Verzugszinsen sind beim Schuldnerverzug fällig. Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese sofort zu entrichten (vgl. § 288 BGB). Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Geschichte
Bereits das babylonische Zinsrecht kannte reguläre Zinsen, Verzugszinsen, Zinsschranken und Zinsverbote. Im Römischen Reich erlaubte Justinian I. einen Verzugszins (lateinisch usurae ex morae) von 6 %, das römische Recht stufte ihn jedoch als Nebenrecht ein. Das gilt auch heute noch nach § 367 Abs. 1 BGB, wonach die Hauptleistungspflicht das Kapital darstellt. Dem römischen Richter oblag es, dem Schuldner bei schuldhaftem Leistungsverzug (lateinisch mora solvendi) ein Strafgeld (lateinisch poena) in Form des Verzugszinses (lateinisch usura ex mora) aufzuerlegen. Denn sie waren nicht selbständig einklagbar, der Richter musste sie Hermogenian zufolge von Amts wegen (lateinisch officio judis) zusprechen. Mittelalterliche Kölner Urkunden jüdischer Geldverleiher aus den Jahren 1250, 1270 und 1272 lassen auf die Berechnung von Verzugszinsen schließen, da am Verfalltage nicht Zahlung geleistet wurde. In Berlin verbot der Rat im Jahre 1367 den Verkauf von Darlehensforderungen, die die Aussicht auf Verzugszinsen („Schaden“) eröffneten. Die Glurnser Juden verlangten 1393 einen Verzugszins von 86 2/3 %. Seit 1600 gab es durch den Reichsdeputationsabschied von Speyer einen gesetzlich begrenzten Verzugszins von 4 % bzw. 5 %.

Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 kannte Verzugszinsen (I 11, § 833 f. APL) und eröffnete dem Gläubiger den Nachweis eines höheren Schadens. In I 12, § 331 APL war geregelt: „fällt dem Erben in Bezahlung des Vermächtnisses eine schuldbare Zögerung zur Last, so treffen auch ihn die gesetzmäßigen Verzugszinsen“. Seitdem billigten die deutschen Reichsgesetze die Verzugszinsen ohne Einschränkung. Das ADHGB vom Mai 1861 legte in Art. 287 ADHGB die Verzugszinsen auf 6 % fest. Dem folgten in Österreich das ABGB vom Januar 1812 (§ 1333 in Verbindung mit § 1000 ABGB) und die Schweiz mit dem OR im Januar 1883 (Art. 106 OR), wodurch der Verzugszins den Charakter eines Mindestschadens erhielt. Zur Verbesserung der Zahlungsmoral erließ die Europäische Union im Juni 2000 mit der EU-Richtlinie 2000/35/EG eine Regelung über den Zahlungsverzug, die durch RL 2011/7/EU vom Februar 2011 ersetzt wurde. Danach ist Zahlungsverzug „eine Zahlung, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist“ (Art. 2 Nr. 4). Verzugszinsen sind der gesetzliche Zins bei Zahlungsverzug oder der zwischen Unternehmen vereinbarte Zins (Art. 2 Nr. 5). Die nach § 288 Abs. 2 BGB transformierte Regelung (in Österreich: § 352 UGB) sieht für alle Geschäfte ohne Beteiligung eines Verbrauchers 9 % Verzugszins vor, ansonsten 5 % über dem Basiszinssatz.

Höhe:
– Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 I BGB).
– Bei einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 II BGB).

Verzugszinsen berechnen
Gläubiger dürften trotz Verzug keine willkürlichen Verzugszinsen erheben. Der Gesetzgeber hat genau bestimmt, wie hoch diese ausfallen dürfen. Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, so dürfen die Verzugszinsen maximal fünf Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz liegen. Beim Basiszinssatz handelt es sich um einen Standard-Zins von 3,62 Prozent, der bei Leitzinssenkungen der EZB entsprechend gesenkt und bei Erhöhungen entsprechend erhöht wird. Etwas höher fällt der maximale Satz der Verzugszinsen hingegen aus, wenn zwei Unternehmen an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind. Dann gilt eine Obergrenze, die bei acht Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz liegt. Noch höhere Werte sind möglich, wenn es entsprechende vertragliche Vereinbarungen gibt. Beispielsweise können zwei Unternehmen eine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn ein Lieferant bestimmte Produkte nicht rechtzeitig liefert. Zudem resultieren höhere Verzugszinsen aus sogenannten Verzugsschäden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Gläubiger aufgrund des Verzugs des Schuldners einen Kredit aufnehmen musste, um bestimmte Forderungen zu begleichen.

Verzugszinsen





Der Vollstreckungsbescheid ist der auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassene Vollstreckungstitel. Er wird auf Antrag erlassen. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (vgl. §§ 699, 700 Zivilprozeßordnung).

Was ist ein Vollstreckungsbescheid? ‒ das Antragsverfahren
Um einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, müssen Gläubiger zunächst einen Mahnbescheid beantragen. Dieser hemmt die Verjährung der Forderung und führt zur Eröffnung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner als Antragsgegner die Möglichkeit, bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen die Forderung zu erheben. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht beantragen. Die Frist zur Beantragung des Vollstreckungsbescheids endet sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids.

Vom Vollstreckungsbescheid zum Gerichtsverfahren
Wenn der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, wird das „streitige Mahnverfahren“ an das zuständige Gericht weitergeleitet. Das Gerichtsverfahren wird automatisch eingeleitet, sofern der Gläubiger die Verfahrenskosten entrichtet. Daraufhin prüft das Gericht, ob der Gläubiger berechtigt ist, die Forderung zu erheben. Wichtig: Da ein Vollstreckungsbescheid vorläufig vollstreckbar ist, sind bereits vor dem endgültigen Erlass des Vollstreckungstitels Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung möglich!

