Der Begriff GmbH ist eine Abkürzung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach deutschem Recht ist diese Firmierung eine juristische Person und damit Kapitalgesellschaft. Die GmbH ist die am weitesten verbreite Unternehmensform. Im Firmennamen ist die Abkürzung GmbH zwingend zu führen wie bspw. bei der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH.

Die Vorteile der GmbH
Es existiert bei dieser Rechtsform eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Damit haften die Gesellschafter (Gesellschafter Definition) nicht mit ihrem Privateigentum. Außerdem besitzt eine GmbH eine eigene Rechtsfähigkeit, sodass sie eigene Geschäfte abschließen und beispielsweise Eigentümer von anderen Unternehmensteilen wird. In Bezug auf die Besteuerung liegt der Körperschaftssteuersatz meist niedriger. Gewinne müssen nicht immer ausgeschüttet werden, weswegen es zur Bildung von Reserven kommen kann. Alle Änderungen lassen sich in einen Gesellschaftervertrag umsetzen. Dabei ist der Wechsel von Gesellschaftern kein Problem und stellt laut deutscher Gesetzgebung kein Hindernis dar. Bei der Gründung des Unternehmens wird ein solcher Gesellschaftervertrag aufgesetzt, der recht flexibel gestaltet werden kann. Es lässt sich leichter ein Aufsichtsrat oder ein Beirat einsetzen. Im gleichen Atemzug kann eine GmbH wesentlich besser verkauft werden. Dabei werden die Geschäftsanteile der jeweiligen Gesellschafter einfach an den neuen Erwerber übergeben. Es muss kein Gesellschafter als Geschäftsführer eingesetzt werden. Hierbei kann auf Fremdgeschäftsführer zurückgegriffen werden, wobei gleichzeitig eine Unternehmensnachfolge gesichert ist.

Was sind gGmbH und UG?

– Die gGmbH ist eine gemeinnützige GmbH. Sie ist von Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer befreit, wenn das Unternehmensziel tatsächlich gemeinnützigen Zwecken dient.

– UG heißt ausgeschrieben Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie wird auch Mini-GmbH genannt und ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hier reicht die Einzahlung von einem Euro als Stammkapital, um als gültige UG die Geschäfte aufnehmen zu können. Die UG muss 25% ihres Gewinn zurücklegen, bis sie das für die GmbH übliche Stammkapital von 25.000 Euro erreicht hat.

Stammkapital
Grundsätzlich mind. 25.000 Euro, je Stammeinlage mind. 1 Euro (§ 5 GmbHG). Nur 1 Euro Stammkapital ist notwendig bei der aufgrund des MoMiG neu eingeführten Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG). Beschluss auf Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, weil es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt (vgl. § 53 II Satz 1 GmbHG). Bei Kapitalherabsetzung dreimalige Bekanntmachung in Gesellschaftsblättern mit Gläubigeraufruf, Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses nach Ablauf des Sperrjahres seit der dritten Bekanntmachung (§ 58 GmbHG). Anders bei sog. vereinfachter Kapitalherabsetzung.

Haftung für Geschäfte vor Eintragung
Für Verbindlichkeiten, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages für die zu gründende Gesellschaft begründet werden, haften die Gründer persönlich als Gesamtschuldner. Die Gründer bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der späteren Gesellschaft keine Einheit bildet. Wird die errichtete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH durch die von den Gesellschaftern hierzu ermächtigten Geschäftsführer oder einzelne Gesellschafter tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Vermögen. Daneben können auch die Gründer für diese Verbindlichkeiten haften, wobei Umfang sowie Art und Weise der Haftung in der Rechtswissenschaft umstritten sind. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter dem Stammkapital (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der GmbH materiell verantwortlich. Die Personen, die als Vertreter oder wie Vertreter der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister rechtsgeschäftlich handeln, haften persönlich und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der GmbH (Handelndenhaftung, siehe § 11 Abs. 2 GmbHG).

