Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der Begriff Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird mit der Kurzform GbR abgekürzt. Weitere Informationen finden Sie im Glossar unter dem Begriff GbR.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu der Gruppe der Personengesellschaften und wird in der Umgangssprache mit GbR abgekürzt. Im Gegensatz zur GmbH kann eine GbR ohne aufwändige Formalität von mehreren Personen gegründet werden, die ein gemeinsames Ziel verfolgen und einen bestimmten Zweck mit der Gesellschaft erfüllen wollen. Generell darf bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Zweck erfüllt werden, der sich ausschließlich im Handelsgewerbe bewegt. Das bedeutet, dass der Zweck der GbR nicht kaufmännischer Natur sein darf. Sollte dies irgendwann doch der Fall sein, wird die GbR automatisch in eine Offenen Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt. So können beispielsweise auch Fahrgemeinschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts organisiert sein. Dennoch wird von juristischer Seite, obwohl nicht zwingend notwendig, in den meisten Fällen ein Gesellschaftervertrag empfohlen. Wird dieser aufgesetzt, muss er notariell beurkundet werden.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
(1) Leistung der Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
(2) Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
(3) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter.
(4) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen (Gewinnanteil des Gesellschafters).
(5) Wegen der Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen.
(6) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i.d.R. nicht übertragbar.
Wie gründe ich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts?
Eine GbR zu gründen, ist sehr einfach und erfordert auch keine bestimmte Geldeinlage, daher wählen viele Gründer bevorzugt diese Unternehmensform. Eine GbR kann sozusagen ganz „von allein” entstehen, was vielen Gründern gar nicht bewusst ist. Tun sich zwei oder mehrere Personen zusammen und verfolgen einen gemeinsamen Zweck, ist das bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Gründung ist auch ein Gesellschaftervertrag erforderlich. Der kann zwar mündlich formuliert sein – rein rechtlich reicht das aus – eine schriftliche Fixierung des Geschäftszwecks und weiterer Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist aber durchaus empfehlenswert.
Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beschließen sämtliche Gesellschafter einer GbR deren Auflösung gemeinsam, so kann dies grundsätzlich jederzeit geschehen, es sei denn der GbR-Vertrag sieht eine Frist vor. Neben diesem gemeinsamen Beschluss können auch andere Gründe zur Auflösung einer GbR führen, wie beispielsweise die Vereinigung sämtlicher Gesellschaftsanteile in einer Hand.
Weitere Gründe für die GbR-Auflösung können sein:
– gemäß § 723 BGB die Kündigung durch einen Gesellschafter;
– gemäß § 725 BGB die Kündigung durch einen Pfändungspfandgläubiger;
– gemäß § 726 BGB die Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks;
– gemäß § 727 BGB der Tod eines Gesellschafters;
– gemäß § 728 BGB die Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters.