, mindestens zwei Gerichte kommen infrage. Das gilt zum Beispiel für den Arbeitsort bei Arbeitsrechtsprozessen oder bei Unterhaltsklagen, bei denen auch das Gericht am Wohnort des Klägers zuständig sein kann. Ausschließliche Gerichtsstände gibt es unter anderem bei Umweltdelikten. Dasjenige Gericht bearbeitet das Verfahren, in dessen örtlicher Zuständigkeit das Delikt stattgefunden hat.

Ausschließlicher Gerichtsstand
Diese besonderen Gerichtsstände sind teilweise als ausschließlicher Gerichtsstand, teilweise als nicht ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist zwingend (was insofern eine Abweichung von der sonst im Zivilprozess vorherrschenden Dispositionsmaxime darstellt), zwischen mehreren nicht ausschließlichen kann der Kläger wählen (§ 35 ZPO). Wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgegeben ist, können die Parteien eines künftigen Rechtsstreits einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 ZPO). Ausschließliche Gerichtsstände sind:

– Dinglicher gemäß § 24 ZPO (forum rei sitae),
– Mietsachen gemäß § 29a ZPO,
– Bei Bergung gemäß § 30a ZPO,
– Umweltsachen gemäß § 32a ZPO,
– Kapitalmarktsachen gemäß § 32b ZPO,
– Ehesachen gemäß § 122 FamFG,
– Mahnverfahren gemäß § 689 ZPO,
– Gerichtsstände in der Zwangsvollstreckung gemäß § 802 ZPO.
– Klagen gegen einen Verbraucher bei Haustürgeschäften § 29c I 2 ZPO

Internationaler Rechtsverkehr
Wenn keine völkerrechtlichen Verträge, supranationale Bestimmmungen (siehe z.B. die EuGVVO) oder Sonderbestimmungen der ZPO eingreifen, regelt sich der internationale Gerichtsstand nach den für Deutschland geltenden Regeln (siehe oben).

Innerhalb der EU gilt seit 1.3.2002 die EUGVVO = Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsordnung (EuGVVO). Die Luganer Übereinkunft gilt weiterhin für den Teil der EFTA-Staaten die nicht EU-Mitglied sind. D.h. Schweiz, Island und Norwegen.

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