Hemmung

Der Begriff Hemmung wird im Forderungsmanagement oftmals im Zusammenhang mit der Verjährung einer Forderung fällt, da diese durch bestimmte rechtliche Schritte gehemmt werden kann. Es wird zwischen Fortlaufshemmung und Ablaufhemmung unterschieden. Wird z.B. die Verjährung durch eine Stundung gehemmt, verlängert sich die Verjährung um eine bestimmte Zeitspanne.

Hemmungsgründe
Das Gesetz kennt nur eine begrenzte Anzahl von Hemmungsgründen. Dazu gehören vor allem:

– Schwebende Verhandlungen: wenn sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände in der Schwebe befinden, ist die Verjährungsfrist gehemmt (§ 203 BGB). Dazu gehören auch die Fälle, in denen ein Besteller beim Werkvertrag Mängel rügt und der Unternehmer darauf eine Überprüfung vornimmt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem Mängelansprüche endgültig abgelehnt werden.
– Rechtsverfolgung: Die Verjährungsfrist wird insbesondere gehemmt durch (§ 204 BGB)
– Klageerhebung (Klageerhebung bedeutet Zustellung der Klageschrift an den Beklagten),
– Zustellung des Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren an den Antragsgegner,
– Einreichung eines Güteantrages bei einer staatlich eingerichteten oder anerkannten Gütestelle,
– Zustellung einer Streitverkündung oder
– Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.
-Leistungsverweigerungsrecht: Steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 205 BGB), ist die Verjährung gehemmt (Hauptfall: nachträgliche Stundung).
– Durch höhere Gewalt tritt Hemmung der Verjährung ein (§ 206 BGB).
– Hemmung in der Familie und ähnliche Fälle: Nach § 207 BGB ist die Verjährung gegenseitiger Ansprüche zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern während der Dauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft gehemmt. So beginnt beispielsweise der Schadensersatzanspruch gegen einen Ehegatten, der eine dem anderen Ehegatten gehörende Sache schuldhaft beschädigt hat, erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verjähren. Die Verjährung zwischen einem Kind und seinen Eltern oder dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Elternteils ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Kindes gehemmt. Die Verjährung zwischen Vormund und Mündel ist während der Dauer der Vormundschaft, die Verjährung zwischen Betreuer und Betreutem während der Dauer der Betreuung und die Verjährung zwischen Pfleger und Pflegling während der Dauer der Pflegschaft gehemmt.
– Sexuelle Selbstbestimmung: Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt (§ 208 BGB). Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, ist die Verjährung bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Nur ein in diesen Vorschriften enthaltener Tatbestand löst die Hemmung der Verjährungsfrist aus. Die Hemmung endet in den Fällen der Rechtsverfolgung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung, anderweitiger Beendigung oder (bei Stillstand wegen Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien) der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB). Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist die (außergerichtliche) Mahnung als solche kein Hemmungsgrund. Einzige Ausnahme bildet die Hemmung eines Verbraucherdarlehens bei verzugsauslösender Mahnung um 10 Jahre (§ 497 Abs. 3 BGB).

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