Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist neben dem Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Dienstes der Justizverwaltung. Nach wie vor sind die Gerichtsvollzieher in Deutschland extrem überlastet, was zu entsprechend langen Erledigungszeiten bei den Vollstreckungsaufträgen führt. Sechs Monate vom Antrag bis zur eigentlichen Vollstreckungshandlung sind in manchen Zuständigkeitsbezirken deshalb keine Seltenheit. Obwohl unabhängige Untersuchungen bestätigen, dass die Gerichtsvollzieher sich aufgrund ihrer Tätigkeit – finanziell gesehen – mehrfach selbst tragen, werden immer noch nicht die dringend benötigten zusätzlichen Gerichtsvollzieher ausgebildet.
In der Justizverwaltung regiert statt dessen der Sparzwang. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind im Wesentlichen folgende: die Sachpfändung, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, Zustellungen (z.B. von gerichtlichen Entscheidungen und vorläufigen Zahlungsverboten) Fällt eine Sachpfändung fruchtlos aus, kann ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt werden. Um Zeit zu sparen, kann der Pfändungsauftrag seit Inkrafttreten der Zwangsvollstreckungsnovelle der Sachpfändungsauftrag mit einem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kombiniert werden (Kombiauftrag), so dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner unmittelbar nach der erfolglosen Sachpfändung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern bzw. einen Termin mit ihm vereinbaren kann. Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Sachpfändung ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels notwendig.
Dieser muss dem Schuldner bereits zugestellt worden sein oder gleichzeitig mit dem Sachpfändungsauftrag zugestellt werden. Will der Gläubiger sich gegen bestimmte Verhaltensweisen des Gerichtsvollziehers wehren, muss das auf dem Wege der sogenannten Erinnerung geschehen. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf und beim Vollstreckungsgericht einzulegen.

Gerichtsvollzieher beauftragen
Gläubiger können einen Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn ein Schuldner nicht auf außergerichtliche Mahnungen reagiert. Der erste Schritt ist, dass sie einen Schuldtitel erwirken. Ein Vollstreckungsbescheid ergeht und wird dem Schuldner zugestellt. Wenn der Schuldner keine Reaktion zeigt, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt. Dazu muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung mit einem speziellen Formular (Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvollzieher) beantragen.

Befugnisse
Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind vor allem § 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO), z. B. § 753 ZPO sowie die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bestimmen sich im Regelfall nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) (§ 1 Absatz 1 und 2 GvKostG). Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen; dabei kann er sich auch der Amtshilfe der Polizei bedienen.

Pfändungen abwenden
Wenn der Gerichtsvollzieher damit droht, das Haus zu pfänden, ist es fast schon zu spät, um noch dagegenwirken zu können. Sie hatten vorher genügend Möglichkeiten, sich mit Ihrer Situation auseinanderzusetzen. Dennoch ist es nicht ganz aussichtslos, die Pfändung noch abwenden zu können. Der Gerichtsvollzieher kommt ins Haus, um zu schauen, welche Wertgegenstände Sie haben und zu prüfen, inwiefern Sie zahlungsmöglich sind. Bevor Ihnen das ganze Haus weggepfändet und womöglich anschließend versteigert wird, sollten Sie versuchen, eine Einigung zu finden. Entweder wird die Bitte um eine verlängerte Zahlungsfrist gestellt oder Sie einigen sich auf eine Ratenzahlung. Letzteres wird eher stattgegeben, al der Versuch die Zahlungen weiter hinauszuschieben. Es ist zu bedenken, dass Sie erst wieder komplette Schuldenfreiheit erlangen, wenn die Hauptschuld samt Zinsen, sowie alle Kosten für Inkassodienste und Gerichtsvollzieher vollständig beglichen sind.

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