Verjährung

Die Vorschriften über die Verjährung von Zahlungsansprüchen sind grundlegend geändert worden. Statt der bisherigen Fristen von zwei, beziehungsweise vier Jahren, gilt nunmehr eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Eine laufende Verjährungsfrist wird grundsätzlich nur noch durch Anerkenntnis oder gerichtliche Vollstreckungshandlung unterbrochen. Dies bedeutet also, dass nach Wegfall der Unterbrechung die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt. Eine gerichtliche Geltendmachung – also Beantragung eines Mahnbescheides oder Klageerhebung – führt entgegen der früheren Regelung jetzt nur noch zu einer Hemmung der Verjährung. Dies hat beispielsweise die Folge, dass nach Widerspruch des Schuldners im gerichtlichen Mahnverfahren die Verjährung weiterläuft und die bereits verstrichene Zeit der Verjährung mitgezählt wird, wenn nicht alsbald die Klage begründet und damit dem Verfahren Fortgang gegeben wird. Eine zügige Bearbeitung gerichtlicher Verfahren ist daher unumgänglich.

Wann gilt eine 30 Jährige Verjährungsfrist?
In § 197 BGB steht:

-In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
– Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
– rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
– Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
– Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
– Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Neubeginn/Hemmung der Verjährung
1. Neubeginn: Verjährungsfrist beginnt von Anfang an neu (§ 212 BGB).

Wichtigste Gründe: Anerkenntnis des Schuldners, Vollstreckungshandlung.

2. Fortlaufshemmung: Innerhalb einer bestimmten Frist läuft die Verjährung nicht weiter (§ 203-209 BGB), z.B. bei einer schwebenden Verhandlungen über den Anspruch, bei einer gerichtlichen Geltendmachung, höherer Gewalt.

3. Ablaufhemmung: Verjährungsfrist läuft an sich weiter, doch endet sie nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt (§§ 210, 211 BGB), z.B. sechs Monate nach Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit.

Verjährungsfristen von Forderungen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt ab Verzug drei Jahre. Sie beginnt im Regelfall mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Im Einzelnen wird die regelmäßige Verjährung unter anderem durch den Zeitpunkt des Entstehens bestimmt. Solange im Gesetz keine abweichende Frist begründet ist, greift die regelmäßige Verjährungsfrist.

Verjährung im Strafrecht
Im Strafrecht (§§ 78 ff. StGB) wird zwischen zwei Arten von Verjährung unterschieden:

Verfolgungsverjährung

Die sog. Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB umfasst den Zeitraum, in dem eine Tat geahndet werden kann. Die Verjährungsfrist bemisst sich dabei an dem Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, wobei allerdings bei der Berechnung stets zu beachten ist, dass eine Schärfung oder Milderung der Tat nicht berücksichtigt wird.

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