Schuldnerverzug

In Schuldnerverzug gerät der Schuldner, wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung schuldhaft nicht leistet (§284 I BGB). Ist für die Leistung ein kalendermäßiges Datum bestimmt, so gerät er bei Nichtleistung bis zu diesem Datum auch ohne Mahnung in Schuldnerverzug (§ 284 II BGB). Aufgrund der ab dem 1.5.2000 geltenden Regelung des § 284 III BGB tritt der Verzug nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung kraft Gesetzes ein. Als Rechtsfolge des Schuldnerverzugs – hat der Schuldner dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen. – Hat die Leistung infolge des Schuldnerverzugs für den Gläubiger kein Interesse, kann er unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§286 BGB). – Wird die Leistung nach Eintritt des Schuldnerverzugs unmöglich, so ist der Schuldner auch schadensersatzpflichtig bei zufällig eingetretener Unmöglichkeit (§287 BGB). Der Schuldner hat während des Schuldnerverzugs Verzugszinsen zu entrichten (§288 BGB).

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