Wie lange ist ein Vollstreckungsbescheid gültig?
Wann tritt bei einem Vollstreckungsbescheid die Verjährung ein? Ein Vollstreckungsbescheid oder ein Titel hat eine Gültigkeit von 30 Jahren, wenn in der Zwischenzeit keine Verjährungsunterbrechung erfolgt. Trotz Verjährungsunterbrechung können jedoch die Zinsen verjähren. Um die Verjährung der Zinsen zu verhindern, kann der Gläubiger diese ebenfalls titulieren lassen. Eine Verjährungsunterbrechung erfolgt in der Praxis meistens durch Klage oder Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Der Vollstreckungsbescheid tituliert die Forderung
Bleibt ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid aus, kann der Gläubiger bei dem ent­sprechenden Gericht einen Voll­streckungs­bescheid beantragen (§ 699 ZPO). Hierfür hat er sechs Monate Zeit. Dieser Vollstreckungs­bescheid stellt einen rechtskräftigen Titel dar, der den Gläubiger berechtigt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzu­führen. Ein Titel ist vereinfacht gesagt eine staatliche Urkunde, aus der sich ergibt, wer wem was schuldet. Der häufigste Titel ist ein Urteil (§ 704 ZPO), weitere Titel sind in § 794 ZPO aufgeführt, zu denen auch der Vollstreckungsbescheid gehört. Aus diesen Titeln findet die Zwangsvollstreckung statt, also die Durchsetzung eines Anspruchs mit staatlichen Mitteln (zum Beispiel per Gerichts­vollzieher). Eine so titulierte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB).

Was passiert nach einem Vollstreckungsbescheid?
Die Vollstreckung ist in Deutschland nur durch befugte Personen durchzuführen. Daher muss der Gläubiger sich mit seinem Vollstreckungsbescheid an den Gerichtsvollzieher wenden. Das Beauftragen ist aktiv vorzunehmen – eine automatische Vollstreckung nach einem Bescheid erfolgt nicht. Die Zustellung vom Vollstreckungsbescheid ist obligatorisch. Allerdings ist diese sowohl auf dem Postweg als auch persönlich durch den Gerichtsvollzieher möglich. In letzterem Fall kann der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsbescheid ggf. direkt vollstrecken.

Als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen bspw. infrage:
– Was kommt nach dem Vollstreckungsbescheid? In der Regel klingelt der Gerichtsvollzieher.
– Was kommt nach dem Vollstreckungsbescheid? In der Regel klingelt der Gerichtsvollzieher.
– Sachpfändung
– Kontopfändung
– Gehalts-/Lohnpfändung
– Einkommensabtretung

In der Regel muss der Schuldner also damit rechnen, in naher Zukunft Besuch durch den Gerichtsvollzieher zu bekommen.

Vollstreckungsbescheid





Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten. Es handelt sich hier um das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Schuldner seinen Firmen- bzw. Wohnsitz hat. Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen fallen ebenfalls in seine Zuständigkeit. Neben dem Gerichtsvollzieher ist das Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Seine Aufgaben werden überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen. Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung, der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung und die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung sind jedoch dem Richter vorbehalten.

Örtliche Zuständigkeit
Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich, das heißt in Abwesenheit anderer gesetzlicher Regelungen, das Amtsgericht, in dessen Bezirk das konkrete Vollstreckungsverfahren stattfinden soll (vgl. § 764 Absatz 2 ZPO). An sich handelt es sich dabei um einen ausschließlichen Gerichtsstand im Sinne des § 802 ZPO, es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen. So sieht etwa gemäß § 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) für die Fälle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks vor, dass dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, als Vollstreckungsgericht zuständig ist. Wird hingegen ein Luftfahrzeug versteigert, so schreibt § 171b ZVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig vor (Hintergrund ist der Sitz des Luftfahrt-Bundesamts in Braunschweig).

Funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Innerhalb des Vollstreckungsgerichts ist die Wahrnehmung der zugewiesenen Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Rechtspfleger übertragen (vgl. §§ 3 Nr. 3, 20 Absatz 1 Nr. 17 Satz 1 Rechtspflegergesetz (RPflG).

Dem Richter bleiben allerdings bestimmte Aufgaben vorbehalten:

– Die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
– Die Durchsuchung einer Wohnung
– Die Anordnung einer Haft

Vollstreckungsgericht





Die Vollstreckungsklausel ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den sie auf Antrag gesetzt beziehungsweise erteilt wird. Grundsätzlich bedarf jeder Vollstreckungstitel der Vollstreckungsklausel, um aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Ausnahmen bestehen lediglich für den Vollstreckungsbescheid, den Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung sowie für den auf das Urteil aufgesetzten Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Variante der oben beschriebenen Vollstreckungsklausel ist die für einen Rechtsnachfolger des im Titel benannten Gläubigers oder Schuldners zu erteilende vollstreckbare Ausfertigung.

Vollstreckungsklausel





Das vorläufige Zahlungsverbot ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, die den Rang bei der Befriedigung der Forderung sichern soll. Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot stellt der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers bei der Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten dem Drittschuldner und dem Schuldner eine schriftliche Erklärung zu, aus der hervorgeht, dass die Pfändung der Forderung oder des Rechts bevorstehe. Innerhalb eines Monats muss dann die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen, um die durch die Vorpfändung erzielte Rangfolge zu wahren. Voraussetzung für die Vorpfändung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels.

Vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung)