Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, sich bei einer unbestrittenen Forderung auf eine relativ schnelle und kostengünstige Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verschaffen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlaß und der Zustellung eines Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner. Der Gläubiger stellt bei dem Gericht des Wohnsitzes einen förmlichen Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und entrichtet dabei einen Gebühren- und Auslagenvorschuß. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner durch das Gericht zugestellt und der Gläubiger erhält darüber eine Benachrichtigung.
Erhebt der Schuldner gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, dann wird der Gläubiger grundsätzlich vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlenden Anspruch innerhalb von zwei Wochen Klage zu erheben. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin für das streitige Verfahren. Widerspricht der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, dann kann der Gläubiger nach einer Frist von zwei Wochen beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Beantragt der Gläubiger zugleich die Parteizustellung des Vollstreckungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher, kann er zeitgleich mit der Zustellung die Forderung durch den Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozeßgericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, aus diesem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Gerichtsgebühren für Mahnbescheid
Mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstehen Gerichtskosten. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwertes, das bedeutet nach der Höhe der offenen Geldforderung. Die Gerichtsgebühr ist also bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstanden. Wird der Antrag vor Erlass des Mahnbescheides zurückgenommen, sind die Kosten trotzdem zu zahlen. In der Regel erfolgt der Versand der Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides zeitgleich.

Wann wird ein Mahnbescheid beantragt?
– wenn der Käufer nicht zahlt
– wenn Gefahr droht, dass die Forderung verjährt (vgl. Abschnitt 3.8.3)
– wenn Gefahr droht, dass er bald überhaupt nicht mehr zahlen kann

Wie verhält sich der Schuldner bei Eingang eines Mahnbescheides?
– er zahlt nur an den Gläubiger
– er erhebt binnen zwei Wochen Widerspruch
– er unternimmt gar nichts

Bei Widerspruch wird der Antragsteller (Gläubiger) durch das Amtsgericht benachrichtigt. Er kann nun einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem für das Streitverfahren zuständigen Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) stellen. Das ist das Gericht, bei dem der Antragsgegner (Schuldner) Seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wird kein Antrag gestellt, so geschieht nichts. Unternimmt der Antragsgegner nichts, kann der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist binnen 6 Monaten beim Amtsgericht den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Ist diese Frist ab Mahnbescheid wirkungslos. gelaufen, so Wird der Mahnbescheid wirkungslos.

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