Mahnverfahren, gerichtlich
Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, sich bei einer unbestrittenen Forderung auf eine relativ schnelle und kostengünstige Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verschaffen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass und der Zustellung eines Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner. Der Gläubiger stellt bei dem Gericht des Wohnsitzes einen förmlichen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuss. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung. Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger grundsätzlich vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlen Anspruch innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren. Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubigergläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozess Gericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Mahnverfahren Aufbau und Funktionsweise
Geregelt ist das Mahnverfahren in den §§ 688 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Der Gläubiger (Antragsteller) stellt schriftlich (nur amtlich vorgeschriebene Formulare sind dafür erlaubt) oder online einen Antrag nach § 690 ZPO bei dem zuständigen Amtsgericht. Das Gericht erlässt daraufhin ohne weitergehende Prüfung der Begründetheit des Anspruchs den Mahnbescheid (§ 692 ZPO). Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird die Verjährungsfrist nach § 167 ZPO in Verbindung mit § 204 I Nr. 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung an den Schuldner innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung die Schuld zu begleichen oder aber dem Anspruch zu widersprechen. Legt der Schuldner nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen Widerspruch (§ 694 ZPO) ein, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid leitet das normale Zivilverfahren (Hauptsacheverfahren) vor einem Gericht ein. Gemäß § 696 ZPO geht das Verfahren dann an das zuständige Streitgericht.