Der Mahnbescheid wird im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens vom Gericht auf Antrag des Gläubigers erlassen. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich 2 Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids. Die Einlegung des Widerspruchs ist aber auch noch nach zwei Wochen möglich, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist.

Kosten des Mahnbescheids
Wenn der Antrag auf Mahnbescheid bei dem zuständigen Mahngericht eingegangen ist, wird gemäß Nr. 1100 KV GKG eine Verfahrensgebühr (Gerichtskosten) fällig. Die Gebühr berechnet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der Geldforderung, die man im Mahnantrag geltend gemacht hat exklusive Zinsen und Nebenforderung wie z.B. Anwaltskosten. Die Mindestgebühr beim Mahnverfahren beträgt aktuell 32€.

Ablauf des Mahnverfahrens
Der Ablauf des Mahnverfahrens ist wie folgt:

– Das Mahngericht wird zu Beginn des Mahnverfahrens dem Antragsteller diese Gerichtsgebühren auferlegen, die er nach Vollstreckung beim Antragsgegner durch diesen erstattet bekommen wird;
– Erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühren wird der Mahnbescheid erlassen und an den Schuldner zugestellt. Das Gericht prüft dabei nicht, ob dem Antragsteller der angegebene Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht;
– Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung kann der Gläubiger schließlich einen Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht gegen den Schuldner beantragen, der wie ein Urteil vollstreckbar ist.

Mahnbescheid vs. Vollstreckungsbescheid
In der Regel hat ein Mahnbescheid eine Frist von zwei Wochen. Wenn der Schuldner innerhalb dieser Frist die Forderung nicht zahlt, aber auch keinen Widerspruch einlegt, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides hat der Gläubiger sechs Monate Zeit nach Zustellung des Mahnbescheides. Dem Antrag muss eine Erklärung hinzugefügt werden, ob und welche Zahlungen inzwischen geleistet worden sind. Mit dem Vollstreckungsbescheid wird das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Zwangsvollstreckung kann nur wegfallen, wenn das Gericht diese einstellt. Einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen verursacht keine weiteren Kosten. Wenn kein Vollstreckungsbescheid folgt, hemmt der Mahnbescheid die Verjährung für ein halbes Jahr. Mit Erlass des Vollstreckungsbescheides ist die Forderung für mindestens 30 Jahre vollstreckbar.

Mahngerichte in Deutschland
– Baden-Württemberg: Amtsgericht Stuttgart
– Bayern: Amtsgericht Coburg
– Berlin und Brandenburg: Amtsgericht Wedding
– Bremen: Amtsgericht Bremen
– Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: Amtsgericht Hamburg-Altona
– Hessen: Amtsgericht Hünfeld
– Niedersachsen: Amtsgericht Uelzen
– Nordrhein-Westfalen: Amtsgericht Euskirchen und Amtsgericht Hagen
– Rheinland-Pfalz und Saarland: Amtsgericht Mayen
– Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Amtsgericht Aschersleben
– Schleswig-Holstein: Amtsgericht Schleswig

Mahnbescheid





Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, sich bei einer unbestrittenen Forderung auf eine relativ schnelle und kostengünstige Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verschaffen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass und der Zustellung eines Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner. Der Gläubiger stellt bei dem Gericht des Wohnsitzes einen förmlichen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuss. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung. Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger grundsätzlich vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlen Anspruch innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren. Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubigergläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozess Gericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Mahnverfahren Aufbau und Funktionsweise
Geregelt ist das Mahnverfahren in den §§ 688 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Der Gläubiger (Antragsteller) stellt schriftlich (nur amtlich vorgeschriebene Formulare sind dafür erlaubt) oder online einen Antrag nach § 690 ZPO bei dem zuständigen Amtsgericht. Das Gericht erlässt daraufhin ohne weitergehende Prüfung der Begründetheit des Anspruchs den Mahnbescheid (§ 692 ZPO). Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird die Verjährungsfrist nach § 167 ZPO in Verbindung mit § 204 I Nr. 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung an den Schuldner innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung die Schuld zu begleichen oder aber dem Anspruch zu widersprechen. Legt der Schuldner nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen Widerspruch (§ 694 ZPO) ein, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid leitet das normale Zivilverfahren (Hauptsacheverfahren) vor einem Gericht ein. Gemäß § 696 ZPO geht das Verfahren dann an das zuständige Streitgericht.

Mahnverfahren-gerichtlich





Dies ist der dritte Schwerpunkt der Neuregelungen des BGB, wobei die größten praktischen Auswirkungen das Sachmängelrecht betreffen. Hier wird es, was die Rechtsbehelfe des Käufers betrifft, in Zukunft ähnliche Regelungen geben wie bisher schon im Werkvertragsrecht, d.h. der Käufer hat in erster Linie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, der jedoch entfällt, wenn Beseitigung des Mangels nicht oder nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist.
Weitergehende Rechtsbehelfe hingegen sind erst gegeben, wenn der Käufer dem Verkäufer für die Nacherfüllung vergeblich Nachfrist gesetzt hat oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat bzw. die versuchte Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Rücktritt und Minderung sind verschuldensunabhängig. Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers hängt davon ab, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Verkäufer den Mangel bei Vertragsabschluß kannte oder hätte kennen müssen, bei nachträglichen Mängeln, wenn er den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat.

Mängelgewährleistung





Es gibt Inkassounternehmen, wie den Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst, die sich auf das so genannten Mengeninkasso spezialisiert haben. Die Anzahl von großen Zahlen offener Forderungen benötigt bestimmte Kompetenzen, Know-How, Technologien und organisatorische Abläufe. Das Mengeninkasso wird oftmals auch Masseninkasso genannt. Das Gegenteil zum Mengeninkasso ist der Einzug von Einzelforderungen.

Mengeninkasso