Lebensversicherung und Pfändung

Die Ansprüche des Schuldners aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung können grundsätzlich gepfändet werden. Es handelt sich um eine Forderungspfändung, die in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt und dem Versicherungsträger als Drittschuldner zuzustellen ist. Ob der Schuldner eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, wird dem Gläubiger sehr oft über das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung bekannt, da der Schuldner dort verpflichtet ist, gegebenenfalls bestehende Lebensversicherungen anzugeben.

Lebensversicherung und Pfändung

Zustandekommen des Vertrages
Ein Lebensversicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer und dem Versicherungsnehmer nach den normalen geltenden privatrechtlichen Regelungen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande.

Hierbei müssen dem zukünftigen Versicherungsnehmer der gesamte Vertragsinhalt (einschließlich aller AGB, insbesondere der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB], hier oft Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen [ALB] genannt) und einige zusätzliche Informationen bei Abgabe seiner Willenserklärung vorliegen. Entweder trägt der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer den Vertragsabschluss an (als Angebot bezeichnet), das dieser schriftlich (durch Unterschrift) annimmt, oder der zukünftige Versicherungsnehmer trägt dem Versicherer den Vertragsabschluss an (Antrag), der vom Versicherer angenommen wird (Annahmeerklärung).

Im letzteren Fall muss der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen für den Antrag vorab zukommen lassen, damit wirklich ein Antrag, also eine verbindliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss, vorliegt. Der Vertragsabschluss in der Lebensversicherung wird dadurch erschwert, dass der Lebensversicherer vor seiner verbindlichen Willenserklärung (Angebot oder Annahmeerklärung) erst die Risikoprüfung, hier insbesondere die Gesundheitsprüfung bzgl. des Versicherten durchführen muss. Daher benötigt der Lebensversicherer Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten. Der Lebensversicherer bestätigt das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Übersendung der Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragsteller“ „Versicherungsnehmer“.

Der Pfändungsschutz muss beide Möglichkeiten der Pfändung einer Lebensversicherung umfassen:

– die Pfändung des Kapitals im Zeitpunkt der Auszahlung
– die Pfändung des angesparten Kapitals während der Ansparphase

Insofern gilt Folgendes:
§ 851c Abs. 1 ZPO stellt zunächst sicher, dass das dem Pfändungsschutz unterliegende Kapital von dem Berechtigten unwiderruflich nur der Altersvorsorge gewidmet ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass es dem Schuldner gelingt, anderes Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Daneben bestimmt § 851c Abs. 1 ZPO, dass das Kapital im Zeitpunkt der Auszahlung nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.

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