Erinnerung

Für den Begriff Erinnerung gibt es verschiedene Interpretationen. Im Recht bezieht sich der Begriff Erinnerung darauf, dass im Gerichtsverfahren verschiedene Rechtsbehelfe als Erinnerung bezeichnet werden. Im Forderungsmanagement kann unter dem Begriff Erinnerung auch eine debitorische Zahlungserinnerung verstanden werden.

Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten, ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der GeschäftsstelleDer Antrag gegen Entscheidungen des beauftragten, ersuchten Richters (§ 361, § 362 ZPO) oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Entscheidung durch das Gericht herbeizuführen, wird im Gesetz als Erinnerung bezeichnet (§ 573 ZPO). Die Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Dieser auch „Vollstreckungserinnerung“ genannte Rechtsbehelf führt zu einer Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht, wenn Anträge, Einwendungen und Erinnerungen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beachtende Verfahren betreffen oder sich der Gerichtsvollzieher beispielsweise weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen (§ 766 ZPO). Der Rechtsbehelf kann ohne Einhaltung einer Frist eingelegt werden. Im materiellen Recht begründete Einwendungen sind mit der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen.

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