Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen. Volljährige Personen sind grundsätzlich voll geschäftsfähig, können also alle Rechtsgeschäfte abschließen. Die volle Geschäftsfähigkeit kann aber durch geistige Krankkeiten vermindert sein, sodass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Minderjährige, die das siebente, noch nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (i.d.R. den Eltern) nur solche Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihnen nur einen rechtlichen Vorteil bringen (z.B. die Annahme einer Schenkung).
Rechtlich zumindest auch nachteilige Verträge, bei dem der Minderjährige selbst verpflichtet wird und die der Minderjährige ohne eine solche Einwilligung abschließt, sind zunächst schwebend unwirksam. Mit Genehmigung der Eltern werden die Verträge wirksam. Bei Verweigerung sind sie endgültig unwirksam. Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren und Personen, die sich aufgrund dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit in einem Zustand befinden, der die freie Willensbildung ausschließt.
Kinder unter 7 Jahren
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter. Kinder unter 7 Jahren können nach deutschem Recht in einem Rechtsgeschäft gleich welcher Art nur als Bote tätig werden, sie übermitteln also auch bei Alltagsgeschäften nur eine Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Letzteres können die Eltern oder ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund sein. Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie Kündigungen, an den gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB).
Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (§ 183, § 184 BGB). Liegt keine vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) vor, so ist das Geschäft entweder schwebend oder endgültig unwirksam:
– Schwebend unwirksam ist eine Willenserklärung, sofern sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde, die Eltern sie aber noch genehmigen können (§ 108 BGB). Ein Vertrag entfaltet also zunächst keine Wirkung, wird allerdings mit der nachträglichen Zustimmung (= Genehmigung) durch die gesetzlichen Vertreter rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
– Endgültig unwirksam ist eine Willenserklärung bei Verweigerung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB).
Vorteilhafte Rechtsgeschäfte
Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich, nämlich vor allem in den Fällen
– der Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB), wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen,
– bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.
neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie
– bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).
Volljährige Geschäftsunfähige
Gesetzlich betrachtet ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Die Geschäftsfähigkeit kann einer Person allerdings aufgrund schwerwiegender und nicht nur vorübergehender geistiger Beeinträchtigung ganz oder teilweise entzogen werden. Eine volljährige geschäftsunfähige Person kann je nach Art und Schwere der Erkrankung dennoch verschiedene alltägliche Geschäfte abschließen. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt diese Geschäfte wirksam, wenn sie „mit geringwertigen Mitteln“ getätigt werden können und keine Gefahr für die volljährige geschäftsunfähige Person darstellen (§ 105a BGB).
Beispiel: Wenn eine volljährige geschäftsunfähige Person beim Kiosk Süßigkeiten kauft oder beim Bäcker ein paar Brötchen, ist dies legitim, da es sich um übliche, geringfügige Bargeschäfte handelt. Ob die Geschäfte als geringfügig oder altersüblich beurteilt werden können, hängt vom konkreten Fall oder einer bestimmten Situation ab.