Eigentum

Als Eigentum wird die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache bezeichnet. Die Rechte eines Eigentümers werden durch das Grundgesetz geschützt. Der Eigentümer ist derjenige, dem die Sache rechtlich gehört. Abzugrenzen ist davon der Besitz. Besitzer ist derjenige, der eine Sache inne hat. Ein Eigentümer kann damit gleichzeitig Eigentümer und Besitzer sein. Die wichtigsten Arten des Eigentums sind z.B. Alleineigentum, Miteigentum, Wohnungseigentum oder Gesamhandseigentum.

Eigentumsschutz in Deutschland

Das Eigentum wird in der Bundesrepublik Deutschland umfassend geschützt. Die entsprechenden Regelungen finden sich einerseits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und andererseits auch im Zivilrecht. In Artikel 14 GG (Grundgesetz) ist festgelegt, dass das Eigentum unter dem Schutz der Verfassung steht. Zum anderen ist es durch die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Herausgabeansprüche und der Schadensersatzansprüche privatrechtlich geschützt. So ist erkennbar, dass das Eigentum in die verschiedensten Rechtsgebiete vorzufinden ist. So ist es wesentlicher Bestandteil im Urheberrecht und im Datenschutz-Recht. Bei Fragen zu der Thematik ist ein Fachanwalt oder Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Insbesondere wenn es geistiges Eigentum oder um die Enteignung geht, sollte der Kontakt zum Fachmann gesucht werden.  Auch bei dem Verhältnis Eigentümer und Besitzer kann es häufig zu Auseinandersetzungen kommen, so dass ein Anwalt behilflich sein kann. So können sachenrechtliche Eigentumsansprüche vorliegen, die natürlich vom Inhaber gerichtlich durchgesetzt werden können.

Eigentumsklagen

Rechtsmittel des Eigentümers zum Schutz seines Eigentums.

1. Der Eigentümer kann von dem Besitzer Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der betreffende mittelbare Besitzer (z.B. der Mieter bei Untervermietung) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 I BGB). Bes. Regelung gilt im Verhältnis Eigentümer-Besitzer wegen der beiderseitigen Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen, Ersatz von Verwendungen und Schadensersatz. Einzelheiten: §§ 987–1003 BGB.

2. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB).

Eigentum





Ähnliche Einträge