GmbH





Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und wird in der Regel zur Absicherung eines Darlehens bestellt. Im Gegensatz zur Hypothek ist sie in ihrem Bestand von der gesicherten Forderung unabhängig: wird das Darlehen zurückbezahlt, bleibt die Grundschuld unverändert bestehen und kann später als Sicherheit für ein neues Darlehen wiederverwendet werden. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch; sie kann auf mehreren Grundstücken lasten (Gesamtgrundschuld) und ist übertragbar.

Die Merkmale einer Grundschuld
Beide Parteien regeln die Grundschuld in einem Sicherungsvertrag. Sie vereinbaren eine konkrete Summe, mit welcher das Grundstück haftet. Vielfach vereinbaren sie zudem eine Verzinsung, die Grundschuldsumme steigt in der Folge. Damit wollen Banken zusätzliche Kosten abdecken, die entstehen können. Das gilt vor allem für Mahnkosten. Im nächsten Schritt lassen die Beteiligten die Grundschuld in das Grundbuch eintragen. Sie können die Grundschuld notariell beurkunden oder auf dem Grundbuchamt beim Amtsgericht beglaubigen lassen. Der Gesetzgeber erlaubt mehrfache Eintragungen, diese sind nach Rängen geordnet. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Eintragung. Gläubiger mit einer Grundschuld ersten Ranges haben bei der Verwertung eines Grundstücks den Vorrang. Deswegen bestehen Kreditgeber in der Regel auf einer Grundschuld ersten Ranges, weil mit nachrangigen Eintragungen ein zu großes Risiko einhergeht. Die Löschung erfolgt auf Antrag und bedarf der Zustimmung beider Seiten.

Grundschuldbestellung
Eine Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zu der Belastung seines Grundstücks (z. B. als Kreditsicherheit für Kredite) mit einer Grundschuld. Die komplexen Regelungen zur Grundschuldbestellung sind in einem Vordruck, der so genannten Grundschuldbestellungsurkunde, enthalten. Sie ist ein Sicherungsvertrag, der eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und deshalb der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Haftungsklauseln unterliegt (§ 305 ff. BGB). Die Grundschuldbestellung umfasst sowohl die materiell-rechtlichen Erfordernisse (§ 873 BGB) als auch die formell-rechtlichen Aspekte, nämlich den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch und die Bewilligung des Grundstückseigentümers. Die Grundschuldbestellung ist entweder notariell zu beurkunden oder öffentlich beglaubigt dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) vorzulegen. Eine Beurkundung ist erforderlich, wenn sich der Grundstückseigentümer in der Urkunde vorab der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Welche Grundschuld-Arten gibt es?

1. Sicherungsgrundschuld
Wie der Name schon sagt, dient die Sicherungsgrundschuld der Sicherung einer Forderung. Diese wird durch einen Sicherungsvertrag bzw. eine schuldrechtliche Abrede zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer festgesetzt. Der Vertrag wird dabei mit der Forderung verknüpft.

2. Eigentümergrundschuld
Bei der Eigentümergrundschuld handelt es sich um die allgemeine Briefgrundschuld. Der Eigentümer kann das eigene Grundstück belasten, indem er die Grundschuld für sich selbst eintragen lässt. Falls der Eigentümer nun einen Kredit aufnehmen möchte, kann er durch die damit erworbene absolute Rangstelle die Grundschuld verpfänden oder an andere abtreten.
3. Fremdgrundschuld
Verkauft der Eigentümer sein Grundstück und überträgt es auf eine andere Person, geht es um eine Fremdgrundschuld.

4. Gesamtgrundschuld
Eine Gesamtgrundschuld wird zum Beispiel dann aufgenommen, wenn der Schuldner eine höhere Darlehenssumme benötigt oder verschiedene Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden (z.B. ein Produktionsbetrieb mit mehreren Gebäuden). Die verschiedenen Immobilien oder Gegenstände müssen aber nicht einer einzelnen Person gehören. Somit können auch Freunde oder Familienangehörige dem Kreditnehmer helfen. Kann der Schuldner nicht zahlen, darf die Bank entscheiden, durch welche Immobilie die Forderung beglichen werden soll.

Grundschuld