Schuldenbereinigungsverfahren, gerichtliches

Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Gleichzeitig muss er bereits jetzt auch die Restschuldbefreiung beantragen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist damit vorläufig eröffnet. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Dafür benötigt der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung von unabhängiger Seite, dass die außergerichtlichen Bemühungen gescheitert sind. Diese Bestätigung stellt z.B. die kontaktierte Schuldnerberatung einer Verbraucherberatungsstelle aus.

Ablauf
Scheitert der Einigungsversuch mit den Gläubigern, bleibt vielen Schuldnern nur noch die Beantragung des Insolvenzverfahrens übrig. Im Zuge des Eröffnungsverfahrens prüft das Insolvenzgericht nicht nur den Insolvenzantrag, etwa auf Vollständigkeit – es kann auch ein neuerliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Dazu kommt es meist jedoch nur, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Kann der Schuldner beispielsweise keinerlei Zahlungen anbieten, weil er vom Existenzminimum lebt, so kann das Gericht auch auf die Durchführung verzichten. Andernfalls sendet das Gericht an alle Gläubiger des Schuldners den Schuldenbereinigungsplan zu, den der Schuldner in der Regel zusammen mit der Schuldnerberatung erstellt hat. Ggf. können die Gläubiger Änderungen vornehmen.

Vorteil des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
Der Vorteil des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans liegt darin, dass hierbei nicht mehr alle Gläubiger ihre Zustimmung für die Durchführung des Planes geben müssen, sondern, dass nur noch die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger (nach Köpfen und Schuldensumme) erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Insolvenzgericht gemäß § 309 InsO auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger die Zustimmung der Gläubigerminderheit, die den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt haben, ersetzen. Dieses Verfahren wird auch insolvenzgerichtlicher Zwangsvergleich genannt. Die fehlende Zustimmung kann beispielsweise ersetzt werden, wenn Gläubiger, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben, nicht ausreichend beteiligt werden oder die wirtschaftliche Stellung der Gläubiger gegenüber einem eröffneten Insolvenzverfahren schlechter wäre. Sämtliche Gläubiger können Widerspruch oder die sofortige Beschwerde erheben, wenn die fehlende Zustimmung von Gläubigern für den Schuldenbereinigungsplan ersetzt werden soll. Wird dem Schuldenbereinigungsplan von allen Gläubigern zugestimmt bzw. wird die fehlende Zustimmung der Gläubigerminderheit durch das Insolvenzgericht ersetzt, ist das Verfahren beendet.

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