Mängelgewährleistung

Dies ist der dritte Schwerpunkt der Neuregelungen des BGB, wobei die größten praktischen Auswirkungen das Sachmängelrecht betreffen. Hier wird es, was die Rechtsbehelfe des Käufers betrifft, in Zukunft ähnliche Regelungen geben wie bisher schon im Werkvertragsrecht, d.h. der Käufer hat in erster Linie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, der jedoch entfällt, wenn Beseitigung des Mangels nicht oder nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist.
Weitergehende Rechtsbehelfe hingegen sind erst gegeben, wenn der Käufer dem Verkäufer für die Nacherfüllung vergeblich Nachfrist gesetzt hat oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat bzw. die versuchte Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Rücktritt und Minderung sind verschuldensunabhängig. Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers hängt davon ab, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Verkäufer den Mangel bei Vertragsabschluß kannte oder hätte kennen müssen, bei nachträglichen Mängeln, wenn er den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat.

Mängelgewährleistung