Fälligkeit

Fälligkeit eines Anspruchs ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung fordern kann bzw. bis wann der Schuldner seine Leistung erfüllen muss. Sie ist die entscheidende Voraussetzung für den Schuldnerverzug, § 286 BGB. Ist die Fälligkeit nicht vertraglich bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen, gilt die Auslegungsregel des § 271: Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen. Hiervon kann jedoch auch nach individueller Vereinbarung abgewichen werden (z.B. Fälligkeit nach Rechnungsstellung oder zahlbar bis).

Fälligkeitsdatum
Bei einigen Verträgen ist der Leistungszeitpunkt jedoch kalendermäßig bestimmt, also ein konkretes Datum für die Fälligkeit genannt. Hierzu gehören insbesondere Verträge über Dauerschuldverhältnisse wie aus Arbeitsverhältnissen, Darlehen, Miete oder Pachtvertrag. Fälligkeit tritt hierbei ein, wenn das Datum abgelaufen ist. Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn des Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats fällig. Die Vergütung ist aus einem Arbeitsverhältnis nach Erbringung der Arbeitsleistung zu errichten und nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 641 BGB). Für Gehaltsempfänger ergibt sich somit die Fälligkeit am ersten Tag des Folgemonats, das wird auch üblicherweise bei Löhnen vereinbart. Ähnlich ist die Vergütung aus einem Dienstvertrag nach Erbringen des Dienstes beziehungsweise nach dem Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig (§ 614 BGB). Versicherungsleistungen werden mit der Anzeige des Versicherungsfalls bei der Versicherung fällig. Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (2002) kann die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur unter der Voraussetzung fällig werden, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist. Falls der vereinbarte Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, hat der Schuldner seine Leistung am nächsten Werktag zu erbringen (§ 193 BGB). Der Samstag wird bei Mietschulden – und damit auch bei ähnlichen Vertragstypen – vom Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich nicht als Werktag angesehen, insbesondere weil er nicht als Bankarbeitstag gilt.

Die Bestimmung der Leistungszeit
Die Leistungszeit – und damit auch die Fälligkeit – wird entweder durch vertragliche Abreden oder durch Gesetz festgelegt. Fehlen solche Sonderregelungen, so gilt § 271 Absatz 1 BGB als Ausdruck des typischen Parteiwillens. Danach hat der Schuldner sofort zu leisten, das heißt sowohl Fälligkeit und Erfüllbarkeit treten sofort ein.

Beispiel
Die Lohnvergütung bei einem Arbeitsverhältnis wird erst nach der erbrachten Arbeitsleistung ausgezahlt. Das anschließende Fälligkeitsdatum wird in § 641 BGB festgelegt. Häufig wird der Lohn erst am ersten Tag des Folgemonats gezahlt. Dabei gilt, dass Samstage, Sonntage und Feiertage übersprungen werden, sodass sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt.

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